{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-10_2_StR_625_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-10","aktenzeichen":"2 StR 625/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 str 625/99 2137 08€\n\nun namen des Volkes\n\n‚n der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Kanalbauer Heinrich I HE zu: DEE.\ngeboren nm. iD WEB ir vi TB;\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichtier Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti angestellten GERD -\nu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnis .:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf? vom 19. Juni 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteis, an das Landgericht surückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas TLandger icht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. NT 2\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg»\n\nZi. Die Yerfahrensrüge.\n\n1. Die Einwendungen der Revision, die Vereidigung des\nZeugen KOEE in der Voruntersuchung sei geseizwidrig gewesen, es hätten nicht die in § 56€ StPC genannten Voraussetzsungen dafür vorgelegen und es fehle an dem Vermerk im\nFrotokoll gemäß § 66 a StPO, greifen nicht durch, In der\nHaupiverhandlung ist nach § 251 Ans. 1 Nr. 1 StPO die Niederschrift über eine eidliche Vernehmung des Ki von\n15. April 1955 verlesen worden, die vor dem Richter im Ermittlungsverfahren iS 65 StPO), nicht in der Voruntersuchung\n(§ 66 StPO) ‚ stattgefunden hatte. Gemäß § 251 Abs. 4 StPO.\n‘brauchte die Strafkammer in der Hauptverhandlung. nur die =\nTatsache, daß 7 vereidigt worden ist, nicht aber den u\nGrund dafür festzustellen el. \"BEHSt 1, 269, 272). Schon aus _\ndieser Bestiimung geht‘ ‘hervor, ‚daß die Niederschrift verles-.\nbar und ı verwertbar war, auch wenn .ein Grund zu. einer Beeidigung nach § 65 StPO nicht vorgelegen haben sollte (vgl.\n\nRSSt 10, 157). Da KB Tatsächlich seine Aussage beeidigt hatte, konnte das Landgericht sie als solche würdigen.\nDas aus anderen Gründen die Vereidigung des Zeugen unzulässig\ngewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. Auf dem. .\nFehlen eines Vermerks über den Grund der Vereidigung gemäß\ns 65 a StPO kann das Trteil nicht beruhen.\n\n2. Die Revision hält die Verlesung der Niederschrift\nüber die richterliche Vernehmung des Zeugen Km nicht\nfür zulässig. Zutreffend weist sie darauf hin, daß der Beschluß dafür nicht einwandfrei begründet ist. Das Landge- |\nricht hatte nämlich die Verlesung beschlossen, weil \"der\nAufenthalt des Zeugen z.2t. unbekannt sei\", Das allein genügt „;edoch nicht zur Anwendung der genannten Bestimmung,\nVielmehr setzt diese u.a. voraus, daß der Aufenthalt des\nzeugen nicht zu ermitteln ist. Ersichtlich wollt ‚e die Stra?\nkammer dies aber mit ihrer Begründung ausdrücken, wie aus\ndem Verfahrensablauf hervorgeht. Der Aufenthalt des Zeugen °\nwar tatsächlich nicht zu ermitteln. in einen Hauptverhandlungstermin vom 7. Juli 1955 hatte die Verhandlung bereits :\nauf unbestimmte Zeit vertagt werden müssen, da KW vn\nein weiterer Zeuge nicht hatten geladen werden können. Seit.\ndem war KEEEED durch mehrfache Ausschreibungen im Fahndungspuch und umfangreiche Ermit ilungen der Staatsanwalt- |\nschaft und der Polizei gesucht worden. Eine ladungsfähige\nAnschrift konnte aber nicht ermittelt werden, da er dauernd\nseinen Aufenthalt wechselte. Erst als. er am 10. Oktober 1958\nwegen Herumireibens vorgeführt worden war, wurde er vom\nRicht ‚er in dem Verfahren gegen den Angeklagten nochmals als.\nZeuge vernommen. Zu dem darauf angesetzten IR\ntermin konnte er wiederum nicht geladen werden. Der Termin\nwurde verlegt. Weitere darauf vorgenommene Ermittlungen durch\nEinsicht in Strafakten und Ladungsversuche waren wiederum\ner? Folglos, ‚Bei dieser Sachlage war die Strafkammer rechtlich\nnicht gehindert, die Niederschrift über die richterlichen\nVernehmungen des. Zeugen zu verlesen. Daß der Angeklagte und:\nsein Verteidiger zur Vernehmung am 10. Oktober 1958 nicht\ngeladen worden waren, steht der Verlesbarkeit der darüber\naufgenommenen Niederschrift nicht entgegen, zumal da weder\nder Verteidiger noch der Angeklagte der Verliesung widersprochen haben {vgi. BGHSt 1, 219, 221; 9, 24),\n\n- Ei -\n\n*, Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund\nseiner früheren feständnisse vor der Polizei und dem Amisrichter sowie der Aussage U Zür überführt erachtet.