{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-09_2_StR_622_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-09","aktenzeichen":"2 StR 622/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 622/59 „137 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden General a.D. Hasso Eccard vo ı. (EEE\naus Nm, geboren am . m ED ir va.\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 9. März 1960 in der Sitzung vom\n10. März 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schälscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 21. August 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn |\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages unter Anwendung des § 213 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nSbine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\ngeltend macht, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat im Januar 1944 an der Ostfront\neinen Soldaten, der als Posten einer vorgeschobenen Feldwache es untätig hatte geschehen lassen, daß feindliche\nsoldaten den Führer der Feldwache, einen Unteroffizier,\nmit sich nahmen, erschießen lassen. Das Feldkriegsgericht,\ndas er zunächst mit der Untersuchung und Aburteilune des\nFalles beauftragt hatte, war zu der Überzeugung gekommen,\ndaß dem Soldaten ein Verbrechen der Feigheit nicht nachgewiesen werden könne, und hatte ihn wegen Dienstpflichtverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte war jedoch der Ansicht, der Soldat habe sich\nder Feigheit schuldig gemacht; er verweigertn deshalb die\nBestätigung des Urteils und erklärte dem vortragenden Kriegsgerichtsrat, daß er den Soldaten erschießen lassen werde,\nwozu er durch den Führerbefehl Nr. 7 ermächtigt sei. Obwohl\nder Kriegsgerichtsrat Zweifel gegen diese Meinung äußerte,\nwurde der Soldat auf Befehl des Angeklagten erschossen.\nGegenüber dem Vorwurf vorsätzlicher rechtswidriger Tötung\nverteidigt er sich damit, er sei, nachdem er das Urteil\ndes Feldkriegsgerichts nicht bestätigt habe, als militärischer Befehlshaber auf Grund des Führerbefehls Nr. 7 zu\ndiesem Vorgehen befugt gewesen, weil die Aufrechterhaltung\nder Manneszucht und der Kampfkraft seiner Division es erfordert hätten. Das Schwurgericht ist demgegenüber zu der\n\nÜberzeugung gelangt, daß keinerlei Umstände vorlagen,\ndie die Erschießung ohne kriegsgerichtliches Urteil\nrechtfertigten, da2 der Angeklagte solche Umstände auch\nnicht für gegeben erachtet, aber auf Grund eines überwindlichen Irrtums sich für befugt gehalten hat, den\nSoldaten wegen der von ihm als Feigheit und als Ungehorsam\nbeurteilten Tat erschießen zu lassen. Entgegen der Ansicht\nder Revision ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nRN\n\nAuf Grund seiner Stellung als Gerichtsherr der von\nihm befehligten Division war der Angeklagte nicht befugt,\ndie Erschießung des Soldaten anzuordnen. Das bedarf keiner\nweiteren Erörterung. Da der Angeklagte das Urteil für\nfalsch hielt und nicht bestätigen wollte, hätte er nach\n8 89 Abs. 3 und 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung vom\n17. August 1938 (RGBl. 1939, I 1457) die Entscheidung des\nübergeordneten Befehlshabers herbeiführen müssen. Der Angeklagte hat zwar behauptet, er sei über seine Rechte und\nPflichten als Gerichtsherr nicht genau unterrichtet gewesen,\nsondern habe gemeint, als _Gerichtsherr, nachdem er das\nKriegsgerichtsurteil nicht bestätigt hatte, nunmehr befugt y\ngewesen zu sein, das Urteil entweder zu verschärfen oder\nes als nichtbestehend zu behandeln und nach dem Führerbefehl Nr. 7 handeln zu dürfen. Eine solche Unkenntnis des\nKriegsstrafverfahrensrechts und seiner Befugnisse als Gerichtsherr hat ihm das Schvurgericht jedoch nicht geglaubt.