{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-12_2_StR_429_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-28","aktenzeichen":"2 StR 429/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":">\n\nStPO § 247 Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 5\n\nDer unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\nliegt vor, wenn der Beschluß über die vorübergehende\nEntfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung\nnicht förmlich begründet worden ist und infolgedessen\nzweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist.","text_plain":"6\ner\nDI\n’\n‘\n\n—.\n\nNachschlagewerk: ja 2117 02€\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n>\n\nStPO § 247 Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 5\n\nDer unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\nliegt vor, wenn der Beschluß über die vorübergehende\nEntfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung\nnicht förmlich begründet worden ist und infolgedessen\nzweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nBGH, Urt.v. 28. September 1960 - 2 StR 429/60 LG Mönchenj Gladbach\n\n2 StR 429/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändier Hans R Ep aus ven: ERREEED:\ndort geboren an @. NEED EEE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nSachbezeichnung: Sch u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls und Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. Septeuber 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach\nvom 12. Februar 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn in Ai a rn en ern a an\n\nDie Strafikammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiobstahls in sechs Fällen und wegen Hehlerei unter Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die Rüge\nder Verletzun; des § 338 Nr. 5 StPO begründet ist. Sie\nträgt hierzu folgendes vor; der Angeklagte Rp sei\ngegen Schluß der Vernehmung aller Angeklagten zur Sache\nvıährend eines Teiles der Vernehmung des früheren Mitangeklagten VD aus dem Sitzungssaal entfernt worden;\nder diese Maßnahme anordnende Gericntsbeschluß enthalte\njedoch keine Begründung; während § 247 Abs. 1 StPO die\nEntfernung des Angeklagten nur gestaite, wenn zu befürchten sei, daß in seiner Gegenwart ein Mitangeklagter\nnicht die Wahrheit sagen werde, müsse aus den Umständen\nentnommen werden, deß das Gericht sich zu der gerügten\n“aßnahme nicht aus diesem Grunde entschlossen, vielmehr\nhabe verhindern wollen, daß RB seine Aussage nach\nder des WEB einrichte; dies sei aber kein rechtlich\nzulässiger Grund gewesen, so daß die Abwesenheit des Anscklagten Re bei einem Teil der Hauptverhandlung\neinen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darstelle.\n\nDie Sitzungsniederschrift beurkundet hierzu folgendes:\nNachdem die Angeklagten sich zur. Sache erklärt hatten und\nden Angeklagten WB uns kei Vorhalte aus ihren\npolizeilichen Aussagen gemacht worden waren, beschloß\ndas Gericht, den Angeklagten VB in Abwesenheit des\nAngeklagten RP weiter zur Sache zu vernehmen. Ts\nwurde aus dem Sitzungssaal geführt und VB ;eiter\n\n\\n\n\nzur Sache- gehört. Alsdann wurde Ri@@ wieder hereingeführt und selbst weiter zur Sache vernommen.\n\nHiernach ist dem Vorbringen der Revision die Berechtigung nicht zu versagen. Nach § 230 StPO ist die Anwesenheit des Angeklagten während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung notwendig. Eine Ausnahme läßt u.a. die Vorschrift des § 247 StPO zu. Da nach der Sachlage die Entfernung des Angeklagten wegen ordnungswidrigen Verhaltens\n(§ 247 Abs. 2 StPO) ausscheidet, kommt nur Abs. 1 Satz 1\ndieser Vorschrift in Betracht. Er gestattet dem Gericht,\n\nden Angeklagten während der Vernehmung eines Mitangeklagten\n\naus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen, wenn zu befürchten ist, daß dieser in Gegenwart des Angeklagten die\nWahrheit nicht sagen werde. Eine erweiternde Auslegung\ndieser Ausnahmevorschrift ist nicht zulässig; insbesondere\nwiderstreitet eine Zwangsentfernung