{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-02-03_2_StR_644_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-03","aktenzeichen":"2 StR 644/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2137 090\n\n[I6,)\nho\n\nı\n\nIn Naıen daes Volkes\n\nIn der Strafsauche\ngegen\n\nden Kraftfahrer Anton T ss zus BB, sort &\nboren nm. RD.\n\n[p)\ni\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 11. August 1959 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat von einer Verurteilung des Angezlagten gemäß § 330 a StGB abgesehen, weil sie eine Schuld\nfür diese Straftat nicht als erwiesen ansieht. Sie ist der\nMeinung, die Verurteilung wegen einer Rauschtat setze voraus,\ndaß der Betroffene vorher wenigstens entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, er könne im Vollrausch Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Wenn es auch hierzu im allgemeinen keiner besonderen Feststellung bedürfe, weil auch\nMenschen von geringer Lebenserfahrung in aller Regel zu wissen pflegen, daß ein Rausch solche Ausschreitungen nach sich\nziehen könne, so handle es sich doch bei dem Angeklagten um\neinen Mann, der bisher ein völlig straffreies und geordnetes\nI«»ben geführt habe, er habe vorher nie übermäßig dem Alkohol\nzugesprochen, so daß er selbst keine Erfahrungen bezüglich\nseines Verhaltens im Vollrausch gehabt habe. Daraus ergäbe\nsich, daß der Angeklagte auch nicht entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen können, daß er im Vollrausch strafbare\nHandlungen begehen werde. In diesem Ausnahmefall seien daher\nbesondere Feststellungen zur Schulä des Angeklagten nötig\ngewesen, die mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich seien. Die letzten Zweifel an seiner Schuld wären deshalb trotz Verwirklichung des äußeren Sachverhalts nach\n§ 330 a StGB nicht auszuräumen gewesen, so daß der Angeklagte\nmangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt falsche Anwen-Gung des sachlichen Rechts, insbesondere Verletzung des\n§ 330 a StGB. Sie hat Erfolg.\n\nDa die Begehung der strafbaren Handlung im Zustand der\nVolltrunkenheit nach § 330 a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit ist, braucht sich die Schulä des Täters nicht auf sie,\n\nsondern nur auf die Herbeiführung des kauschzustandes zu erstrecken ZBGHSt 13, 223, 225). 8 330 a StGB setzt auch nicht\nvoraus, daß der Täter die Neigung besitzt, im Vollrausch\nstrafbare Handlungen zu verüben,. Daher kann keine Rede davon\nscin, daß er um eine soiche Neigung wissen müsse (BGHSt 1, 124),\nVon diesem Grundsatz will auch die Entscheidung in BGHSt 10,\n247 nicht abweichen, wie sie selbst ausdrücklich hervorhebt.\n\nEs genügt also, daß der Täter in nüchternem Zusiand in der Lage\ngewesen ist, den Erfolg seines Tuns vorauszusehen (5 StR 532/58\nvom 12, Dezember 1958). Wie die Strafkammer insoweit aber zutreffend bemerkt, bedarf es regelsweise keiner besonderen\nFeststellung hierüber. Denn § 330 a StGB geht von der Erfahrungstatsache aus, daß Gefahren für die Allgemeinheit\nregelsweise von jedem ärohen, dessen binsichts- und Hemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Gerade\n\nder Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts-\n\nund Hemmungsvermögens äußeren Versuchungen widersteht, kann\nunter den im übrigen gleichen Verhältnissen dann, wenn ihm\ninfolge der Einwirkung des genossenen Alkohols das Einsichtsund Hemmungsvermögen fehlt, geneigt sein, den an ihn herantretenden Versuchungen nachzugeben. Jeder vernünftige Mensch\nmuß daher mit der Möglichkeit rechnen, daß er im Vollrausch\nstrai’bare Handlungen irgendwelcher Art zufolge der Auswirkungen eines solchen Zustandes verübt.\n\nDaß bei dem Angeklagten ein Ausnahmefall vorliegt, der\nbesondere Feststellungen erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Denn der Angeklagte ist ein Mann, der öfter ein Stamnlokal aufsucht und dies auch wiederholt tat, als seine Ehefrau einmal eine Woche verreist war, und dabei jeweils erheblich dem Alkohol zusprach, Bei ihm kann es danach an der\nallgemein verbreiteten Lebenserfahrung über die Auswirkungen\n\n=\n\nübermäßigen Alkoholgenusses nicht gefehlt haben.\n\n9 angefochtene Urteil mul deshalb aufgehoben werden.\n\nkJ\no ini\n[6\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanvalts.\n\nFür die neue Hauxrtverhundlung wird noch darauf hingewiesen.\ndaß die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit\nseiner Taten einer umfassenderen Erörterung bedarf. Die Verneinung dieser Frage allein mit der Erwägung, daß die zinlassung\ndes Angeklagten, an mindestens vier Tagen jener Woche der Abwesenheit seiner Ehefrau jeweils sinnlos betrunken gewesen zu\nsein, nach so langer Zeit nicht zu widerlegen sei, crscheint\nunzureichend; denn es ist nicht verständlich, daß ein Mann,\nder vorher nie übermäßig dem Alkohol zugesprochen hat, sich\ndann plötzlich an mehreren Tugen dem maßlosen venuß alkoholischer Getränke hinsibt, nur weil er über eine kurze Reise seiner\nEhefrau betrübt gewesen sei. Auch liegen schon nach der Einlassung des Angeklagten gewisse Anhaltspunkte über die Mengen des\njeweils genossenen Alkohols vor, so daß selbst dann, wenn\nweiteres hierüber in seinem \"Stammlokal\" nicht zu ermitteln\nwäre, mit Hilfe eines Sachverständigen sich die Auswirkung\neines solchen Verbräuchs alkoholischer Getränke wird klären\n\nlassen.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs- 2\n\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/2-str-644-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/2-str-644-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.361120+00:00"}}