{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-28_2_StR_315_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-28","aktenzeichen":"2 StR 315/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_315/60 2128 07€\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nen Kaufmann Peter_H er sr aus KD-\"REEB, zcehoren\nK ’\n\nen. ED EB in\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n17. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatupräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur ?ewährung versagt worden ist. In diesem 'Infange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiusen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\neiner Gefängnisatrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung hat es\nunter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 und abs. 2 StGB abgelehnt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfanrensrechts uud des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Ver?ahrensrügen:\n\n\\e Im Urteil wird unter den benutzten Beweismitteln, auf\nGrund deren der Sachverhalt festgestellt ist, auch das Urteil\nder erkennenden Strafkammer vom 4. Dezember 1956 aufgeführt,\ndas in diesen Akten gegen die Diebe und Vorhehler ergangen\nist. Es wird vermerkt, dieses Urteil sei Gegenstanä der Hauptiverhandlung gewesen unä verlesen worden. Das Sitzungsprovokoll enthält jedoch keinen Vermerk über cine Verlesung.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe das Urteil nicht verlesen, aber gleichwohl bei der Heststellung des Sachverhalts verwertet; darin liege eine Verletzung des § 261 StPO; das Urteil müsse oder könne jedenfulls\nauf diesen Verfahrensverstoß beruhen.\n\nDas Hauptverhandlungsprotokoll erbringt gemäß | 274 StPO\nBeweis dafür, daß das Urteil nicht zum Zwecke des Urkundenbueveiscs gemäß § 249 StPO verlesen worden ist. Es durfte deshalb nach § 261 StPO auch nicht zu *eweiszwecken verwericet\n‚icrden. Aus dem angefochtenen Urteil ist jedoch ersicht/ich,\nda? das Landgericht das Urteil vom 4. Dezember 1956 bei Ger\nPuststellung des Sachverhalts nicht verwertet hat. Der ie\n\ndes “wecksilbers, Sch@P, ist in der Hauptverhandlung vernommen worden, ebenso der Hehler TB, für den dic Eheleute SB das Quecksilber von iem Diebe in Empfang zenommen hatten und der es zusammen mit dem Ehemann SED\n\nan den Beschwerdeführer verkaufte. Die Eheleute sind konmnissarisch vernommen worden. Die Vernehmungstiederschriften eirä\nin der Hauptverhandlung verlesen worden. Ferner ist der Xaufrarn BED, an den der Beschwerdeführer seinerseits das\nsuecksilber verkauft hat, als Zeuge vernommen worden. Täs\nUrteil bietet keinen Arhaltspunkt dafür, daß das Landgericht\nnicht ausschließlich die von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung gemachten Bekunäungen, sondern darüber hinaus — ganz\noder zum Teil - die im Urteil vom 4. Dezember 1956 getrofi»-\nnen Feststellungen zur Grundlage seiner Überzeugung von den\nGeschehen gemacht hätte. Im Gegenteil- dies kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil die Beweiswürdigung hierüber\nnichts enthält. Das Urteil vom 4. Dezember 1956 wird lediglich\nin Zusammenhang mit der Feststellung der rechtskräftigen Zestr\nfung des Zeugen Sch wegen Diebstahls des Quecksilbers\nund der Zeugen TB uni Eheleute SER wegen gewerbsmä-Biger Hchlerei durch Ankauf dieses Quecks_lbers erwähnt. =s\nmuß davon 'ausgegangen werden, daß die Zeugen ihre Bestrafung entweder von selbst oder auf Befrager des Vorsitzender.\nangegeben oder doch bestätigt haben. Die Tatsache ihrer Bestrafung ist für die Feststellung des Tatzeschehens ohne 3°8-\n3eutung. Auch ist dem Urteil nicht zu entxzehmen, daß die\nTatsache der Bestrafung aus dem bei den Akten befindlichen\nUrteil vom 4. Dezember 1956 festgestellt worden ist.