zu dem Zweck, die Anvassung des Angeklagten an die Einlassung eines Mitangeklagten zu verhindern, dem klaren Wortlaut des Gesetzes;\nsie ist dem Gericht versagt, mag eine solche Maßnahme\nnoch so sehr zur Ermittlung der Wahrheit dienlich erscheinen. Die Anwesenheitspflicht soll dem Angeklagten\n\ndie Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern und ihm vor allem im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährleisten;\ndic Durchbrechung dieses den Strafprozeß beherrschenden\nGrundsatzes muß streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt bleiben. Deshalb hält der Senat eine Ausweitung,\nwie sie das Reichsgericht in einem gleich gelagerten\n„alle in HRR 1941 Nr. 314 zur Erforschung der Wahrheit\nzulassen wollte, nicht für vertretbar; er schließt sich\nvielmehr der bereits vom 1. Strafsenat in BGHSt 5, 384,\n386 vertretenen Auffassung und ihrer Begründung an (vgl:\neuch BGHSt 5, 187, 190; 9, 77)>\n\n\\\n\n-4-\n\nDie Befugnis zu einer Anordnung gemäß § 247 Abs. 1\nsatz 1 StPO steht nach ständiger Rechtsprechung nicht den\nVorsitzenden, sondern allein dem Gericht zu, so daß stets\nein förmlicher Gerichtsbeschluß ergehen muß, der zu begründen und zu verkünden ist (vgl. RGSt 20, 273; BGHSt 1, 346,\n350). Die Frage, ob ein Mangel in diesen Förmlichkeiten\n- Fehlen eines Gerichtsbeschlusses überhaupt oder Fehlen\neiner Begründung — den unbedingten Revisionsgrund des 8 338\nir. 5 StPO zur Folge hat, ist bisher in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden.\n“ährend der 5. Strafsenat in BGHSt 4, 364 ohne weiteres\neinen unbedingten Revisionsgrund annimmt, wenn kein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des Angeklagten ergangen\nist, hat der erkennende Senat in dem nichtveröffentlichten\nUrteil vom 25. Juni 1954 (2 StR 269/53) im Anschluß an\nRG Jü 1935, 1861 ausgesprochen, daß bei fehlender Begründung\ndes Beschlusses § 338 Nr. 5 StPO nur verletzt sei, wenn die\nsachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO in Wirklichkeii\nnicht vorgelegen hätten (vgl. auch Eb. Schmidt Lehrkon.\nz. StPO § 247 Anm. 24; Kleinknecht/küller StPO § 247 Anm. 7):\nOb es gerechtfertigt ist, das Fehlen des Gerichtsbeschlusses\nselbst anders zu beurteilen als das Fehlen einer Begründung, nag zweifelhaft sein. Die Frage bedarf indessen\nkeiner Entscheidung. § 338 Nr. 5 StPO ist jedenfalls dann\nverletzt, wenn wegen des Fehlens äer Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen aus-\n„egangen ist. Das ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer\nund der frühere Mitangeklagte VB haben zwar nach dem\n{rteil ein umfassendes Geständnis abgelegt. Sie hatten sich\nauch schon teilweise zur Sache erklärt, und es waren ihnen\nVorhalte aus ihren polizeilichen Aussagen gemacht worden,\nbevor der angefochtene Beschluß erging. Deshalb kann es\nwohl sein, daß das Gericht zur Klärung noch bestehender\nUnklarheiten und Widersprüche in den Einlassungen der\n\n-5-\n\nbeiden Angeklagten das Abtreten des Rp \"während der Vernehnung des VW für notwendig hielt, weil es befürchtete,\n„ienands werde in Anwesenheit des RW die Wahrheit nicht\nsagen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß das Gericht durch dic Anordnung RG hindern wollte, seine weitere Einlassung nach\nder Aussage des VB einzurichten. Eine Zwangsentfernung\naus diesem Grunde wird aber, wie schon ausgeführt, vom Gesetz nicht gestattet.\n\nDa somit nicht auszuschließen ist, daß die sachlichen\nVoraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO von der Stralkamner verkannt worden sind, muß das Urteil aufgehoben werden\n(§ 338 Nr. 5 StPO). Die weitere Rüge, daß der Angeklagte nicht\nunmittelbar nach seinem Wiedererscheinen im Sitzungssaal\nvon dem wesentlichen Inhalt der Aussage des WB unterrichtet worden sei, kann unerörtert bleiben (vel. hierzu\nBGHSt 3, 384).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-429-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-429-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.832859+00:00"}}