\nDiese tatrichterliche Würdigung des Verteidigungsvorbringens\nist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.\n\nZutreffend verneint das Schwurgericht sogenannten\nBefehlsnotstand nach § 124 MStGB. In Betracht käme nur die\nzweite Alternative des § 124 Abs. 1 MStGB, nach der Hand-\n\nlungen, die der Vorgesetzte begeht, um seinen Befehlen im\nFalle der äußersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam\n\nzu verschaffen, nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen sind. Danach muß eine Gehorsamsverweigerung vorliegen. Ob in dem Verhalten des Soldaten als Posten der Feldwache ein Ungehorsam im Sinne des § 92 MStGB zu schen ist,\nkann dahingestellt bleiben. Auch wenn man dies bejaht, so\nbeharıte er zu der Zeit, als der Angeklagte die Erschießung\nanordnete, nicht im Ungehorsam; denn der Ungehorsam,dessen\ner sich schuldig gemacht haben könnte, erschöpfte sich in\nseiner Untätigkeit während des kurzen sowjetischen Überfalls,\nwar also längst abgeschlossen. Im Augenblick des Erschießungsbefehls gab es nichts zu erzwingen. Nun hat der 1. Strafsenat im Urieil vom 10. Juni 1955 - 1 StR 558/54 - (teilweise abgedruckt in LM MStGB § 47 Nr. 3) einen Befehlsnotstand im Sinne von § 124 MStGB auch in dem Falle bejaht,\ndaß das schlechte Beispiel des wid>»rsetzlichen Soldaten\n\nauf andere Untergebene überzugreifen droht. Die Revision\nberuft sich auf diese Rechtsansicht. Sie hält einen solchen\nFall hier für gegeben und verweist dafür auf die Feststellung des Schwurgerichts, zur Tatzeit sei die Kampfmoral der\nan sich guten Division etwas abgesunken gewesen; wenn im\nUrteil ausgeführt werde, die Kampfmoral sei immer noch so\ngut gewesen, daß die Division zu den besten des Heeres\nzählte, so sei daraus nichts für die Frage herzuleiten, ob\nmit den schärfsten Mitteln durchgegriffen werden mußte; ob\ndie Gefahr des Übergreifens schlechter Beispiele bestanden\nhabe, habe nur der Angeklagte als Divisionskommandeur und\nsein Vorgesetzter, der ja nach Prüfung des Falles keine\nVeranlassung zum Einschreiten gegen ihn gefunden habe, beurteilen können, nicht könne das Schwurgericht dies fünfzehn Jahre später beurteilen.\n\n\\n\n!\n\nOb der Auslegung des § 124 MStGB durch den 1. 3trafsenat beigepflichtet werden kann, darf unerörtert bleiben.\nWie der damals zu entscheidende Fall zeigt, hat der 1. Strafsenat nur eine Lage im Auge, in der der augenblickliche\nUngehorsam eines Soldaten geeignet ist, unmittelbar auf\nandere Soldaten, die dabei zugegen sind, durch das Miterleben zu wirken und sie \"durch das schlechte Beispiel\"\n\ndazu hinzureißen, ebenfalls den Gehorsam gegenüber bestimmten, im Augenblick gegebenen Befehlen zu verweigern. Diese\nVoraussetzungen waren hier, wie der festgestellte Sachver- N\nhalt zeigt, nicht gegeben. Zutreffend führt das Urteil aus,\ndaß das Verhalten des Postens keinen außerordentlichen\nNotstand herbeigeführt hatte.Denn eine Situation, die es\n\nim Interesse der Manneszucht und Ordnung unerläßlich machte,\neinen Befehl um jeden Preis üurchzusetzen, lag überhaupt nich\nvor. kine Notlage, wie sie § 124 MStGB voraussetzt, kann\nunter keinen Umständen gegeben sein, wenn der Vorwurf des\nUngcehorsams einem Feldkriegsgericht zur Untersuchung und\nEntscheidung unterbreitet wird; denn daraus allein ergibt\nsich bereits, daß eine Notwendigkeit sofortigen Eingreifens\nzur Erzwingung eines Verhaltens nicht besteht. Der Angeklagte wollte vor unbestimmten künftigen Pflichtverletzungen A\n\nabschrecken.