{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-08_2_StR_276_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-29","aktenzeichen":"2 StR 276/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 8 ATi abs. 3,8397 2132 035\n\nWenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die den\nWebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471\nAbs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195),\nist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich\n\n“\n\nnicht anwendbar:","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja ) \\(mur zu\nZN\nAmtliche Sammlung: ja ) II, 3)\n\nStPO 8 ATi abs. 3,8397 2132 035\n\nWenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die den\nWebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471\nAbs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195),\nist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich\n\n“\n\nnicht anwendbar:\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 1960 - 2 StR 276/60 - LG Kassel\n\n2 StR 276/60\n\nIn Namen des volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Willi (Wilhelm) Martin Di ,\naus W ‚ Kr. FB, üort geboren am\n\n° ?\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel _\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 8. März 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht, begangen im\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnis-\n\nsträfe von 10 Monaten verurteilt worden.\n®e\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie\n\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Aufklärungsrüge greift nicht äurch, wie im Rahmen\nder Sachrüge, mit der sie sich überschneidet, ausgeführt wird.\n\n2. Die Annahme der Revision, für die in den Urteilsgründen\nerörterten Vorstrafen des Angeklagten sei \"eine in der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme wurzelnde Unterlage nicht\nvorhanden\", geht fehl. Nach der äienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1960 hat der Angeklagte seine Vorstrafen teils auf Vorkalt als richtig anerkannt,\nteils von sich aus angegeben. Das genügt, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Im übrigen brauchten weder die\nVorhalte des Vorsitzenden noch die Erklärungen des Angeklagten\nprotokolliert oder als \"Beweisgrundlage\" im Urteil: angegeben\nzu werden (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Deshalb entbehren\nauch die Schlußfolgerungen, die von der Revision aus diesen\nvermeintlichen Mangel hergeleitet werden, der Grundlage.\n\n\\rl\n\n11. Die Sachrüge\n\nEs heißt dazu wörtlich: \"Obwohl er - der Anzeklagte - durch den\nBiß - in seine Unterlippe - erfahren hatte, daß Irmgarä —3 )\nihm nicht zu Willen sein wollte, entschloß er sich, sie \"zur\nStrafe\" für den ihm zugefügten Schmerz zum Feschlechtsverkehr zu\nZWINGEN »+:\". Nur Dis zu diesem Augenblick hatte der Angeklaxto\nalso geglaubt, daß sich die Zeugin \"nur ziere und schon noch\n\nmitmachen werde\".\n\nDie Wendung im Rahmenider Strafzumessung, der Angeklagte\nmöge sich zunächst in einem Irrtum befunden haben, klingt demegenüber zwar einschränkend, ändert aber nichts daran, daß die\ntrafkammer tatsächlich von dem vorher festgestellten Irrtun\nausgegangen ist und ihn dem Angeklagten strafmildernd zugute\n\ngehalten hat. Ein dem Angeklagten beschwerernder Widerspruch\n\nIn\n\nliegt also nicht vor.\n\n2. Zuzugeben ist der Revision, daß tzotz planmäßigen Handelns eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit vorhanden sein 5\nkann. Richtig ist ferner, daß allein die Erinnerung an den Tatvorgang noch keinen zuverlässigen Schluß gestattet auf das\nBinsichtsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat oder seine\nFähigkeit, der vorhandenen Einsicht gemäß zu handeln. Beide Umstände können lediglich als Hinweis dienen. Andererseits bildet der festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 o/co nur\neinen Grenzwert; erst von 3 o/oo ab aufwärts ist die Zurechnungefähigkeit \"sehr wahrscheinlich\" aufgehoben (vgl. Ponsold, Zetrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270).