{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-25_2_StR_432_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-08","aktenzeichen":"2 StR 432/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 432/86 BESCHLUSS\n2.10.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Franz H m zus KO, dort geboren\n\nam 25. Februar 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nGL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 12. August 1985 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver-\n\nurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte und die damals 14 Jahre alte E.F.\nverließen nach einem gemeinsamen Tanz gegen 22.30 Uhr\nheimlich ein Gartenfest durch einen Durchschlupf am Ende\ndes Gartens, überstiegen ein Gittertor und begaben sich\n\nzu einem Sport- und Spielplatz.\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, das Mädchen dort\nvergewaltigt zu haben, wobei er den Geschlechtsverkehr\nnur ganz kurze Zeit durchgeführt habe. Der Angeklagte\nbehauptet, das Mädchen habe mit ihm etwa 5 bis 10 Minuten lang freiwillig geschlechtlich verkehrt.\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung durch die An-\n\ngaben des Mädchens, der Zeugin E.F., für widerlegt.\n\nII. Die Verteidigung hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin\ndurch verschiedene Beweisbehauptungen und entsprechende\n\nBeweisamträge in Frage gestellt.\n\nDie Behandlung einiger dieser Beweisamträge durch\ndas Landgericht beanstandet die Revision mit ihrer Ver-\n\nfahrensrüge:\n\n1. Zu Recht macht sie dabei geltend, daß die Strafkanmer über einen Antrag auf Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens nicht entschieden hat.\n\nDie Verteidigung hatte behauptet und durch Antrag\nauf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß die bei einer gynäkologischen Untersuchung festgestellte starke Dehnbarkeit des Hymens der\nZeugin nicht durch einen einmaligen Geschlechtsverkehr\nvon einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden - wie die Zeugin\nangegeben habe - verursacht sein könne. Die Zeugin habe\naber behauptet, außer mit dem Angeklagten noch mit keinem\n\nanderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.\n\nDas Landgericht hat daraufhin beschlossen, dem Antrag durch Vernehmung einer ebenfalls für die Beweisbehauptung benannten sachverständigen Zeugin nachzugehen.\nÜber den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens wurde hingegen nicht entschieden.\nDarin liegt ein Verstoß gegen 8 244 Abs. 6 StPO.\n\nWerden für eine bestimmte Beweisbehauptung mehrere\nBeweismittel benannt, dann muß über die Verwendung aller\nBeweismittel entschieden werden. Auch wenn darin, daß dem\nBeweisamtrag nur teilweise entsprochen worden ist, eine\n(konkludente) Ablehnung des Antrags auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens gesehen werden könnte, wäre\nS 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht ergibt - und auch sonst\nnicht ersichtlich ist - warum der weitergehende Antrag\n\nabgelehnt wurde.\n\nAuf der fehlerhaften Verfahrensweise kann das ange-\n\nfochtene Urteil beruhen.\n\n2. Einen weiteren Beweisamtrag der Verteidigung hat\n\ndas Landgericht zu Unrecht abgelehnt:\n\nMit diesem Antrag wurde durch Zeugen unter Beweis\ngestellt, die Zeugin E.F. habe in einem früheren Verfahren aus Angst die Unwahrheit gesagt und den damali-\n\ngen Angeklagten zu Unrecht stark belastet.\n\nDas Landgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel,\ndenn sie befänden sich nicht im Besitz der objektiven\nWahrheit und könnten nichts dazu aussagen, ob die Zeugin\ndamals gelogen habe. Außerdem sei die unter Beweis gestellte Behauptung ohne Bedeutung, denn die im vorliegenden Verfahren vernommene Sachverständige habe glaubhaft\nausgeführt, für die heutige Glaubwürdigkeit der Zeugin\nsei es ohne Bedeutung, wenn sie damals (als neunjähriges\n\nMädchen) falsche Angaben gemacht haben sollte.\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nEin Beweisamtrag darf wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur dann abgelehnt werden, wenn es absolut\nuntauglich ist und sich das aus dem angebotenen Beweismittel selbst ergibt. Ein Zeuge ist nicht schon dann\nvöllig ungeeignet, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen\nbenannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1983\n- 5 StR 673/83).\n\nIm vorliegenden Falle hatte der Verteidiger eine\n\nKriminalbeamtin und Richter des damaligen Verfahrens\n\nals Zeugen benannt. Der Beweisamtrag ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, daß die Zeugen Tatsachen aus dem damaligen Verfahren bekunden sollen, die\nSchlüsse darauf zulassen, daß die Zeugin aus Angst falsch\nausgesagt hat (vgl. BGH aa0). Insoweit sind die Zeugen\ngeeignete Beweismittel. Darauf, daß sich die Zeugen\n\n- auch nach Vorhalten aus den Akten - an die bedeutsamen\n\nVorgänge nicht mehr erinnern könnten, hat das Landgegericht nicht abgestellt; das war auch nicht ohne weite-\n\nres möglich.