{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-23_2_StR_263_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"2 StR 263/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g_x3n_ 263/88 2132 038\n\ndgn Kisenanstreicher Horst Br —— aus Vi -\nTB - ‚ geboren am: > in Mi, Yıcis\nCB (: ), zur Zeit in $trafhaft,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Straäfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29, Juni 19609, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesieliter zn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftustelle.\n\ntür Recht erkannt:\nAuf äie Revision des Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 23. Februar 1960\nnit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nGründe:\n\na ee EEE 5\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten vegen Neineids\n\nunter Einbeziehung einer früher \"erkannten Gesamtstraic\"\n\nzu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurveilt, ihm die Eidesfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechtie auf die Dauer von drei Jahren aberkanni.\nDen Meineid sieht sie darin, daß er im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht MB -\"EB iu beeiäcten Vernmögensverzeichnis unter B Nr. @ \"irbeiisverdienst und Arbeitgeber\" angegeben hat: \"400.-- netto monatlich Joh. Di:\nAnstriche, YEED T@D: CE !r23c\", obwonl 2x nicht\nim Dienstverhältnis zu dieser Firma stand. Die Revision des\n\nAngeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg.\n\nl. Zwar liegt der äußere Tatbestand des § 154 StCE\nvor. Denn nach § 307 ZPO in der Fassung des Gesetzes von\n20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch\ndarauf, daß im Vermögensverzeichnis keine Gegenstände angegeben sind, die nicht zum Vermögen des Schuldners genören\n(BGHSt 7, 375). Unter das Vermögen fallen alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners (BGHSi 8, 399; 10, 149;\n10, 281), wozu auch die aug einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen zu rechnen sind. Jedoch hat die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 154\nStGB nicht ausreichend festgestellt. Sie Hat nur erüöriert,\ndex Angeklagte habe gewußt, daß noch kein Arbeitsverhältnis\nbestanden habe, und daß es den beireibenden Gläubigern\ndarauf angekommen sei, seine Arbeitsstelle zu erfahren. Es\nfehlt aber an Feststellungen dsrüber, weshalb der Angeklagte\ndas angebliche Arbeitsverhältnis in das Vermögensverzeichnis\n\n\\n\nji\n\naufgenommen hat. Nähere Darlegungen dazu waren bei der\nbesonderen Lage des Falles erforderlich. Aus dem Urieil\n\nist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte später tatsächlich bei der Firma DB zearbeitet hat oder wenigstens\nzux Zeit des Offenbarungseides beabsichtigt hat, die Arbeit\nalsbald aufzunehmen, Wäre das so, dann Könnte der Angeklagte geglaubt haben, zur Angabe des Arbeitsverhältinisses vervflichtet zu sein, auch wenn dies rechtlich noch nicht bestand, sein Abschluß aber unmittelbar zu ervartien war. Eine\nsolche Meinung des Angeklagten ist nicht von vornherein auszuschließen, da immerhin bereits vereinbarte aber erst zu\neinem zukünftigen Zeitpunkt beginnende Arbeitsverhältnisse\nin das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind (BGH MDR 1958,\n257). Da der Umfang der Offenbarungspflicht zum Tatbestand\ngehört, würde ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum sein\nund den Vorsatz ausschließen. In einer solchen irrigen Annehme könnte der Beweggrunä für das Handeln des Angeklagien\nliegen, das sonst nur schwer verständlich ist, weil er von\nder Angabe des Arbeitsverhältnisses sich kaum einen Vorveil\n\nversprechen konnte, es sei denn, daß er dadurch andere Voll-\n\nsireckungsmaßnahmen der Gläubiger verhindern oder hinausschieben wollte. Insoweit sind aber auch keine Feststellunge\ngetroffen. Ersichtiich hat die Strafikammer verkannt, daß\nülese Umstände von Bedeutung für den inneren Tatbestand sind\nund sie hat deshalb dazu nichts Näheres festgestellt.\n\n))\n\n2. Zu Recht wendet die Revision sich auch gegen die\nStrafzumessung. Das Landgericht hat die nicht unerhebliche\nStrafe damit begründet, daß der Angeklagte ohne jeden Anlaß und in besonders leichtferiiger Weise den Meineid geleistet habe. Worin diese besondere Leichifertigekeit liegen\nsoll, wenn der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, isü\n\nnicht eisichtlich.\n\n3. Die Strafkammer hat aus der Gefängniastrafe und\neiner früheren Gesamtstrafe eine neue Gesautsirafe gebildet. Däs entspricht nicht der Vorschrift des § 79 SiGB.\nNach dieser Bestimmung war die Gesamtstrafe aufzulösen\nUnd aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und dei\nStrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis eine neue\nGesamtstrafe zu bilden (BGHSt 12, 99).\n\nBaldus Busch Dr. Dotteiweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/2-str-263-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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