{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-27_2_StR_626_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-27","aktenzeichen":"2 StR 626/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Int Naren des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Kurt 7 uw zus Tr =:\ndort geboren n@. Enz EB,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsj.dent Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesricäter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nauf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Wain vom 2. Ok-\n\ntober 1959 im Strafausspruch mit den Peststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.—_n no\n\nDer Angeklagte hatte im äärz 1958 seinen damaligen ängestellten \"ilhelm REM, der, wie er wußte, keine Fahrerlaubnis hatte, veranla3t, den Wagen der Frau KB nach vorgenonmener Reparatur zu deren Wohnung zu fahren. Im Strafverfahren gegen RED wegen Vergenens nach § 24 Abs. ‘1 Nr. 2 StVG\nhat er der “«ahrheit zuwider beschworen, Roth habe den Wazxen\nnicht selbst gefahren. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen\nMeineids zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen «ihrenrechte sowie die vcidesfähigkeit aberkannt.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige anwendung des sachlichen Rechts\ngeltend. Er hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nI. Verfahrensbsschwerden.\n\n1. Daraus, daß wöglicherweise im Verfahren gegen AB ier\nAngeklagte, der damals als Zeige vernommen wurde, unter Ver--\nletzung des § 50 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, kann keine zinwendung gegen das in der vorliegenden Rechtssache angewandte\nVerfahren hergeleitet werden. Inwieweit sachlich-rechtliche\nFolgerungen daraus herzuleiten sind, wird noch erörtert werden.\n\n2: Zutreffend beanstandet der Angeklagte, daß Wilheln Ri»\nin der Hauptverhandlung als Zeuge vereidigt worden ist. Der\nVerdacht, daß R@&B sich der Beihilfe zu dem Meineid des Angeklagten, wenn nicht sogar der Anstiftung, schuldig gemacht\nhat, liegt so nahe, daß das Gericht dazu Stellung nehmen\nnußte.\n\nDas Urteil beruht aber nicht auf deu Verstoß. Auch wenn\ndas Landgericht die Aussage des Kilhelnm REP richt Derücksichtigt hätte, kann mit Sicherheit angenommen werden, daß es den\n\nSachverhalt so, wie geschehen, festgestellt hütte, seil der\nAngeklagte vor der Polizei und gegenüber der rau Dorothea Tg\nzugestanden hat, einen Heineid geleistet zu haben, weil der\nZeuge IE scine Unterhaltung mit RE, in der der Keineidsplan erörtert wurde, mitangehört und weil der ıngeklagte\nversucht hat,einen anderen Zeugen, Fre, zur Yalschaussage\n\nzu vestimmer.\nII. Sachrüge.\nl. Schuldspruch.\n\nDie Nachprüfung ergibt keinen kechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\n2 Strafausspruch, -\n\nber Strafausspruch kann nicht vestehen bleiben.\n\na) Die ansicht der .trafkammer, es lägen keine Anhaltspunkte\ndefür vor, daß der Angeklagte den Heineid deshalb geleistet\nhabe, um von sich die Gefahr einer Bestrafung wegen seiner\nBeteiligung an den Vorgängen vom 19. März 1958 abzuwenden,\n\nist unrichtig. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der\nAngeklagte den REP, obwohl er wußte, daß dieser keine Fahrerlaubnis besaß, angewiesen, den Wagen zu Frau MO3) zu fahren..\nks lag nahe, daß bei Aufdeckung dieser Tatsache der Angeklagte\nwegen Anstiftung des R&B zun Vergehen nach § 24 StVG zur\nRechenschaft gezogen werden würde, Selbst wenn die Strafkamner\nannahm, daß der Angeklagte in erster Reihe dem RE helfen\nvollte, genügte das zur Ausschließung des § 157 5tGB nicht,\nweil die Vorschrift nicht voraussetzt, daß der üidesnotstand\nder einzige Beweggrund für die Falschaussage gewesen ist\n\n(BGIISt 2, 379). Die Voraussetzungen des § 157 StGB konnte\n\ndie Strafkammer also nur verneinen, wenn sie jeden Einfluß\n\nder Selbstbezichtugungsgefahr auf den Entschluß des Angeklagten\n\nzur Falschaussage verneinte.\n\nfe\n\n.. 4 _\n\nb) Die kEilfserwägung, auch bei Yorliezen der Voraussetzungen\ndes § 157 StGB hätte die ätraikasmer von der „ilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist unzulä:-sig. Jie YVtrafe\nmuß dem tatsächlich und rechtlich eindeutig festgestellten\nVerhalten des Angeklagten entsprechen; sie darf nicht zugleich hilfsweise auch für den Pall ausgesprochen werden,\n\ndaß ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Tatbestand\nder Beurteilung zugrunde zu legen sein würde (RGSt 71, 104).\nDa der Senat den Ausschluß des § 157 StGB nicht für gesichert\nhält, gefährdet die Kilfserwägung die Richtigkeit der ytrafzumessung (BGESt 7, 359). :!ier ergibt sich die Unzulässigkeit\nder Hilfserwägung schon aus folgendem: beim Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 157 35tGB wäre auch bei \\ichtgewährung\nder „trefmilderung die Aberkennung der :idesfähigkeit unzulässig, die der bürgerlichen ährenrechte nicht zwingend\n\n(BGH 3JW 1957, 550).\n\nc) Der Angeklagte hätte, als er im Verfahren gegen RB\nals Zeuge vernommen wurde, gemäß % 55 Abs. 2 StPO auf sein\nAuskunftsverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, wenn\nschon damals der Sachverhalt, wie er jetzt festgestellt\nworden ist, in Betracht gezogen wurde. Ob diese Voraussetzung zutraf, ob er belehrt wurde und ob er vereidist\nwerden durfte, darüber ergibt das Urteil nichts. Die Strafkanmer hätte das erörtern müssen, da die Unterlassung einer\nvorgeschrieberen Belehrung und die Abnahme eines unzulässigen\n„ides Umstände sind, die unabhängig von der zntscheidung\n\nüber die Anwendbarkeit des § 157 StGB für die Strafzumessung\nMilderungsgründe sein können (BGHSt 8, 185, 189 ff). Dies\nsilt sogar dann, wenn dem damaligen Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar gewesen sein sollte (BGH WJW 1958,\n\n1832). Die Nichterörterung dieses Gesichtspunktes ist ein\n\nsachlicher den Angeklagten beschwerender kechtsfehler,\n\nBaldus Dr. Dotterweich charpenseel\n\nDr. Schalscha kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-27/2-str-626-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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