\n\nDie Beweisbehauptung ist für das vorliegende Ver-\n\nfahren auch von Bedeutung.\n\nDie Strafkammer setzt sich im Urteil damit auseinander, ob die Zeugin im vorliegenden Verfahren aus\nAngst vor Sanktionen ihrer Eltern falsche Angaben gemacht haben könnte. Sie verneint diese Möglichkeit. In\ndiesem Zusammenhang war die genannte Beweisbehauptung\nauch dann von Bedeutung, wenn die Sachverständige erklärt haben sollte, für die heutige Glaubwürdigkeit der\nZeugin komme es nicht darauf an, ob sie damals die Unwahrheit gesagt habe. Abgesehen davon, daß die Sachverständige nach den Urteilsgründen zu dieser Frage eine\nandere Erklärung abgegeben hat, nämlich die, daß von\nder Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Neunjährigen keine zwingenden Schlüsse für die Glaubwürdigkeit der nun 15-jährigen gezogen werden könnten, vermag\neine derart pauschale Begründung, die weder auf die Möglichkeit einer Falschaussage aus Angst noch auf Inhalt\nund Umstände der Aussage in dem früheren Verfahren eingeht, den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit im\nvorliegenden Falle, in dem die Verurteilung des Angeklagten allein auf der Aussage der Zeugin E.F. beruht,\nnicht zu rechtfertigen.\n\nIII. Die Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht frei von\nRechtsfehlern!\n\n1. Die Strafkammer führt aus, als einziges Motiv für\neine falsche Belastung des Angeklagten komme für die\nZeugin der Umstand in Betracht, daß sie wegen ihres\n\"unerlaubten Ausflugs mit dem Angeklagten Angst vor\nSanktionen durch ihre Mutter oder ihren Stiefvater gehabt haben könnte\". Hiergegen spreche aber, \"daß weder\ndie Schwester M. noch der Halbbruder R. der Zeugin\nE.F. Anhaltspunkte dafür habe bekunden können, daß E.'s\nMutter oder ihr Stiefvater ein solches Terrorregiment\nüber die Zeugin ausgeübt hatten, daß diese schon wegen\nder für einen kleinen unerlaubten Ausflug zu erwartenden\nStrafe sich genötigt gesehen hätte, einen unschuldigen\n\nMenschen ins Unglück zu stürzen\".\n\nBei dieser Bewertung läßt das Landgericht wesent-\n\nliche Umstände außer acht:\n\nDie Zeugin E.F. hatte den \"kleinen unerlaubten Ausflug\" nicht allein, sondern mit einem jungen Mann nachts\nunternommen. Die übrigen Festteilnehmer hatten sich bereits Gedanken darüber gemacht, wo der Angeklagte und die\nZeugin geblieben seien. Sie hatten sich in die Wohnung\nder Eltern der Zeugin begeben. Die Kleidung der Zeugin\nE.F., die beim Geschlechtsverkehr auf dem regennassen\nBoden gelegen hatte, war verschmutzt. Aus der Art der\nVerschmutzung nach dem heimlichen \"kleinen unerlaubten\nAusflug\" mit einem jungen Mann konnten die Eltern der\n\nZeugin und deren Gäste - auch nach der Vorstellung der\n\n8 6%\n\nZeugin - den Schluß ziehen, daß sie mit dem jungen Mann\ngeschlechtlich verkehrt hatte. Da die Festteilnehmer inzwischen in die Wohnung zurückgekehrt waren, konnte die\nZeugin die Kleidung nicht ohne weiteres unbemerkt wechseln\noder säubern. Sie hätte sich danach nicht nur für einen\n\"kleinen unerlaubten Ausflug\" zu rechtfertigen gehabt,\nsondern vor allem dafür, daß sie mit einem jungen Mann\nheimlich nachts das Fest verlassen hatte und mit verschmutzter Kleidung zurückkehrte. Daß sie für ein derartiges Verhalten, das zu den oben genannten Schlüssen\nAnlaß geben konnte, empfindliche Nachteile zu erwarten\nhatte, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, zumal der\nStiefvater die Zeugin tatsächlich beschimpfte, als sie\n\nsich nach ihrer Rückkehr im Bad einschloß.\n\nDas Landgericht hätte die Möglichkeit jedenfalls er-\n\nörtern müssen.\n\n2. Einen weiteren für die Beurteilung des Falles\nwesentlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht ebenfalls\nnicht beachtet:\n\nDer Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er sei nach dem Geschlechtsverkehr Hand in Hand\nmit dem Mädchen zurückgegangen. Im Wohnzimmer der Wohnung\nhabe man Licht gesehen und E.F. habe gesagt, \"oh weh!\"\nNach den Angaben der beiden Sachverständigen hat die\nZeugin E.F. ihnen gegenüber erklärt, der Angeklagte habe\nsie nach der Vergewaltigung nach Hause begleitet. Soweit\ndiese Darstellung die Angaben des Angeklagten bestätigt,\n\nweicht sie von denen der Zeugin vor der Polizei und in\n\nder Hauptverhandlung ab. Die Strafkammer erörtert diesen\nWiderspruch dahin, die Sachverständigen hätten die Zeugin\nmöglicherweise mißverstanden (UA S. 9). Sie hätte sich\ndann aber auch mit der anderen Möglichkeit auseinandersetzen müssen, nämlich damit, daß die Zeugin E.F. tatsäch-\n\nlich unterschiedliche Angaben gemacht hat.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-08/2-str-432-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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