{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-26_2_StR_507_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 507/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"[4\n\nAntliche Samml.ng: Ja\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1;G üb. Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (AVAVG) 8% 35, 37, 54\n\nDas Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie\n\nes sich aus den §§ 35, 37 und 54 AVAVG ergibt, ist\n„ 2 Abs. 1 und Art 12 Abs, 1 GG vereinbar.","text_plain":"2174 097\n\nTon In oe II. 1erzy PR\nNachschlagewerk: Ja\n\n[4\n\nAntliche Samml.ng: Ja\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1;G üb. Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (AVAVG) 8% 35, 37, 54\n\nDas Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie\n\nes sich aus den §§ 35, 37 und 54 AVAVG ergibt, ist\n„ 2 Abs. 1 und Art 12 Abs, 1 GG vereinbar.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1961 - 2 StR 507/60 -\nIG Düsseldorf\n\nIn NNanen des Yolkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nDr. phil. Alfred H ED aus WED VE, zeboren\n\nwegen unerlaubter Arbeitsvermittlung\n\nr 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nrhandlung vom 25. Üktober 1961 in. der Sitzung vom\n\n[97\nr\na\n\na\n=\n\nHm\nx\n2\nu\n[p}\n[S}\n\nember 1961, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwalt EB in der Verhandlung;\nBundesanwalt Dr. BB vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END in der Verhandlung,\nJustizangestellter BP pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte'‘der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die nevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndas Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Januar 1960 mit de\n\nreststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlun;\n\nr\n\nund “ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nc\n\nın des Landgericht zurückverwiesen.\n\nrs\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die\n\nw u 3 - rn ® 7 I + Tıam ‘\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngeverbsmäßiger Arbeitsvermittlung an Stelle einer an\nsich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer\nGeldstrafe von 3000.- DM verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Der Angeklagte beanstandet auch das\nVerfahren. Die gegen ihn gerichtete Revision der Staatsanwaltschzft hat ärfolg. Seine Revision ist unbegründet.\n\nA: Die Revision des Angeklagten:\n\nI- Verfahrensbeschwerden;\n\nl. Der Angeklagte macht geltend, im Ermittlungsverfahren\nseien die Bestimmungen des § 110 StPO und die ihm durch\n\nArt. 10 und 15 Abs, 2 GG gewährleisteten Grundrechte\nverletzt worden, weil die bei ihm beschlagnahmten Akten\nnicht ein Richter sondern Angestellte des Landesarbeitsamts\nauf Belastungsmaterial durchgesehen hätten, Die Rüge\n\ngreift schon deshalb nicht durch, weil das Urteil auf\n\ndern von dem Angeklagten behaupteten Wängeln des Ermitt-\n\nlungsverfahrens nicht beruhen Kann.\n\nDer Angeklagte pringt zwar vor, die Aktendurchsicht\nhabe dazu geführt, daß Hunderte von Briefen, in denen er\ndie Bitte um Stellenvermittlung unter Hinweis auf die Vorschriften des AVAVG ausgeschlagen habe, \"unter den Tisch\ngefallen\" und nicht Gegenstand der Verhanälung geworden\nseien. Aber selbst wenn das der Fall war, kann dadurch\neine Benachteiligung des Angeklagten nicht eingetreten\nsein. Diese Briefe hätten dem belastenden Teil des Akteninhalts nichts von seiner Bedeutung genommen und\nhöchstens einen zusätzlichen Hinweis auf das Unrechts-\n\nbevußtsein des Angeklagten geben können.