\n\n[N\n\nI\nh}\n\nk\n\nLi\nı\n\nSchon daß die Strafkammer den Angeklagten während dur\nHeuptverhandlung auf die Mögiichkeit einer Bestrafung wegen\nVolltrunkenheit (§ 330 a StGB) hingewiesen hat, zeigt, daß\nsie, was die Revision auch zugesteht, \"die Problematik\nerkannt\" hat. Zu deren Beurteilung bedurfte es aber - entgegen der Ansicht der Revision - hier keines weiteren Sachverständigen-Gutachtens. Es genügte, daß der Sachverständige\nDr. SW, den die Strafkammer gehört hat, als Chemiker\nin der Lage war, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten\nzu ermitteln. Diese Fachkunde wird auch von der Revision nicht\nin Zweifel gezogen; denn sie geht ja gerade von dem Wert aus,\nden Dr. S@WEEEB zeschätzt hat. Berücksichtigt man nun, daß\nder Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben\nhat, viel Alkohol verträgt, den letzten Alkohol etwa 2 bis\n3 Stunden vor der Tat getrunken, währenä dieser Zwischenzeit\netwa 1 Stunde geschlafen unä einen — sachverständig geschätzten -\nBlut-Alkoholgehalt von nur etwa 2,5 o/oo gehabt hat, dann\nentspricht unter den gegebenen Umständen die Schlußfolgerung,\nder Angeklagte sei zwar erheblich angetrunken, aber — wenn\nauch vermindert — zurechnungsfähig gewesen, lediglich allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie konnte daher von der Strafkammer\nallein gezogen werden. Daß die getroffene Feststellung außerdem mit der Ansicht Dr. SED übereinstimmt, unterstreicht\nnur ihre Richtigkeit.\n\nAbgesehen davon ist Dr. SED ausweislich der Akten als\nChemierat bei dem Städtischer Untersuchungsamt in KB :tätizs,\nwo vielfach medizinisch-chemische Wechselwirkungen zu beurteilen sind. Er kann mithin durchaus neben seinen chemischen\nbesondere medizinische Kenntnisse besitzen. Dafür spricht auch,\ndaß er in Trunkenheitsfällen \"laufend\" Gutachten vor Gericht\nerstattet, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor den Senat erklärt hat. Die Tignung des Sachverständizen zu prüfen, ist im übrigen Sache des Tatrichters. Es ist\n\nd rafk\nit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die zuu\n\nscheidung insowei\nsätzliche Heranziehung eines Fsychiaters brauchte sich iur\n\nzudem im vorliegenden Falle umso weniger aufzudrüngen, «ls die\nVerteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszuge mi\n\nsatz vom 7. Januar 1960 beantragt hatten, Dr. SB \"als\nSachverständigen ..:. zum Grade der Trunkenheit des Angeklagten\n\nvon 8. März 1959 ausweislich der Sitzungsniederschrift kein\nweiterer Beweisamtrag gestellt worden ist:\n\nSchließlich steht außer Frage, daß die Strafkammer auch\ndas Vorhandensein des neben der Einsichtsfähigkeit notwendigen Hemmungsvermögens geprüft und in begrenztem Umfange angs-\n\n03\n\nnommen hat. Sie erörtert diesen Punkt zwar nicht unmitteitbur,\nerachtet aber einmal die \"enthemmende Wirkung des Alkonols'\n\nals maßgeblich für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und\nbetont zum anüsren später im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, daß der Anzeklagte durch den erheblichen Alkoholgenud\n\nseine natürlichen Hemmungen \"in gewisser Weise\" -— gemeint ist\nnacn Gem Zusammenhang ersichtlich \"bis zu einem gewissen Grades\",\nalso nicht vollständig - verloren habe.\n\nAuch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechts I\nfehler zum Nachteil Ges Angeklagten erkennen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sie der\nAngeklagten auferlegt und in den Urteilsgründen zum Ausdruck\ngebracht, daß diese Verurteilung die Verpflichtung umfasse, der\nNebenklägerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Revision hält das für fehlerhaft und ist der Meinung, daß zum\nnindesten eine angemessene Verteilung dieser Auslagen gemäß\n\n3 471 Abs. 3 StPO in Betracht komme. Der Senat kann dieser Auf-\n-\n\nfassung nicht Tolgen.\n\nnes Landgericht hätte die Nebenklage hinsichtlich der\n‘eu Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzung und Sachbeschääigung zugelassen. Insoweit ist jedoch die Strafkanmer\nnicht zu einem Schuldspruch gekommen, weil sie ausreichende\nFeststellungen zur inneren Tatseite nicht zlaubte treffen zu\nkönnen. Wegen Beleidigung war die Nebenklage nicht zugelassen\nworden, weil das Landgericht davon ausging, daß der vom Yater\nder Irmgard Hl im Einverstänänis mit der Mutter zunächst\ngestellte Strafantrag wegen der späteren Erklärung des Yaters\nals zurückgenommen zu erachten sei, obwohl ihr die Mutter\n\nnicht zugestimmt hatte.\n\nTrotz dieses Sachverhalts kommt eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Der Angeklagte\nhat die der Nebenklägerin entstanäenen notwendigen Auslagen\nvoll zu erstatten, obwohi er allein wegen seiner Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der ?rivatklage verfolgt\nwerden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht schon\nunmittelbar aus § 465 StPO, der lediglich iie gerichtlichen\nKosten des Verfahrens betrifft, sondern aus § 471 Abs. 1 und\n5 kraft der Verweisung des § 397 StPO. Der Bundesgerichtshof\nhat das bereits ausgesprochen. Er hat die Zrstattungspflich‘\nnur davon abhängig gemacht, daß durch die \"Terurteilung eine\nstrafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts\nrichtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195). Es ist\nalso für die Erstattungspflicht unerheblich, daß die Strafkanmer den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob\ndas Landgericht den Strafantrag wegen Beleidigung als zurückgenommen erachten durfte, obwohl nicht festgestellt ist, daß\ndie Mutter der Rücknahme zugestimmt hat. Denn der Angeklagte\nist aus § 177 StGB verurteilt worden, und diese Vorschrift\n\nschützt das Pechtsgut der Geschlechisehre, als deren r&r:rir\n\ndie Nehenklägerin verletzt worden ist:\n\nDie erwähnte Entscheidung B5HSt 11, 195 hatte keinen An-\n\nTr\n\n2\n\na.