{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-19_2_StR_338_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"2 StR 338/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_338/60 2117 052\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Ervin L EB aus WEB, geboren am Ei.\nED in CB; z2-2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n) 24. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Tr, Menges\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJgustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Duisburg vom 19. Februar 1960 im gesamten Straf-.\n\nausspruch nit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen fortgesetzter\nversuchter Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 fir. 3, 43\nStGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu der Gesautstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung les sachlichen Rechts. Sie hat zuu Strafausspruch zrfolg.\n\na) Die Straftat der versuchten Unzucht nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB gegenüber dem fünfjährigen Gerd TB ist\n\nnach den Feststellungen der Strafiiamner rechtlich bedenkenfrci\nnachgewiesen. Der Angeklagte hat das Kind wiederholt aufgefordert, seinen (des Angeklagten) Geschlechtsteil zu betrachten.\n\nOb das Kind der Aufforderung nachgekommen ist, hat in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können. In der Aufforderung\nliegt aber der Beginn einer Verleitung des Kindes zu einer unzüchtigen Handlung. Nach dem Schutzgedanken des § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB kommt es dabei auf die Fähigkeit des Kindss zur\nEinsicht in die Bedeutung seines Tuns nicht en. Ob das Kind dei\ndem Vorgang an etwas Unzüchtiges gedacht und die Handlung des\nAngeklagten als eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls aufgefaßt hat, ist deshalb für die Bejahung der Straftat\n\nbelanglos.\n\nHiernach sind die einzelnen Ausführungen der Revision\nunbegründet.\n\n2) Die Nachprüfung des Urteils auf ürund der allgemeinen\nSachrüge gibt jedoch insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß,\n\nals die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnhzitsverbrechers von der Strafkammer nicht zureichend\nbegründet worden ist. In den Urteilsgründen iet hierzu ledig-\n\nlich gesagt:\n\n\"Das ganze Verhalten bei Verübung seiner Taten, seine\nUnhelehrbarkeit trotz wiederholter Bestrafung und such\nseine fehlende Einsicht, Schuld auf sich geladen zu haben,\nzeigen einen derart rücksichtslosen Egoismus, daß der\nAngeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist (§§ 20 a StGB)\".\n\nDamit kann eine Verurteilung nach § 20 a nicht begründet\nwerden. Sie setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus\n(vgl. RGSt 68, 149, 153 ff; BEH NJW 1953, 6753 Nr. 16; MDR 19575\n562). Dazu gehört die Prüfung, ob die früheren Taten des Angeklagten, die als sogenannte Synptomtaten in Betracht kommen,\nebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des\nTäters keine Gelegenheitstaten sind, sondern dessen Hang zum\nVerbrechen entstamnen, der ihn zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene Urteil läßt in keiner\nWeise erkennen, daß die Strafkammer diese Prüfung angestellt\nhat. Die Feststellung, daß der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, fehlt überhaupt. Hinsichtlich der früheren einschlägeigen Taten enthält das Urteil nur Angaben über Gericht,\nOrt und Zeit der Verurteilung sowie über die Strafgesetze, gegen\ndie der Angeklagte verstoßen hat, ferner über die verhängte\nSirafe und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Es bedarf näherer\nl'eststellungen darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten\nausgeführt, welchen Schaden er angerichtet und aus welchen Beweggrüngen sowie unter welchen Begleitumständen er sie begangen\nhat. Nur so kenn das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob\nder Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß sich aus\n\n-h-\n\nder Persönlichkeit des Täters, seinen früheren und seinen neuen\nTaten ein Hang zum Verbrechen ergibt, der ihn als einen gefährlichen Gcwohnheitsverbrecher kennzeichnet,\n\nDer erörterte Mangel in der Begründung führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\nMenges Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/2-str-338-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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