\n\nDie Meinung der Revision, daß eine Grunärschtsverletzung auch dann zu beachten sei, wenn zwischen ihr\nund dem Urteil kein Zusammenhang bestehe, trifft nicht‘\nzu. Der Hinweis auf die äntscheidung des 2. Ferienstrafsenats vom 23, Juli 1953 - 2 StR 784/52 — (wiedergegeben\nbei Dallinger MDR 1953, 721, 724) geht fehl; denn sie besagt\ngenau das Gegenteil von dem, was ihr der Beschwerdeführer\n\nentnehmen will.\n\n2, Der vorwurf, die Strafkammer sei ihrer Aufklärunss-\n»flicht nicht nachgekommen, weil sie bestimmte, für die\nEntscheidung wesentliche Neststeilungen nicht getrolien habe,\nbezient sich auf die Anwenäung des sachlichen Kechts.\n\nII» Sachbeschwerde:\n\nl, Der Angeklagte hält die Bestimmungen der $% 35, 37\nAYAVG für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 6G=\nür hat beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine\näntscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,\nDiesem Antrag kann der Senat nicht entsprechen; er vernag sich von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen\nBestimmungen des AVAYG nicht zu überzeugen (vgl. BVerftE 1;\n184, 189)»\n\na) Nach dem AVAVG besteht folgende Rechtslage:\nDie Arbeitsvermittlung ist grundsätzlich staatliche,\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zugewiesene Aufgabe ($% 1, 35 AVAVG). Das\nGesetz ermöglicht allerdings die Durchbrechung und Ergänzung des Stellenvermittlungsmonopols der Bundesanstalt; diese \"kann auf Antrag Sinrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder\nPersonengruppen beauftragen, wenn es für die Durchführung\nder Arbeitsvermittlung zweckmäßig ist\". Der Auftrag soll\nbefristet erteilt und kann aus bestimnten Gründen widerrufou werden. Beauftragte Einrichtungen und Personen unterstehen\nder Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen\ngebunden (§ 54 Abs. 1 und 5 AVAVG)>\n\nb) Diese Rechtsiage ist das ürgebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung, die den Staat aus Gründen sozialer Verantwortung für scine Bürger in zunehmendem Maße zwang,\nsie Arbeitsvermittlung mehr und mehr dem privaten Binfluß\nzu entziehen und der Öffentlichen Verwaltung zu übertra-\n\ngene\n\nIn der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bot das Arbeitsvermittlungswesen ein Bild großer Zersplitterung und praktischer Unzulänglichkeit. Es lag in den Händen von gewerbs=-\nmäßigen Stellenvermittlern, von Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Innungen sowie von Landwirtschaftskammern, gemeinnützigen Verbänden und Gemeinden. Vielfach war die Arbeitsvermittlung ein Instrument\ndes wirtschaftlichen Interessenkampfes. Die organisatorischen Mängel verhinderten trotz überörtlicher Zusammenschlüsse und staatlicher Förderung den bestmöglichen\nErfolg. Im Jahre 1912 bestanden in Deutschland 2145 Ar--\nbeitsnachweiseinrichtungen und daneben eine erheblich\ngrößere, im Jahre 1909 mit 7200 errechnete Anzahl privater Stellenvermittler (Bundestagsärucksache Nr. 1274 der\n2. Wahlperiode S. 64; Draeger/Buchwitz/Schönefelder AVAVG\nEinführung A 1)»\n\nMit ihnen beschäftigte sich das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 (RGBl. S. 860). Nicht mehr zu\nübersehende Mißbräuche, wie die Ausbeutung Stellensuchender und die Verleitung zum Vertragsbruch (vgl. Bundestagsdrucksache aa0), hatten das Eingreifen des Gesetzge -\nbers erforderlich gemacht. Die Zulassung zum Gewerbe\neines Stellenvermnittlers wurde erschwert. Sie war zu versagen, wenn ein 3edürfnis nicht vorlag (§ 2 Abs. 2 Nr. 2):\n\nON\n\ns nach dem ersten Vleltkrieg blieb es, von Kernen\n\nrn\n5\nPage}\n\nD\n\n2\n\n.. ie\n\ni\nschaftlichen !ladnahmen abgesehen, im wesentlichen bei Ser\nslage. Mit der Demobilmachung und der Umstellung der\n“pieswe- auf äie Priedenswirischaft wurde in der Nachkrie:szeit dic Bekänpfung der Arbeitslosigkeit und die Fürsor:c für\ndie Kriogsbeschädigten zu einem brennenden innenpcelitischen\nZroblem, dessen Lüsung eine einheitliche Organisatiicn der Arbeitsverwaltung unter zentraler Leitung unabweislich verlangte\n(Buräcstagsdrucksuche aa0). Am 15; Januar 1920 wurde als Abtellung &es Reichsarbeitsministeriums ein Reichsamt für Arbeitsvermittlung geschaffen. Am 13, Juli 1922 beschloß der Heichsar das Arbeitsnachveisgesetz. üs wurde am 22. Juli 1922 verkündet (RGBl» I S. 657) unä trat am i. Oktober 1922 in Kraft.