{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-15_2_StR_627_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-15","aktenzeichen":"2 StR 627/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2137 088\n\nIn Namen des Volxes\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Vertreter Hans-Jürgen G EEEED zus Po\ngeboren aı DB. EEE ir SB. zur Zeit in\n\nJntersuchungshaft,\n\n2. den Seemann Gerhard D EEE, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren and. EEE WEB in Erb, zur Zeit in Unter\n\nsuchungshaft,\nwegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1960 in er .itzung vom 12.Februar 19060,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nOberstsatsanwalt EB in der Verhandlung,\ncherstastsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft, |\nJustizangestellter «EEEEED>\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts iu Frankfurt/kain vom 26. August 1959\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit jem 27. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, jeden\nAngeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nsie strafkanmmer hat die Angeklagten je wegen versuchten\nsgeneinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen\ngemeinschaftlichen schwerer Raubes verurteilt, uni zwar den\nAngeklagten SEE zu einer Sesamtstrafe von sechs Jahren\nZuchthaus, den Angeklagten EEE zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jänren und sechs Wonaten Zuchthaus. Die Angeklagten\nrigen mi: ihren Revisionen das Verfahren und die fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel hapen keinen\nSrfolg. -\n\nI. Verfahrensrügen\n\na) SB:\n\nl.) Die Revision des Angeklagten CB beanstandet, da?\ndie Straikammer zwar auf Antrag der Verteidigung die Ladung\nier kriminalmeister HP ind Te anygeoränet, jedoch nur\nden Kriminalmeister Ge vernomzen hat. Sie findet darin\neine Verletzung der §§ 245, 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge geht\nfehl.\n\n-\n\n§ 245 StPO vernflichtet das Gericht zur Vernenmung der\nvorgeladenen Zeugen nur, wenn sie auch erschienen sind. Nach\nder Sitzungsniederschri{t hat am 19. August 1959 bei dem Aufruf,der Zeugen allein der Krininalmeister Ge@@® sich zeneldet, nicht aber auck der Krininalmeister H@B- Dies ist\nsuch später nicht geschehen. Daß A) möglicherweise, wie\n“je Revision behaustet, während der Vernehmung der Zeugin\nBre@B an 25. August 1959 im Sitzungssaal anwesend war, genügıe nicht. erforderlich wäre zumindest gewesen, daß seine\nAnwesenheit aem Vorsitzenden gemeldet, oder sonstwie bekannt\n„urde, so daß er die Vernetmun: hätte durchführen können\n(RGSt 56, 432). Daß dies der Fall war, behauptet die Revision\n\nnicht.\n\nIm äbrigen beruht das Ürteil auch nic«t darauf, dal\nnicht vernommen worden ist. Jie Ariminsalmeister sce@@ ;nd\nHB “aren als Zeugen für dasselbe RBeweisthema benannt. Lie\nStraikammer hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits\nauf Grund der Aussage des Ge als erwiesen angesehen. Sie\nwar jedoch nicht gehindert. trotzdem die Geständnisse des\n“EB und des ZB Tür glaubwürdig zu erachten, da sie\ndurch die Aussage der Zeugin Bre@® vestätigt wurden, und\nder eigenen Darstellung des Angeklagten GEW wegen ihrer\n„idersprüche keinen Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage\n\narängten die Umstände die (trafkummer auch nicht zu Maßnahmen, um die Vernehmung HWB's zu ermöglichen. Die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift einen solchen\nAntrag auch nicht gestellt.\n\n2.) Unbegründet ist die küge, die Strefkanmer habe\ngegen die 5§ 261, 267 StPO verstoßen, da sie sich mit den\nAussagen SB, Ce uns VE nicht aussinandergesetzt\nhabe. Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die\ngesetzlichen Merknale der strafbaren Handlung gefunden werden,\njedoch nicht auch die Beweistatsachen. Die Strafkammer hat\nzwar die Aussagen der vor der Revision angeführten Zeugen\nnicht ausdrücklich erwähnt; das besagt aber nicht, daß sie\ndiese bei der Bildung ihrer Überzeugung unberücksichtigt\ngelassen hat. Da die Revision auch nicht behauptet, die\nStrafkasmer habe Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, scheidet eine Verletzung\ndes i 261 St?O ebenfalls aus.