{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-24_2_StR_610_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-24","aktenzeichen":"2 StR 610/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Fabrikanten Franz P EEE :u:5 <@B-TEE. geboren a. GB. En ED ir ve\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1960, an der teilgenommen hahen:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. März 1959 wird verworfen, jedoch wird im Urteilsspruch zwischen die Worte \"wegen!\nund \"einfachen\" das Wort \"vorsätzlichen\" eingefügt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n3 Von Rechts wegen\n\nrd\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen\nBarkrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen einfachen Bankrotts\nin zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO), wegen Untreue\nund wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr und\nzwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte falsche Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Sie dringt nicht durch.\n\n1.) Gegen die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wendet\n\ndie Revision ein, daß der Angeklagte so gute Kräfte in seiner\nBuchhaltung beschäftigt habe, daß ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne, Hierbei übersieht sie indessen,\ndaß nach dem Sachverhalt des Urteils der Angeklagte selbst\nForderungen einzog und Verbindlichkeiten beglich, ohne der\nBuchhaltung alsbald Mitteilung zu machen. Erst nach Wochen und\nteilweise erst nach Monaten gab er statt der Belege Schmierzettol und Kalenderblätter in die Buchhaltung, auf denen er\n\ndie Vorgänge verzeichnet hatte. Seine Angaben waren häufig\nunvollständig. Dabei war der Angeklagte von seinem Steucerberater rechtzeitig darauf hingewiesen worden, daß die Buchführung\nnur ordnungsgemäß sei, wenn er der Buchhaltung alsbald genauc\nBelege über die von ihm vereinnahmten und verausgabten Beträge\nzur Verfügung stelle. Gleichwohl änderte er sein Verhalten nicht.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen kommt das Landgericht\nzu dem Ergebnis, daß der Angeklagte für die durch sein Verhalten verursachten Mängel der Buchführung einzustehen hat,\nweil er sie hauptsächlich selbst verursachte. Die Strafkammer\nstellt weiter fest, daß er bei der Überwachung der für die\n\n- 3 -\n\nBuchführung bestellten Kräfte die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. So wurden die buchtechnischen Kräfte laufend zu anderen Arbeiten herangezogen\n\nund kamen daher mit den Buchungen immer mehr in Rückstand.\nNicht seiten wurden diese so über ein Jahr hinausgezögert.\nOrdnungsgemäße Bilanzzicehungen waren demzufolge in den Jahren\n1950 bis 1953 nicht möglich. Der Konkursverwalter mußte erst\n\nin mühseliger Arbeit, vielfach nach Benehmen mit den Schulänern\ndes Angeklagten, die Bücher soweit in Ordnung bringen, daß ein\nungefährer Überblick über den tatsächlichen Vermögensstand zu\n\ngewinnen war: y\n\nDas Gericht kommt so zu dem Schluß, daß der Angeklagte\ndie Mängel der Buchhaltung bewußt selbst veranlaßt und daher\ngekannt hat, zumal ihn die Betriebsprüfer des Finanzamts ebenfalls wiederholt auf diese hingewiesen hatten. Wenn auf Grund\ndieser Feststellungen die Strafkammer einen Verstoß gegen\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bejaht, so ergibt sich daraus zugleich\neindeutig, da der Angeklagte diese Straftat vorsätzlich begangen hat. Deshalb liegt das Vorbringen der Revision zu § 59\nStGB neben der Sache. Auch in sonstiger Hinsicht haben sich\ngegen diese Verurteilung keine rechtlichen Bedenken ergeben.\n\n2.) Verletzung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO macht die Revision\nebenfalls im Zusammenhang mit der Behauptung geltend, \"§ 59 StGB\nsei von der Strafkammer fehlerhaft nicht angewendet!\" worden.\nHierbei berücksichtigt sie jedoch nicht den Sachverhalt des\nUrteils. Die Handwerkerforderungen spielen danach bei der\nStraftat des Angeklagten keine Rolle. Die Strafkamner stellt\nnämlich fest, daß der Grundbesitz in Tg an der WB in\nGrundbuch auf den Namen des Angeklagten als Eigentümer eingetragen war und daß er auch seine Bebauung betrieb. Nachdem ihm\nschon das allgemeine Veräußerungsverbot im Vergleichsverfahren\n\n—d\n\nzugestellt worden war, bewilligte und beantragte er an 7. Oktober 195% die Eintragung einer erststelligen Grundschuld von\n\n20 000 DM auf diesem Grundbesitz für seine Ehefrau. Die Grundschuld ist am 14. Oktober 1955 im Grundbuch eingetragen worden.