\n\nDem Schwurgericht ist ferner darin beizupflichten,\ndaß der \"Führerbefehl Nr. 7\" dem Angeklagten koine Befugnis\ngab, den Soldaten wegen seines Verhaltens als Posten erschießen zu lassen. Zutreffend führt das Urteil aus, Voraussetzung für seine Anwendung sei in jedem Falle gewesen, daß\nder Vorgesetzte einer \"akuten Situation verletzter Disziplin\nund Ordnung gegenüberstand, die ein Einschreiten auf der\nStelle und sofort erforderlich machte\". Der Sinn des Befehls\n\nwar eg ersichtlich, den Vorgesetzten einzuschärfen, von\n\nden ihnen nach § 124 MStGB verlichenen Befugnissen Gebrauch\nzu machen und Disziplin und Ordnung an dem Ort und zu der\nZeit, zu der sie verletzt waren, sofort wiederherzustellen.\nDie Erschießung des Soldaten war kein solches sofortiges\nEingreifen. Die Tat war in der Nacht vom 11. zum 12. Januar\n1944 begangen worden, Dem Angeklagten wurde sie am Vormittag des 12. Januar vom Bataillonskommandeur auf dessen\nGefechtsstand gemeldet, Das Feldkriegsgericht verhandelte\nbis in die Nachtstunden des 12. Januar. Der Divisionsrichter berichtete dem Angeklagten über das Ergebnis erst am\n15. Januar vormittags. Der Angeklagte hat dadurch, daß er\ndie Untersuchung und Aburteilung durch das Feldkriegsgericht\nbefahl, selbst zum Ausdruck gebracht, er halle ein sofortiges Eingreifen, wie es der \"Führerbefehl Nr. 7\" meinte,\nnicht für angezeigt oder gar notwendig.\n\nÜbergesetzlichen Noisand, auf den sich die Verteidigung ferner beruft, hat das Schwurgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend verneint. Es 1äßt dahingestellt, ob es\nangeht, in der Kampfmoral einer an entscheidender Stelle\nin schweren Abwehrkämpfen eingesetzten Truppe das höhere\nRechtsgut zu erblicken, dem im Falle der Not das Leben des\neinzelnen Soldaten in der hier geschehenen Weise geopfert\nwerden dürfte. Eine Notstandslage, in der das eine Gut nur\ndurch die Aufopferung des anderen Gutes gerettet werden\nkönnte, veıneint das Schwurgericht, weil der Tod des Postens\nnicht das \"einzige\" Mittel gewesen sei, die Kampfmoral der\nTruppe zu erhalten. Die Bekanntgabe des Urteils des Feld-Kriegsgerichts in Verbindung mit der Versetzung des Solda-\n‘en zu einer Bewährungseinheit hätte nach der Überzeugung\ndes Tatrichters eine kaum geringere Wirkung für die Erhaltung\nder Kampfmoral der Division gehabt. Auf diese Erwägungen\n\nkommt es indessen nicht an. Lie Tat dos Angeklagten kann\n\nim Hinblick auf ihren Zweck überhaupt nicht unter den\nGesichtspunkt eines übergesetzlichen Notstandes beurteilt\nwerden. Die Kampfmoral der Truppe war gegen jedes sie\nernsthaft gefährdende Verhalten einzelner Soldaten dadurch\ngeschützt, daß solche Verhaltensweisen als militärische\nVerbrechen mit Strafe bedroht und von den Feldkriegsgerichten in einem vom Gesetzgeber geordneten Verfahren zu ahnden waren. Nur wenn im Falle äußerster Not und dringendster\nGefahr der Vorgesetzte nicht auf andere Weise den notwendi-y\ngen Gehorsam sich verschaffen konnte, ermächtigte ihn\n\n§ 124 MStGB von der Waffe Gebrauch zu