{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-09_2_StR_29_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-09","aktenzeichen":"2 StR 29/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr be} x - .\nza namen des Yolkes\n\nIn ger ötrafsache\n\ngsegen\n\nden Arbeiter Zaharije ı EEE zu: em\nbei ZB, zeboren am. EEE U in\n\nkl\n\n4\n\nEEE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Siraisenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 7. November\n1959 wird die Sache zur Entscheidung nach\n\n8 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n„ .; a\nvwrun es\nIna \"anärericht Tat Aan 1,7 +; BEER: Eyııe\"\n„as „Andgerliuonv nal gen angexllagten Von der anKlage\na ı 7 .n be I\n\nL : a -n Sa.re?n\nFa 1 I ee rd may Fe >\noO n0DS.: 1 uTe. DD z%ub ManZ2ı5\n\nus)\n\neines Verbrechens nach ; ]\n\nBeweises \"auf Kosten der utaatskasse\" freigesprochen.\n\n„it der Revision hat der Verteidiger zunächst Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und be-\n\nt, den Beschwerdeführer wegen erwiesener Unschuld\nfreizusprechen. innerhalb der Frist zur Begründung der\nZevision (2 345 Abs. 1 3tPO) hat er sodann die Hevision\n\ne Kostenentscheidung beschränkt und beantragt,\nauch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Damit hat er die\nvreitergehende Revision zurückgenommen. Zu dieser teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels hatte er Vollmacht.\nSoweit die Revision aufrechterhalten ist, hat sie Er-\n\nfolg.\n\nDas Landgericht vermochte zwar den Zeugenaussagen\ndes Kindes und der ühefrau des Angeklagten keinen ausreichenden Beweiswert zuzumessen, erachtet es aber nach\nwie vor für möglich, daß der Schilderung des Kindes Karin\nein wirkliches \"Unzuchtgeschehen\" zugrunde liegt. Nach\nseiner Auffassung besteht also noch ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngreift deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht\nPlatz. Damit scheidet jedoch nicht jede Möglichkeit\naus, die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467\nAbs, 2 Satz 1 StPO läßt dies ohne Einschränkung nach\ndem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters zu. Das Gericht hat deshalb bei einem Freispruch, wenn dle Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegen,\nzu prüfen und zu entscheiden, ob es gleichwohl unter\nBerücksichtigung aller Umstände angemessen ist, die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Urteil 1äßt nicht wit Sicherheit erkennen,\ndaß das Landgericht sich der in § 467 Abs. 2 Satz 1\nStPO gegebenen Möglichkeit bewußt geworden ist und von\nihr keinen Gebrauch machen wollte. Die Begründung für\nseine Kostenentscheidung, es sei weder die Unschuld des\nAngeklagten erwiesen, noch komme der Freispruch einem\nsolchen wegen erwiesener Unschuld nahe, betrifft nur\ndie Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 5tPO. Die Sache\nist deshalb zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1\nStPO an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Dr. Szhalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nist in Urlaub ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/2-str-29-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/2-str-29-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.404898+00:00"}}