{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-11_2_StR_210_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-11","aktenzeichen":"2 StR 210/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.)\n\n2\n\n3\nn\nDs\n2a\no\n[in\n=\n‘\nJ\nex\nG\n“2\n\n’\nI a. ER EEE ie “i\n\n_ 2\\ rakanar\nIn der Strülsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Otto anne DE EB | :u: EEE. Sort :e-\n\nboren ac ®.\n\nden Vertreter vilheln, Gr — rer — aus KB, Kreis\nwe : geboren am gen TEE, Kreis DEEE-\n\n7\n\n3\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat\n\n18.\n\nfür\n\n“\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichishofis in der Sitzung vom\nMai 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichtier Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. lienges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt EB pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Gießen vom 11. Februar 1960 werden verworfen;\njedoch werden im Urteilsspruch gegen den Angeklagten Grünewald die Worte \"welche in Wegfall kommt\" gestrichen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts vegen\n\nLie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Tortgesetzten\n\n&\nBetruss (§ 263 StGB) zu je einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt und gegen den Angeklagten Cr unier\nLinbeziehung einer am 31, Mai 1958 vom Landgericht in Bielefold gegen ihn verhängten Gefänglisstrafe von sechs Monaten\neine Gesumtstrafe von neun Monaten Gefüngnis gebildet, die\nFreiheitsstrafen hat das Gericht beiden Anzeklagten gemäß\n\n° 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihren Revisionen machen sie die Verletzung prozessualen\nsowie materiellen Rechts geltend.\n\na) Die Aufklärungsrüge, die der Verteidiger in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Revisionsgericht erhoben hat, ist verspätet (§ 345 StPO) und muß deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden. In der schriftlichen Revisionsbegründung\n\nwar in dieser Hinsicht lediglich eine unzureichende würdigung\nder zivilrechtlichen Akten durch die Strafkammer geltend xemacht worden,\n\nb) Die Meinung der Revision, daß der innere Tatbestand des\nBetruges bei beiden Angeklagten nickt hinreichend nachgewiesen sei, trifft nicht zu. Sie läßt unberücksichtigt, daß die\nStrafkammer festgestellt hat, die geworbenen Kunden seien,\nfür die Angeklagten erkennbar, nicht zahlungsfähig und nicht\nzahlungswillig gewesen, die Angeklagten hätten aber dem Geschädigten Ga hiervon nichts mitgeteilt, ihm vielmehr\ndie Anträge der Kunden ohne Hinweis hierauf vorgelegt. Sie\nrechneten dabei mit der Möglichkeit der Nichterfüllung der\nVerträge, heißt es im Urteil, und nahmen diese in Kauf, weil\nsie dem Zeugen Ga nit ihrem Erfolg aufwarten wollton-\n\nun men. Eu FRE Aynaaii m rn Pr A am Tırı 3 RB my.\nun: für Ihre Anträge Provisliinzu erkalten Daß ale Strr-i-\n\nne. PL aha\n\nh; mit dem “Wort \"in Kauf nehmen”\n\n1 ler. Nichterfüllung der Verträge zum Aus\neruck bringen wollte und gebracht hat, unter diesen Yoraus-\n\nen Vorsatz der Angeklagten für Betrug und ihre\nht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\n\nh\noO\n2\nP\nie]\nI’\nct\n[02\n[@}\ncı\n>}\n\nrersshaifen. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landzericht hat auch in den in Betracht kommenden Fällen die\n“ittäterschaft rechtlich zutreffend angenommen; denn nach\n\nüchn Sachverhalt haben die Angeklagten jeweils zusammengewirkt\nuei den strafbaren Handlungen, die im Urteil als in Mittäterschaft begangen beurteilt werden. Yie sie sich im Einzelfall\nkei der Begehung der Straftat in ihr Tun teilten, ist ohne\n\nBedeutung.\n\nDas Urteil enthält hiernach die in § 267 StPO zwingend vorgsschriebenen Gründe, d.h. die für erwiesen erachteten Tatachen, in denen die gesetzlichen Merkmale des Betrugs zu\nTinden sind. Das Vorbringen der Revision, die Feststeilungen\nder Strafkammer seien unzureichend, ist daher unbegründet;\nauch der dem Zeugen Ga durch die Straftaten zugefügte\nSchaden ist in dem angefochtenen Urteil ausreichend belegt.\n\n[6\n\nh\n\nSoweit darüber hinaus die Revision auch die Angaben der\nTatsachen fordert, aus denen die Strafkammer im einzelnen\nihre tatsächlichen Folgerungen gezogen hat, rügt sie nur\näie Verletzung der Sollvorschrift des 267 Abs. 1 Satz 2\nStPO, worauf das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam\ngestützt werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Beschwer-Geführer braucht sich das Urteil nicht mit allen in der\nHauptverhandlung arörterten Einzelheiten näher auseinander-\n\nzusetzen.\n\nd\n\nnt Va Ta . Yser ni rıY Fouayır Ir T Ten ie -7 -, m\nauti il uLIIKEN hET Ale KHCNDIUI url ES Urteiis keinen nech!sey 1” Hr a7 N4a4 7\" 3 i)\n\nYehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n\nDie Worte \"welche in Wegfall kommt\" im Urteilsspruch zegen\nden Angeklasten Gr@lD waren zu streichen (BGHSt 12, 99).\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nHenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-11/2-str-210-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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