machen, also notfalls\nauch den ungehorsamen Soldaten zu erschießen. Das Recht\n\ndes Vorgesetzten, einen Soldaten wegen eines die Kampfmoral\ngefährdenden Verhaltens ohne kriegsgerichtliche Untersuchung und Aburteilung zu erschießen, war somit vom Gesetz\nauf diesen Fall des Befehlsnotstandes beschränkt, und daran\nhat auch der \"Führerbefehl Nr. 7\" nichts geändert. Diese\nerschöpfende gesetzliche Regelung schloß für andere Fälle\ndie Tötung eines Soldaten zum Zweck der Aufrechterhaltung\nder Manneszucht durch den militärischen Vorgesetzten ohne\nentsprechendes kriegsgerichtliches Urteil schlechthin aus. g,\n\nBeizupflichten ist dem Schwurgericht endlich darin,\ndaß der Angeklagte nicht irrtümlich einen rechtfertigenden\nSachverhalt angenommen, also nicht etwa geglaubt hat, es\nlägen die Tatunstände vor, an die § 124 MStGB und der Führer\nbefehl Nr. 7 die Befugnis zum Waffengebrauch knüpften. Nach\nden Feststellungen kannte der Angeklagte den Sachverhalt.\n\nEr wollte ein Exempel statuiert haben, um die Kampfmoral\nseiner Division zu stärken. ,\n\nLas Schwurgericht nimmt in der abschließenden krörterung zur inneren Tatseite an, der Angeklagte habe geglaubt, durch den Führerbefehl Nr. 7 befugt zu sein, den\npflichtvergessenen Posten erschießen zu lassen: Es mag dahinstehen,;, ob diese Annahme mit der an anderer Stelle des\nUrteils dargelegten Überzeugung des Gerichts vereinbart\nwerden kann, der Angeklagte habe entgegen. seiner Bellauptung\nnicht geglaubt, nach Verweigerung der Urteilsbestätigung\nfreie Hand zu haben und eine Maßnahme nach seinem Gutdünken\ntreffen zu dürfen. Es beschwert ihn nicht, daß ihm zugebilligt worden ist, im Verbotsirrtum gehandelt zu haben.\n\nDas Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte\ndie Rechtswidrigkeit seines Tuns hätte erkennen können. Der\nDivisionsrichter hatte ihm gegenüber Zweifel an der Anwendbarkeit des Führerbefehls Nr. 7 geäußert. Es war das erste\nMal, daß er diesen Befehl anwendete und noch dazu unter dem\naußergewöhnlichen Umstand, daß ein Kriegsgericht auf seine\nVeranlassung den Fall abgeurteilt hatte. Das Schwurgericht\nmeint deshalb, dies alles hätte ihn dazu veranlassen müssen,\nden Führerbefehl Nr. 7, den er in seinen Handakten greifbar\nbei sich hatte, genau durchzusehen und auf seine Anwendbarkeit zu prüfen. Nach seiner Überzeugung würde der Angeklagte\ndann auch erkannt haben, daß der Befehl ihm kein Recht zum\nErschießen des Soldaten gab. Die Revision erhebt hiergegen\nBedenken; sie können jedoch unerörtert bleiben. Denn das\nSchwurgericht sagt außerdem, der Angeklagte hätte auch ohne\nnochmaliges Lesen des Führerbefehls bei Einsatz seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen als aktiver\nOffizier aus der Schule der alten Armee und der Reichsuehr\nerkennen können, daß er auf keinen Fall in ein schwebendes\nKriegsgerichtsverfahren in dieser Weise eingreifen und seine\nEntscheidung an die Stelle des kriegsgerichtlichen Urteils\nsetzen durfte. Der Senat teilt diese Auffassung.\n\nGegen die Strafzumessung können aus Rechtsgründen\nBedenken nicht erhoben werden.\n\nNach allem ist die Revision als unbegründet zu\nvervwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nist im Urlaub ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/2-str-622-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/2-str-622-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.423871+00:00"}}