\n\nBei dieser Verfügung über den Grundbesitz in Tg war\nsich der Angeklagte nach dem Urteil darüber im klaren, daß es\nsich um einen Gegenstand seines Vermögens handelte, der bei\nEröffnung des Konkurses in die Masse fallen mußte. In der\nBestellung der Grundschuld lag insoweit ein alsbald wirksames Beisciteschaffen des Grundbesitzes als eines Vermögensstückes. Denn eine Grundschuld ist auch ohne \"Yalutierung\"\nfür den aus ihr Berechtigten ohne weiteres wirksam bestellt\nund wirtschaftlich sofort ohne Schwierigkeit verwertbar. Was\nvon der lI:evision hierzu unter dem Gesichtspunkt der Bestellung\neiner Hypothek gesagt wird, ist daher abwegig. Was die Ehefrau mit dem ihr zugewandten Vermögensstück angefangen hat,\nliegt außerhalb des Tatbestandes der strafbaren Handlung des\n\nAngeklagten.\n\nsoweit sich die Revision gegen die Folgerungen der\nStrafkammer auf Grund des Briefes des Angeklagten an den\nKonkursverwalter vom 15. Dezember 1953 wendet, daß er nänlich das Grundstück in TE im Sinne des § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO auch verheimlicht het, erschöpft sich ihr Vorbringen\nim Ankämpfen gegen die richterliche Beweiswürdigung und ist\ndaher in diesem Rechtszuge unbeachtlich.\n\nAuch die innere Tatseite des Verbrechens nach § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei\ndargetan. Daß der Angeklagte gefühlsmäßig darauf bedacht gewosen ist, seiner Ehefrau den Grundbesitz als ein wesentlich\naus ihrer Familie stammendes Vermögensstück zu erhalten, be-\n\ngründet keine andere rechtliche Beurteilung. Für die Anwendbarkeit des § 241 KO ergeben sich aus dem Sachverhalt des Jrtei]n\n\nkeine Anhaltspunkte,\n\n3,1 Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Korg.\nstern-Versicherung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hattc die Versicherung dem Konkursverwalter verschwiegen,\nEr wuöte, daß ihm die erstrebte Vorauszahlung nicht gewährt worden wäre, wenn er erklärt hätte, er stünde im Konkurs. Er rechnet:\nzunindest auch. billigend damit, daß der Vereicherungsanspruch\n\nin die Konkursmasse fiel und daß er infolgedessen auf die Vorauszahlung keinen Anspruch hatte, als er diese nachsuchte und auch %\nerhielt. Die Versicherungsgesellschaft mußte später ein zweites\nMal an den Konkursverwalter zahlen.\n\nWenn demgegenüber die Revision geltend macht, es bestehe\nim allgemeinen bei dem Laien die Vorstellung, daß bei Abschluß einer Versicherung zugunsten eines Dritten nur der\nDritte verfügungsberechtigt sei, und auch der Angeklagte habe\ndiese Vorstellung gehabt, so s6tizt sie sich mit den Feststellungen der Strafkamnmer in Widerspruch. Danach hat der Angeklagte\nauch damit gerechnet und es gebilligt, daß die Versicherung\nnochmals an die Konkursmasse zahlen mußte, so daß sich sein\nVorsatz auf die Schadenszufügung erstreckte. Me\n4.) Die Straftat nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nach den\nFeststellungen vorsätzlich begangen. Denn der Angeklagte hat\nerkannt, daß er die überaus knappen und für die Fortführung\nseines Betriebes notwendigen Barmittel nicht noch weiter erheblich kürzen dürfe, und hat trotzdem einen derartigen Aufwand durch Spiel und Wette betrieben, der bei dem Vermögensstand seiner Firma ganz unangebracht war. Die Strafkammer\nhat die Höhe der Verluste durch Spiel und Wette geschätzt.\n\nIhre Schätzungsgrundlagen gibt sie im Urteil genau an:\n\nEin Bechtsfehler ist nicht erkennbar. Auch hier greift die\nRevision lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdi-\n\ngung der Strafkammer an. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der von der Strafkammer festgestellte\nVeriust lediglich die Endsumne des Aufwandes für Spiel und Wette\ndarstellt, bei der ein zwischendurch erzielter Gewinn von\n\n20 000.- DM berücksichtigt ist.\n\n5.) Die Straftat der Untreue ist nach der äußeren und inneren\nTatseite im Urteil einwandfrei dargetan.\n\n6.) Da die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nauch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat,\nmuß die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Ergänzung des Urteilsspruchs im Sinne der Gründe des angefochteren Urteils dient nur der Klarstellung.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-24/2-str-610-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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