{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-09_2_StR_72_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-09","aktenzeichen":"2 StR 72/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2137 060\n\n2 StR 72/60\n\nnn nn Ds\n\nQ\n\nm Namen des Yoııkoe\n\nH\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Handelsvertreter Rudolf Ernst . Ew ::.5\nCD / TED, zevorer an. ED EB in ne.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter ?rof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt HB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 20. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt.\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nGründe\n\nee ne ar mn are un un\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Rückfailbetruges in sechs Fällen, davon in einen Fallc\nin Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Daneben\nhet ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte für drei\nJahre aberkannt.\n\nScine Revision rügt die Verietzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, denn \"Mängel enthaltende Tatsachen\" sind entgegen der Vorschrift des § 544\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan, Der Hinweis auf eine angeblich verletzte Gesetzesbestimmung (§ 244 Abs. 2 StPO) gcnügt nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Dezember\n1959, der verspätet eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 StPO), können\nnicht berücksichtigt werden.\n\nII. 1.) Soweit der Angeklagte in sechs Fällen wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, ist die Revision offensicht-\n\nlich unbegründet,\n\nIn den Fällen WW; HE vn: sa (Nr. 6, 7 und 8:\nhat die Strafkammer Betrug lediglich gegenüber der firma K>-\nNachfolger angenommen und ihren Vermögensschaden ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß dem Angeklagten jeweils eine Frovision\ngezahlt wurde, auf die er keinen Anspruch hattc.\n\n2,) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen lötisuns:\nin Falle SB (Nr. 5) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte hatc\nder schwerkranken Frau G@B erklärt, der Student, der sie als\nAbonnentin einer Rundfunkzeitschrift geworben habe, sei ein\nBetrüger; auf Grund jener Bestellung dürfe sie das Blatt nicht\nlänger beziehen; sie müsse oder solle dieselbe Zeitschrift bei\nihm bestellen; anderenfalls müsse er die Sache der Staatsanwaltschuft übergeben und sie als Zeugin benennen; sie werde\ndann zur Vernehmung erscheinen müssen und auch sonst allerlei 1.)\n\nScherereien erleiden.\n\nZwar enthält der Hinweis auf die staätsbürgerliche Zeugenpflicht - für sich gesehen — keine \"Drohung mit einem empfindiichen Übel\", die § 240 StGB voraussetzt, Hier kommt aber dazu.\ndaß der Angeklagte bewußt der schwerkranken Frau, bei der stets\ndie Gefahr eines Lungenblutens bestand, die \"auch sonst mit\nallerlei Scherereien!\" verbundene Vernehmung angedroht hat, um\ndie - nochmalige - Bestellung zu erreichen. Unter diesen bcsonderen Umständen ging es für die Zeugin nicht mehr um die\nbloße Erfüllung einer Bürgerpflicht, sondern um oine ganz crhebliche körperliche und seelische Beanspruchung und Beeinträchti-g,\ngung, der sie sich - verständlicherweise - nicht gewachsen\nfühlte. Deshalb wurde sie \"aufgeregt\" und unterschrieb den\nneuen Bestellschein, \"um Ruhe zu bekommen\" und um keine \"Scherercien\" mit Behörden zu haben. Bei dieser Sachlage ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkemmer in den\nGesamtvcerhalten des Angeklagten die Drohung mit einem enpfindlichen Übel gesehen hat. Offen bleibt lediglich, ob der Angeklagte nicht sogar eine Erpressung (§ 253 StGB) begangen hat.\nDenn durch die Nötigung zur doppelten Bestellung der Rundfunkzeitschrift fügte er gleichzeitig dem Vermögen der Zeugin einen\n\nNachteil zu. Umgekehrt bedeutete die - weitergeleiteie - Ec-\n\ne\nstellung cinen - wenn auch begrenzten - Vermügensvorteil für\ndie Firma KEWB-Nachfolger. Dieser Annahme steht nicht entgegen.\ndaß die Firma durch die - spätero - Zahlung der Frovision für\nden zweifelhaften Auftrag einen Schaden erlitten hat. Unge-\n\nklärt ist jedoch, ob der Angeklagte mit der erforderlichen Bcreicherungsabsicht gehandelt hat. Festgestellt hat sie die Strufkammer nur hinsichtlich der Provision. Die Frage bedarf jedoch\nkeiner abschließenden Erörterung. Denn der Angerlagte ist äurch\n\ndic Verurteilung wegen Nötigung nicht beschwert.\n\nEbensowenig beschwert es ihn, daß die Strafikammer zwischen der erörterten Nötigung und dem — anschließenden -\nBetrug zum Nachteil der Firma KWB-Nachfolger an Stelle von\nTatmehrheit ohne nähere Begründung Tateinheit angenommen hut.\n\n3.) Schließlich zeigt auch der Strafausspruch keine kechtsfehler.\n\nBaläus Busch Dr. Schulscha\nMenges Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/2-str-72-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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