\n\n3.) Die Verteidigung hatte hilfsweise den Antrag gestellt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, \"ob bei dem Angeklagten CB die Voraussetzun:ren\ndes § 51 StGB vorliegen\". Es kann dahingestellt sein, ob\n\n02\n\nN,\n\nr antrag nicht nur ein Beweiserwmittlungsamtrag ist. Lie\n\ne\nstrafkanzer hat ihn jedenfalls zulässigerweise in den Ür-\n\nteilsgrünien beschieden; sie hat ihn nach § 244 Abs. 4\nSatz 1 St?PC abgelehnt, demnach angenommen, sie besitz\nselbst die erforderlic.e Sachkunde. Dies ist bei der zegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, da nach\n\ngen Urteil das Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Ausschlau oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfiähigkeit des Angeklagten ergeten hat. Auch wenn nicent\nnur der Vater, sondern, wie die Revision vorträgt, auch der\nGroövaswer des Angeklagten Selbstmord verübt hatte, schlieät\ndies die Beurteilung äurch die Strafkammer auf Grund eigener\nSachkunde nicht aus. 2s liegen auch nach den Ausführungen\ndes Urteils keine Umstände vor, die trotz der rechtlich\nzulä:sigen Ablehnung des ıntrages das Gericht ausnahmsweise\n\nzur Vernehzung eines Sachverständigen nötigten (BGHSt 10, 1C6).\nb} Bartsch;\n\nie Revision dieses angeklagten hat die Verfahrensrüge\nnicht mit Tatsachen belegt, sie ist deshalb unzulässig\n\n/ “ a. 187;\n(3 348 Abs. 2 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nNach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten\nmit dem früheren Wtangeklagten KB die zweite Fahrt in\ndie Schweiz, bei der die abgeurteilten Straftaten begangen\nwurden, \"in gleicher Absicht wie bei der ersten Fahrt\" unternomnen. Sie wollten hiernach vereinbarungsgemäß durch zgemeinschaftliche, im einzelnen noch nicht bestimmte Diebstähle\nsich $eld beschaffen. Zu Recht findet die Strafkammer darin\ndie vVerktindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen\n(25 6, 90; 66, 236). Wegen Bandendiebstahls nach § 243\nir. 5 StGB oder wegen schweren Raubes nach § 256 Nr. 2 StGB\n\n- 5\n\nKönnen aber 3srdenzitglieder nur verurteilt werden, dis bei\n\nen\nler Ausiührung des einzeinen Liebstahls oder Raubes örtlich\noder zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlic\n\n-\n\n1\nsam mitwirken (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; BGHSt 8, 205).\n\nBei der Ausführung des Raubes liegt eine solche äitwirkung der beiden Angeklagten und des früheren Mitangeklagten\nWEB nach dem Urteil zweifelsfrei vor. Nine Mitwirkung ist\naber auch gegeben bei dem versuchten Diebstahl in der Tankstelle \"CD ScB des sc\". Hier hielten nach den\nFeststellungen die Angeklagten und der frühere nlitangeklagte\nKB nit dem Wagen in der Nähe an und faßten den äntschluß,\nsich durch einen zZinbruch in die Tankstelle Geläd zu verschaffen. Zunächst ging: EB allein zu der Tankstelle\nund kletterte auf eine Fensterbank, um durch das halb geöffnete überlicht in den Erdgeschoßraum einzusteigen und zu\nstenlen. Als er einen Wächter in dem Raum bemerkte, ließ\ner von seinen Plan ab. ünterdessen fuhren CEB und “ab\nunmittelbar vor der Tankstelle vor und stiegen aus. Ki»\nversuchte mit Hilfe des SEP Aurch das Oberlicht in den\nRaum zu gelangen, obwohl BB wegen der Entdeckungsge-\n\nfehr widersprach.\n\nEiernach handelte BED vei dem Versuch des Kinsteigens\nim Einverständnis nit CP und KEEB. viese waren auch in\nder Nähe bereit zu seiner Unterstützung und Hilfe. Damit\nwaren alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung der Tat\nzugegen und mittätig. Dies war auch noch der Fall, als CD\nund <> nun später einzusteigen versuchten. Zwar hat Din\nwidersprochen, weil or die Gefahr einer Entdeckung befürchtete und deshalb den Versuch, selbst einzusteigen, aufgegeben;\ner hat aber das weitere Vorgehen von CB uns KW nicht\n\nverhindert.\n\nOhne Kechtfehler hat hiernach ader auc: die äötrafkammer\njen Tatbestand eines gemeinschaftlich versuchten zinbruchsdiebstahls nach | 242 \\r. 2 UtüB angenommen. Die beiden Ange-\n\nlsgten CD ur: SB H=ben den Geschenensatlauf derart\nnitbeherrscht, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgebend\nvon ihrem #ilien abchingen; sie hatten auch ein eigenes Interesse\nan deren xrfolg. Zutreffend hat demnach die Strafkammer sie\nhier auch als Yittäter eruchtet (BGESt 8, 393).\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes und wegen versuchten\nschweren Diebstahls ist daher nicht zu beanstansen. Den Kückfall hat die Strafkanner zutreffend festgestellt. ie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten erkennen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-15/2-str-627-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-15/2-str-627-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.945910+00:00"}}