{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-11_2_StR_289_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"2 StR 289/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 289/60 2128 060\n\nEm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Wilhelm G ohne festen Wohnsitz, geboren an@®. WM in He ‚2.2t. in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IDr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\näes Lardgerichts in Frankfurt am Main vom 11. März 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich des Angeklagten in vollem Unfange,\n\nb) hinsichtlich der Mitangeklagten H@P in Falle\nihrer Verurteilung wegen Unterschlagung und: im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nRückfallbetruges, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Hehlerei, die Mitangeklagte H@B wegen\nfortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung je zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. x\n\nMit seiner Revision beanstandet er im Falle Photo-R@EB die Verurteilung wegen Hehlerei und im Falle Photo-KB die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Ferner macht\ner geltend, es hätte die gegen ihn seitens des Amtsgerichts\nSalzburg wegen Betrugs, Unterschlagung und Zollhehlerei\nverhängte und von ihm verbüßte Gefängnisstrafe von acht\nMonaten und drei Wochen auf die Strafe angerechnet werden\nmüssen.\n\n1. Im Falle Photo-Rgp hat das Landgericht die HMitangeklagte H@P der Unterschlagung und den Beschwerdeführer\nder Hehlerei für schuldig befunden. Dies findet in den\nUrteilsfeststellungen keine hinreichende Grundlage. Nach\nihnen hat die Angeklagte H@B \"auf Anraten und Anweisung\"\ndes Beschwerdeführers \"wegen der bevorstehenden Heirat\" eine\nKamera zum Gesamtpreise von 754,-- DM auf Teilzahlung gekauft und unter Eigentumsvorbehalt der Yerkäuferin übergeben erhalten. Der Beschwerdeführer hatte ihr gesagt, er benötige die Kamera für seine - angebliche - Vertretertätigkeit zur Aufnahme wertvoller Antiquitäten. Er machte auch\nkit der Kamera einige Aufnahmen, verkaufte sie aber später\nmit Wissen und Billigung der Angeklagten HE, obwohl diese\naußer der Anzahlung von 148,-- IM keine Ratenzahlungen geleistet hatte und obwohl ihm ebenso wie der HP der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bekannt war. Daß die H@B vereits beim Ankauf den Willen gehabt hätte, keine weiteren\nRatenzahlungen zu leisten, kann ihr nach Ansicht des Lend-\n\ngerichts nicht nachgewiesen werden.\n\nIm Urteil wird dazu ausgeführt, die H@B habe sich\nie Xamera durch den Entschluß, sie dem Beschwerdeführer\nzum Weiterverkauf zu überlassen, zugeeignet; dieser habe\ndurch die Weiterveräußerung beim Absatz des Photoapparates\nnitgevirkt. Diese rechtliche Würdigung seitens des Landgerichts würde voraussetzen, daß die H@B den alleinigen Gewahrsam an der Xamera hatte, als der Beschwerdeführer um\nihr Einverständnis bat, die ZXamera verkaufen zu äürfen,\nund daß sie ihm nunmehr die Kamera übergab. In diesem Falle\nkönnte sich der Beschwerdeführer der Anstiftung zur Unterschlagung in Tatmehrheit mit Hehlerei schuldig gemacht haben (BGHSt 7, 134). Die Annahme des Lanägerichts, der Beschwerdeführer habe sich äer Hehlerei in der Form des\nbsatz schuldig gemacht, würde allerdings\nnur damn zutreffen, wern die Mitangeklagte HB die Kamera\ndem Beschweräeführer nicht vollständig zur eigenen Verfügung überlassen hätte; denn sofern dies zuträfe, hätte der\nBeschwerdeführer die Xamera \"an sich gebracht\". Die Ausführungen des Urteils geben hierüber keine Auskunft.\n\nEitwirkens beim A\n\nNun läßt der mitgeteilte Sachverhalt aber die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer die Xamera in seinen\nBesitz hatte, als er die H@B um ihr Einverständnis zum\nVerkauf bat. Dafür spricht sogar der Umstand, daß er die\nKamera zu Aufnahmen gebraucht hatte, sowie der Satz des Urteils, er habe später die Kamera mit Wissen und silligung\nder Mitangeklagten H@P veräußert. Hätte die HE ihn die\nKamera übergeben, damit &är Aufnahmen machen könne, ohne an\neine ‘jeiterveräußerung zu denken, also gewissermaßen leihweise und unter dem stillschweigenden Vorbehalt, daß der\nApperat vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und\n\ndamit verbundenen Eigentumsübergang von ihm nicht weggegeben\n\nDe nn\n\nund veräußert würde, so hätte sie möglicherweise den Gewahrsem zugunsten des Beschwerdeführers aufgegeben, aber\nohne sich damit die Kamera zuzueignen. Bei dieser Sachlage würde sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf der\nUnterschlagung und die Angeklagte H@P durch die Erteilung\nihres Einverständnisses der Beihilfe zu dieser Unterschlagung schuldig gemacht haben.\n\nEndlich kann es auch so gewesen sein, daß beide Angeklagte an der Kamera Gewahrsam hatten. In diesem Falle\nhätten sie sich der gemeinschaftlichen Unterschlagung\nschuldig gemacht; eine Hehlerei auf Seiten des Beschwerdeführers würde nicht vorliegen (BGHSt 7, 134).\n\nDie Unvollständigkeit der Feststellungen zwingt dazu,\ndas Urteil in diesem Punkte aufzuheben, weil sie möglichervcise zu einer falschen rechtlichen Würdigung geführt hat.\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Mitangeklagte\nH@B zu erstrecken.