{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-24_2_StR_637_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-24","aktenzeichen":"2 StR 637/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2137 071\n\nden Kaufmann Heribert D HEEEED zus KDD:\ngeboren a 9. en ED in vw, '\n\nwegen forigesetizten Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1959\nwird verworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu iragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgeseizten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\njedoch von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen\nAnspruch de: geschädigten Che EB 1...\ngemäß § 403 StPO abgesehen.\n\nu\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg:\n\nl. Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist\nwegen der Höhe der verhängten Strafe (8 2 Abs. 2) und wegen\nder Vorstrafen des Angeklagten (§ 2 Abs. 3) nicht anwendbar.\n\n2. Eine von der Revision begehrte Einstellung des\nVerfahrens nach ! 153 Abs. 3 StPO scheidet schon deswegen\naus, weil die dazu erforderliche Zustimmung der Staatsanwalischaft fehlt.\n\nII.\n\nl: Die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs 1\ntPO, nach der das Urteil mit den Gründen innerhalb einer\nWoche zu den Akten gebracht werden soll, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Revisionsgrund. Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß,\nvon dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n2. Die Küge, die Zeugen FEB als Geschäftsführer\nund WEB als Angestellterder geschädigten Cniiie\nCoD Hätten gemäß § 635 Nr- 2 StPO unbeeidigt\nbleiben müssen, ist nicht verständlich dargelegt. Eine\nVorschrift § 63 Nr. 2 StPO zibt es nicht. Sollte die\nRevision mit ihren Ausführungen geltend machen wollen,\ndie Zeugen RED und vB Hätten nach § 60 Nr. 3 StPO\nnicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung\nan der Tat des Angeklagten verdächtig seien, könnte\ndie Rüge keinen Erfolg haben. Diese Vorschrift setzt\nvoraus, daß der Zeuge an dem freglichen Hergang strafbar in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat, was hier nicht zutrifft. Eine Rüge, die\nZeugen hätten als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO nicht\nvereidigt werden dürTen, würde undegründet sein, da\n8 61 A S. 2 StPO die Beeidigung des verletzten Zeugen\nins Ermessen des Tatrichters stellt und ein Ermessensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich ist.\n\n3, Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren\nRügen, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden\nhätten den Zeugen vorgehalten werden müssen, die Urkunden seien im Urteil nicht gewürdigt und der Sachverständige habe nicht zu den verlesenen Unterlagen Stellung\ngenommen, sind offensichtlich unbegründet.\n\n4. Soweit die Revision eine weitere Aufklärung\nvermißt, hat sie keine Beweismittel genannt, die das\nLandgericht noch hätte benutzen können und müssen.\nDeren Angabe ist aber für die Aufklärungsrüge erforderlich. Ob das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen\n\nDenkgesetze oder ärfahrungssätze verstoßen hat, ist\n\nbei der Sachrügze zu erörtern,\n\n5. Die angebliche Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4\nStPO hat die Revision nicht näher dargelegt. Auch diese\nküge ist daher unzulässig. Das gilt auch für Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts\n\nrichien-\n\nDie Prüfung auf die Sachrüge hin ergibt ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das\nLandgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er der\nFirma CoD Co EB n.0.H. ca. 400 Schaustücke\nin Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, obwohl\ndiese nicht geliefert worden seien. Den dadurch entstiandenen Schaden hat die Strafkammer nur annähernd angegeben.\nSie beziffert ihn mit ca. 21.000 DM. Rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist die Beweiswürdigung der Strafkammer, wonach der Angeklagte höchstens 1.354 Schaustücke der GmbH\ngeliefert haben könne, weil sein einziger Lieferant\nBEE nicht mehr als 1.354 für die Herstellung der\nSchaustücke benötigte Wechsel- und Gleichstrommotoren\nzur Verfügung gehabt habe, Dabei ist das Landgericht noch\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sogar\n200 Schaustücke mit Gleichstrommotoren geliefert worden\nsind, obwohl der Sachverständige nur 50 solcher Schaustücke festgestellt hat und BED etwa 100 bis 150 als\ngeliefert ansieht. Dadurch wird die Zahl der zuviel berechneten Schaustücke von der Strafkammer auf ein Mindesimaß beschränkt. Bei einer Summe von insgesamt 1.750 der\n\nbh --\n\nGmbH berechneten Schaustücke ist dann die Lieferung\nvon 326 Schaustücken vorgetäuscht worden. Für ein Schaustück hat der Angeklagte bei den ersten beiden Rechnungen\nüber insgesamt 380 Stück 49,50 DM, später je 52,50 DM\nerhalten. Unter Zugrundelegung eines Preises von 49,50 I\nfür alle 596 Schaustücke würde deren Wert 19-602.-- Ta\nbetragen, während sich bei einem Preis von 52:50 DM\nein Gesamtbetrag von 20.790.-- DTM ergibt. Da ein erheblicher Betrag der fingierten Lieferungen in den späteren\nRechnungen enthalten sein,muß, erreicht der Schaden den\nAnnäherungswert von ca» 21.000.-- DM: Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Strafkammer nicht durch ihre\n\nweiteren Ausführungen in Widerspruch. Diese gehen von\nden, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, unvollständigen Buchungsunterlagen des Angeklagten und\ndes früheren Mitanzeklagten BED zus. Dabei ist das\nLandgericht sich bewußt, daß diese Darlegungen auf unsicherer Grundlage beruhen und daher die darin angegebenen Zahlen nicht genau sind, sondern nur mehr oder\nweniger den richtigen nahekommen. Dem Zusammenhang des\nUrteils ist zu entnehwen, daß diese zweite Reihe der D\nBeweiswürdigung nicht selbständige Bedeutung hat, son-\n\ndern nur zur Kontrolle der Größenordnung der ersten Reihe\ndiente. Letztere war die für den Tatrichter maßgebliche»\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBaldus Busch ist im Urlaub ortsabwesendä\n\nund daher verhindert zu\nunterzeichnen.\n\nBaldus\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-24/2-str-637-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-24/2-str-637-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.642148+00:00"}}