\n\nDic Rüge greift somit nicht durch.\n\n.2. Die Revision macht ferner geltend, das Lanägericht\nhabe die Aussage, die der Zeuge FEB ar 5. Mai 195€ vor\nder Polizei erstattet hat, zur Urteilsgrundlage gemacht, onnt\nsie in die Hauptverhandiung einzuführen; zwar werde in den\n\n„\n\nUrteilsgründen bemerkt, die polizeiliche Aussage sei dem\nZeugen TEE ei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten worden; indessen sei im Hauptverhandlungsprotokoll hierüber nichts beurkundet, und der Verteidiger\nvermöge sich an einen solchen Vorgang nicht zu erinnern.\n\nBloße Vorhalte des Inhalts einer Urkunde brauchen nicht\nim Protokoll vermerkt zu werden. Der Umstand, daß im Protckoll der Torhalt nicht erwähnt ist, besagt also nicht, daß\ner nicht gemacht worden ist. Die Urteilsgründe ergeben das\nGegenteil. Die von der Revision behauptete Verletzung des\n5 261 St?O liegt demnach nicht vor.\n\nII. Die Sachrüge:\n\nDer Schuldspruch unä die zugemessene Strafe begegnen\nkeinen rechtlichen Beäenken.\n\nDie Revision wendet sich dagegen, daß das Landgerich“ es\nabgelehnt hat, die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrz-Te gemäß § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen. Zutreffenäi zacht\nsie geltend, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2\nStGB, auf die die Ablehnung in erster Linie gestützt ist,\nnicht vorliegen. Im Urteil ist ausgeführt, daß der Angexl2gte durch Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 8. Januer\n1952 wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und einen Teil dieser Strafe verbüßt hat unddaß ium\nam 2. Hai 1955 für den nicht verbüßten Strafrest eine Bevährunssfrist bis zum 31. Mai 1958 bewilligt worden ist. ‚ie\nder Bundeszgerichtshof bereits im Urteil BGHSt 10, 182 zucserochc: hat, setzt die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2\n:GB aber voraus, daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt war.\n\n0\n\n»\n\n£;\ner\n\nDas Lanägericht hat die Ablehnung der Strafaussetzung zur\nBewährung aber auch damit begründet, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse nicht erwarten, daß er unter der Einwirkung\nder Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes\nLeben führen werde (§ 23 Abs. 2 StGB). Die Revision greift\ndiese Begründung in zweifacher Richtung an.\n\nZunächst behauptet sie, diesen Grund habe das Gericht\n'nachgeschoben\". Bei der Verründung des Urteils habe der Vorsitzende die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 St}B überhaupt\nnicht erörtert; vielmehr habs er sich kurzerhar! der Auffassung des Stantsanwalts angeschlossen, der in seinem Plädoyer\neusgeführt habe, Strafaussetzung zur Bewährung komme nicht in\nBetracht, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB\nerfüllt seien; daraus ergebe sich, daß über die Anwendung des\n§ 23 Abs. 2 StGB vom Gericht gar nicht beraten unä entschisden\nsein künne; andernfalls hätte sich dessen Erwäknung bei der\nmündlichen Mitteilung der Urieilsgründe geradezu zwingend aufgedrängt und könnte keinesfails etwa vergessen worden sein;\nwenn auch für die Revision nır die schriftlichen Gründe maßgebend seien, so gelte das Joch nur mit der Einschränkung, da3\ndie schriftlichen Gründe in ihren elementaren Teilen nicht von\nden mündlichen abwichen und daß insbesondere nicht Gründe nachgeschoben würden, die das Gericht nicht beraten und entschieden habe.\n\nDieser Revisionsangriff verfehlt sein Ziel.