\nDer Angeklagte ist am 14. April 1955 zweimal polizeilich\nvernommen worden, Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen\näie Verlesung der zweiten polizeilichen Niederschrift von\n14. April 1955 (Bl. 11 d.A.}; und ihre Verwertung: Diese\nNiederschrift hat die Strafkammer im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache verlesen. Nach § 274 StPO\nist nur die Verlesung. richterlicher Protokolle über Erikl1ärungen des Angeklagten zun Zwecke der Beweisaufnahme über\nein Geständnis zulässig. Die zweite polizeiliche Niederschrift vom 14. Avril ist auch nicht durch zulässige Bezugnahme ‚„Verleshng: und: ‚Bestätigung durch den Angeklagten\nTregenstand der Niederschrift über die richt erliche Vernehmung geworden. Eine polizeiliche Niederschrift kann\nallerdings, abgesehen von hier nic t vorliegenden Ausnahmen,\nverlesen werden zum Beweise für ihr Vorhandensein, oder um\ndurch ihren Vorhalt den Angeklagten zu einer Äußerung zu\nveranlassen, cb er seine früheren Erklärungen bestätigt\nöder widerruft (BGHSt 3, 150). Dann ist aber seine Einlassung die srundlage. für die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nHier ist das Tandgericht jeäoch nicht so verfahren. Es hat\ndie Niederschrift im. Wege des Urkundenbeweises verwertet\nDas ergint sich aus dem Wortlaut des Hauptverhandlungspr6-.\nvwokolls und der Beweiswürdigung im Urteil. Auf diesen Fehler\nkann das Urteil auch beruhen. Möglicherweise könnte dies\ndann ausgeschlossen werden, wenn alle in der zweiten poliseilichen Niederschrift abgegebenen Erklärungen vom\n14, April 1955 (Bl. 11 d.A.} auch in der verlesenen richterlichen Vernehmung vom 15. April 1955 mit dem zum Gegenstand der Aussage gemachten Teil der ersten polizeilichen\nVernehmung vom 14. April 1955 (Bl. 7/5 d. A») enthalten wären\nund die Strafkammer schon daraus ihre Überzeugung von dem\n\nur\n\nSachverhalt gewcnnen hätte, Das ist jedcch nicht der Fall,\nDie Sirafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe von den geschlechtlichen Beziehungen zwischen seiner\nEhefrau und KB damais nichts gewußt, für widerlegt,\nweil sich aus dem früheren Geständnis vor Polizei und Amts.\n\nrichter ergebe, daß er bereits damals die ehebrecherischen\nBeziehungen geisannt, teilweise sogar miterlebt und geduldet\nhabe. Eindeutig hatte er dies aber erst bei seiner zweiten\ncliseilichen Vernehmung vom 14, April 1955, die in dem _\nrichteriichen Provokoll vom 15. Apzil 1985 (Bl. 16 d.A.) 9\ngerade nicht in Bezug genommen ist, zugegeben, während er\nbei der Aussage vor dem Richter und dem Teil der einDe=sgenen ersten polizeilichen Einiassung vom 14. April 1955 be\n'siritten hatte, asß seine. Frau nit seinem Wissen und seiner\nBilligung noch nit KB seschlechtlich verkehrt habe,\nnachden er überhaupt ehebrecherische Beziehungen zwischen\nbeiden festgestellt hatte. Wegen dieses Fehlers muß- das\n\nUrt eil daher aufgehoben werden.\n\nu\n\n11. Die sachnuae.\n\n‚wteilsspr uch und Gründe stimmen nicht ganz überein. j\nDer ÜUrteilsspruch enthält nur eine Verurteilung wegen schwerer Kupvelei. in den Gründen führt die Strafkammer jedoch\naus, der Angeklagte sei wegen eines Verbrechens nach den\n§§ 180, 181 Abs, 1 Nr. 2, 73 StGB zu bestrafen. Daran ist\nrichtig, daß die schwere Kuppelei in Tateinheit mit ein?acher Kuppelei begangen werden kann \\BGH NJW 1956, 312). Das\nLandgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand des\n§ 1S1 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtlich einwandfrei bejaht, iedoch nicht dargelegt, wodurch es den Tatbestand des § 180\nStzB als erfüllt ansieht. Dazu gehört, daß der Angeklagte\ngewchnheitsmäßig oder aus Eigennutz der Unzucht Vorschub\n\n[on\n\nI\nI\n!\n\ngeleistet hat. Dafür iss dem Urteil nichts zu entnehmen.\nSciite der Angeklagte den Geschlechtsverkehr seiner Ehefrau\nmit KB se-ördert haben, um durch das Miterleben seine\ngeschlechtliche Befriedigung su finden, könnie darin ein\nHandeln aus Eigennutz liegen /BGHSt 11, 94, 30; Urie vs\n\n9. November 1954 - 5 StR 540/54). In der neuen Hauptverhandiung wird das Landgericht diese Gesicht spunkte beachten\nmüssen, Zur Aufklärung des Sachverhalts kann es auch geboten\nsein, den Polizeibeamten DW als Zeugen zu hören, der\nie Niederschrift über die zweite Vernehmung des Angekiagien\nam 14. April 1955 gefertigt hat,\n\nBaldus Dr. Dotterweich ‚Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchho?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-10/2-str-625-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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