\n\n2. Eine mit Betrug tateinheitlich zusammentreffende\nUrkundonfälschung findet das Landgericht darin, daß der\nAngeklagte den Bestellschein für eine Kamera, den er bei\nder Firma Photo-Kg@8 einreichte, nit dem Namen der Nitangeklagten H@B unterschrieb. Ter Ankauf dieser Kamera erfolgte ebenso wie der Ankauf bei anderen Firmen auf Grund\nder mit den Mitangeklagten HE und DEEED getroffenen\nVercinbarung, äurch Teilzahlungskäufe wertvoller Gegenstände und deren Weiterverkauf nach geleisteter Anzahlung\nsich Geld zu verschaffen, um damit in Spielbanken auf Grund\neines \"sicheren\" Systems gewinnbringend spielen zu können.\nAuch die Mitengeklagten HE una DEE Haben solche Teilzahlungskäufe abgeschlossen. Es liegt also nahe, daß der\nBeschwerdeführer im Einverständnis der Mitengeklagten Hg\n\nden Kaufvertrag in ihrem Namen abschloß und den Bestellschein mit ihrem Namen unterzeichnete. Hatte sie doch\nschon gegenüber der Firma Photo-Sch@@® die selbstischuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem von ihm in seinem Namen abgeschlossenen\nTeilzahlungsgeschäft übernehnen müssen, weil ie Verkäuferin eine ungünstige Auskunft über den Beschwerdeführer er-\n\nhalten hatte, Wenn die Nitangeklagte HE damit einverstan-\n\nden war, daß der Beschwerdeführer den Kaufvertrag in ihreu\nNamen abschloß und den Bestellschein mit ihrem Namen unterzeichnete und wenn der Beschwerdeführer die HM vei\nder Unterzeichnung vertreten wollte,so wäre der Bestellschein eine echte Urkunde; denn der Angeklagte hätte unter\ndiesen Unuständen nicht über die Identität des Ausstellers\ngetäuscht. Für die Frage, wer im einzelnen Falle derjenige ist, von dem die Urkunde herrührt, ist nicht ausschlaggebend, wer die Urkunde körperlich vollzogen hat; entscheidend ist vielmehr, von wem sie geistig herrührt. Das\nReichsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die\nRechtsansicht vertreten, daß beim Zeichnen mit fremden YWa-\n\nmen eine echte Urkunde zustande kommt, wenn Ger Unterzeich-\n\n>s\n\nner den Namensträger vertreten will und befugt ist, ihn\n\nzu vertreten, und wenn der Namensträger sich in der Unterschrift vertreten lassen will (RGSt 75, 46; 45, 327, 328).\nEs ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß es jedenfalls im Bereich des Zivilrechts dem Bevollmächtigten\nunbenommen ist, soweit das Gesetz Vertretung zuläßt, mit\ndem Namen des Vertreters zu zeichnen, ohne seinen Namen\nhinzuzusetzen oder das Vertretungsverhältnis andeuten\n\nzu müssen (Beschl. der vereinigten Zivilsenate 3GZ 74, 69;\nReSt 45, 327, 328)»\n\nv\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte mit dem Abschluß des\nTeilzahlungsgeschäftes einen Betrug gegen den Verkäufer beging, die etwaige Ermächtigung zum Unterzeichnen mit dem\nNamen der H@B also dazu benutzte - in diesem Falle übrigens mit ikrem Einverständnis — eine strafbare Handlung zu\nbegehen, würde noch nicht die Annahme einer Urkundenfälschung begründen. Das trifft nur dann zu, wenn dabei über\ndas Vertretungsverhältnis getäuscht werden soll. Nicht dagegen genügt es, daß mit der Urkunde über Tatsachen getäuscht\nwerden soll, die außerhalb des Vertretungsverhältnisses liegen; denn sie betreffen nicht die Identität des Ausstellers\n(vgl. insbesondere RGSt 43, 348, 352, 353 und RGSt 76, 126\nmit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung\ndes Reichsgerichts im HRR 1939 Nr. 662, die eine andere\nAnsicht zu vertreten scheint, obwohl sie sich auf die Entscheiäung RGSt 43, 348 beruft, ist vereinzelt geblieben.\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte dem Verkäufer beim Abschluß des Teilzahlungsgeschäftes durch Unterzeichnung des\nBestellscheins den Erfüllungswillen der H@B vortäuschte,\nwürde, wenn er sie in ihrem Einverständnis vertreten wollte,\nnichts deran ändern, daß sie die Ausstellerin der Urkunde\nund die Urkunde daher echt wäre. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wäre daher, wenn der Fall so läge, nicht erfüllt. Da das Landgericht den Sachverhalt nach dieser Richtung nicht geklärt hat, trägt er die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht.\n\nDie Straftat zum Nachteil der Firma Photo-Xg hat das\nLenägericht als Teilakt eines fortgesetzten Betruges ange-.\nsehen. ba die Revision nicht auf einen solchen Teilakt bsschränkt werden kann, weil die fortgesetzte Tat eine Strafsat ist, zwingt diese irrige rechtliche Beurteilung dazu,\n\nauch dire Verurteilüng wegen fortgesetzten Betruges im Rück-\n\nfalle, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\naufzuheben und äie Sache an die Vorinstanz zurückzuverwüisen.\n\n3, Die geltend gemachte Verletzung des § 7 StGB hat\näie Revision nicht dargetan. Daß der Beschwerdeführer wegen\nderselben Handlungen, die Gegenstand seiner Verurteilung\nim jetzigen Verfahren sind, bereits durch das Österreichische Gericht zu Strafe verurteilt worden wäre, behauptet\nsie sclbst nicht.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nDie Bundesrichter Scharpenseel\nund Kirchhof sind im Urlaub\nortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/2-str-289-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/2-str-289-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.518171+00:00"}}