\nZu\n\nlaß, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des $% 471\n\nam,\n\nStPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen. Je\nhat sie bereits darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung\n\nües § 397 StPO \"nicht restlos\" durchführen läßt, weil der Hebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht\n\nselbst betreibt, sondern — jedenfalls im ersten Rechtszuge -\nnur neben den Öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen\n\"die Hauptrolle zufäilt\"., So sind bei einem Freispruch des\nAngeklagten die Kosten des Verfehrens - einschließlich der den\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen - nicht eiwa dem\nNebenkläger, sondern der Staatskasse aufzuerlegen; 9 471 Abs. 2\nStPO (früner § 50% Abs. 2) ist mithin nicht sinngemäß anwend--\nbar; in einem solchen Falle hat der Nebenkläger nur seine\neigenen Auslagen selbst zu tragen (so bereits RGSt 6, 237).\nähnliche Erwägungen führen dazu, auch die entsprechende Änwenz\näung des § 471 Abs. 3 StPO zu verneinen.\n\nWie die Erstattungspflicht dem Grunde nach von einem unmittelbaren, eigenen \"Erfolg\" der Nebenklage unabhängig ist,\nso ist sie es auch hinsichtlich ihres Umfanges. Denn die dureh\n& ATi Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagten beruht, worauf schon Francke (NdJW 1955, 214) mit Recht hingewiesen hat, so sehr \"auf der anders gearteten unä stärker zivilozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens\".\ndaß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen kann: Privatkläger und Privatbeklagter stehen sich als zwei Parteien gegenüber, wobei sogar eine WiGerklage mörlich ist (23§ 8 StPO};\n\nje\n-n £3\n\nund der Privatkläger kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens\nzurücknenmen (§ 391 StPO). Damit ist die abhängige Stellung des\n\nWebenklägers nicht vergleichbar.\n\ne Die Entscheidung des Reithsgerichts in RGSt 44, 555 betraf einen anderen Sachverhalt. Wie sowohl das Bayerische Cberst\nLandesgericht (BayOblL6St 1953, 257) als auch das OLG Stuttgart\n(NIW 1957, 35) bereits zutreffenä ausgeführt haben, berukte\n\ndb\n\nr\n\nie entsprechende Anwendung des § 503 Abs. 3 i.Y. wit § 437\n\nAbs. 1 a.F. StPO (jetzt §§ 471 Abs. 3, 397) in jenem Sonderfall\nausschließlich darauf, daß die Angeklagte zwar für schuldig\nerklärt, aber nicht in Strafe genommen worden war; denn einleitend wirä in dieserEntscheidung geraäe betont, daß ein zu\nStrafe verurieilter Angeklagter \"nach § 497,8 50% Abs: 1,\n\n§ 437 Abs. 1 StPO\" (jetzt §§ 465, 471 Abs: 1, 397 StPO) alle\nKosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers\nhätte tragen\"nüssen\". Daß die Entscheidung auf eine Verurteilung \"zu Strefe\" abstellt, folgt aus der damals geltenden Ko--\nstenregeiung. Nach § 497 StPO a.F, hatte der Angeklagte die\nXosten nämlich nur dann zu tragen, wenn er zu Strafe verurteilt\nworden war. Ob der jetzt maßgebliche, weiter gefaßte § 465 StPO\neine derartige Ausnahme noch rechtfertigt, mag dahinstehen.\nEbenso kann offen bleiben, ob etwa gegenüber einem als Nebenkläger zugelassenen Mitangeklagten Einschränkungen zu machen\nsind (vgl. einerseits Francke, andererseits OLG Stuttgart, beide aa0), und ob § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO bei nur teilweisen Erfolg eines vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittels neben\n\n§ 473 Abs. 1, S. 2 StPO entsprechend anwendbar ist (so\nBayObIGSt 1953, 257 mit weiteren Nachweisen). Für den ersten\nRechtszug ist jedenfalls grundsätzlich daran festzuhalten, daß\n§ 471 Abs. 3 StPO nicht anwendbar. ist, wenn der Angeklagte zu\ntrafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen\nnotwendigen Auslagen nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO zu erstatten hat, weil die Verurteilung eine Straftat ahndet, die\nich gegen den Nebenkläger als Träger des geschützten Rechts-\n\nmn 3 Mn\n\n7}\n\ngutis richtete\n\nZu den Kosten des erfolzlos gebliebenen Rechisz\nAngeklagte gemäß § 473 Abs. 1 Satz i StPO zu\nderum die\n\n=\n\nBaläus Busch Dotterweich\n\nDie Bundesrichter Scharpenseel\nund Kirchhof sind in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert\n\nzu unterschreiben,\nBeldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-29/2-str-276-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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