\n\nDie Feststellung der Urteilsgründe erfolgt durch Beschluß\ndes erkennenden Gerichts, ihre schriftliche Feststellung durch\ndie Unterschrift der Richter, die bei #=r Fntscheidung mitgewirkt haben, unter der Niederschrift der Gründe. Durch die\nUnterzeichnung beurkunden die Richter, daß die schriftlich abzel:ßten Gründe die Beschlüsse des erkennenden Gerichtcs wi2-\n\nre\n\ndergeben. Bei Abweichung der vom Vorsitzenden mündlich mi zeteilten Gründe von den schriftlichen muß angenommen werden, äu:\nder Vorsitzende sich geirrt hat. Teilt er einen der schrirtilichen Urteilsgründe nicht mit, so muß angenommen werden, 'ja3 er\nihn versehentlich nicht mitgeteilt oder aber es für zweckmäßig\ngehalten hat, dessen Mitteilung der Urteilsniederschrif‘ vorzubehalten. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen be-\n.onders wichtigen oder einen weniger wichtigen Punkt hancelt.\nTas hat der Bundesgerichtshof im Urteil EGHSt 7,.362, 370, 37 | ausge-Zührt, Ebenso hat früher das Reichsgericht entschieden\n\n‘vgl. RGSt 4, 382; 13, 66).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Landgericht\nhebe aus der Bestrafung wegen \"ahrlässiger Körperverletzung in\nTateinheit mit fahrlässiger Verzehrsgefährdung durch Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 8. Januar 1952 auf Charaktermängel des\nAngeklagten geschlossen und unter anderem darauf die Ableanung\nder Strafaussetzung zur Bewährung gestützt; das hätte nicht\neschehen dürfen, ohne die Äiesbezüglichen Gerichtsakten zun\nGegenstand der Hauptverhanäluna zu machen und dem Angexiägten\n\n2\n\n62\n\negenheit zur Stellungnahme zü geben; das Landgericht habe\nhier seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDer Rüge ist die Berechtirang nicht abzusprechen. ZutireriTend\nweist sie darauf hin, daß im heutigen Straßenverkehr auch ein\nnuverlässiger und nicht hät Charaktermängeln behafteter Fanrer\neinmal in die Lage kommen könne, wegen eines solchen Verstoßes\nhastraft zu werden. Zwar setzt jene Verurteilung voraus, daß\nAer Angeklagte in diesem Falle es an der im Verkehr erforder-\n\"ichen Sorgfalt schuidhaft hat fehlen lassen. Andererseiss wure er deshalb nur zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise\n25 Wagen Haft, verurteilt. Aus dieser nunmehr über acht Jahre\nzurückliegenden Tat durfte das Gericht den Schluß, der Angerlügte sei nit solchen Charaktermängeln behaftet, daß nicht erwartat werden könne, er werde unter der Wirkung der Strafaussetzung\nKünftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, nicht\nziehen, ohne über die Umstände der damaligen Tat und das Verhalten des Angeklagten durch Verlesung des damals ergängenen\n\nUrteils Beweis zu erheben.\n\nFerner ist der Ansicht der Revision beizutreten, es könne\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den Umstand,\ndaß der Angeklagte seit der Tat (Anfang April 1956) nicht mchr\nstraffällig geworden ist, unbeachtet gelassen hat; denn es hat\nsich im Urteil mit inm nicht auseinandergesetzt, obwohl das\nsetz bei äer nach § 23 Abs. 2 St5B vorzunehmenden Vorausschau\ndie Berücksichtigung des Verhaltans des Verurteilten nach der\nTat vorschreibt.\n\n2 8\n\nGm\n\nG\n\nDiese Mängel zwingen dazu, die Sache zur erneuten Yerhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung\nen das Landgericht zurückzuverw£isen. Hierbei wird das Gericht\nzu prüfen haben, ob die Tatsache der teilweisen Strafaussetzung\nzur Bewährung bei der Vorausschau nach § 27 Abs. 2 StGB nicht\nentscheidend ins Gewicht fällt.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-28/2-str-315-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-28/2-str-315-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.180609+00:00"}}