\n\nl Sesetz übertrug die Öffentlichen Arbeitsnachweise den\nArbeitsnachweisämtern als Unterinstanz auf kommunaler übene,\nLandesämtern für Arbeitsvermittlung als Nittelinstanz und\nder.Reichsamt für Arbeitsvermitilung als Oberinstanz (§ 1):\nie gewerbsmäßige Stellenvermittlung wurde vom 1. Januar 1951\n\nab verboten, neue Ärlaubnisse zum Gewerbebetrieb eines Stellen-\n\nI\n\nvermittiers durften nicht mehr erteilt werden. Das Stellenvermittlergewerbe wurde der Aufsicht der Arbeitsnachweisämter\nunterstellt. Der Reichsarbeitsminister konnte Ausnahmen 2U-\nlassen und für einzelne Berufe schon vor dem 31. Dezember 19350\ndie gewerbsmäßige Stellenvermittlung untersagen (§ 48). Damit\nwar das Verwaltungsmonopel der Arbeitsvermittlung geschaffen»:\nwenn auch seine uneingeschränkte Geltung erst allmählich er:\nreicht wurde, weil der Gesetzgeber das endgültige Verbot der\nnrivaten Stellenvermittlung auf fast 10 Jahre befristet hatte.\n\nDie Entwicklung fand in organisatorischer Hinsicht ihren\nAbschluß im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n\nversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187). &s entstand die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts,\ngegliedert in die Hauptstelle, die Landesarbeitsänter und\näie Arbeitsämter (8% 1, 2). Ihr wurde die öffentliche Arbeitsvermittlung übertragen. Für die gewerbsmäßige Stellen--\nvermittlung blieb es im wesentlichen bei dem Rechtszustand,\nden dus Arbeitsnachveisgesetz geschaffen hatte. Es wurde\ninsbesondere das Verbot ihrer Ausübung ab 1, Januar 1931\naulire\n\nechterhalten (§ 55).\n\nIn dieser Regelung hat das geltende Recht seine “Wurzeln,\nDie Veränderungen, die sie in der Zeit des sog. Dritten\nReiches erfahren hatte, können unerwähnt bleiben,\n\nDie zum geltenden Recht hinführende zäntwicklung war\nnicht auf die deutschen Verhältnisse beschränkt. Gleichliesende Probleme und Erfahrungen in anderen Ländern führten\nim Rahmen der Intsrnationalen Arbeitsorganisation, der das\nDeutsche Reich bis 1933 angehörte und deren Mitglied die\nBundesrepublik seit 1952 ist, zu Übereinkommen und Empfehlungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des AVAVG zu\nbeachten hatte (Bundestagsdrucksache aa S. 74/75). Für den\nBereich der Arbeitsvermitilung sind insbesondere die Übereinkomnmen Nr. 88 und 95 von Bedeutung, denen die Bundesrepublik durch dis am 15. April 1954 verkündeten Ratifikationsgesetze beitrat (BGBl. II S. 448 und 456).\n\nÜbereinkommen Nr. 88 verpflichtet- zur Unterhaltung eine\nöffentlichen, unentgeltlichen Arbeitsnachweisverwaltung, die\naus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern\nunter Leitung einer Zentraldenörde zu bestehen, für die be\n\nna tn nenne\n\nsondere Betreuung bestimmter Fersonengrupvpen zu sorgen und die\nnotsiendizen Maßnahmen Lür eine wirksame Zusammenarbeit mit den\nnicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbü-\n\n’\n\nvos zu treffen hat (Art: 1, 2, 7, 8 und 11).\n\n4.\n\nÜbereinkommen \\r, 96, das nach dem Stand vom 1. März 1950\nvon 19 Ländern ratifiziert worden war (Draeger/Buchwitz/Schönefolder aad Vorbem Nr.» 9 zu S§ 54 unä 55), verpflichtet in seien von der 3undesrepublik angenommenen Teil II zur Aufnendung\ner aul Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsver\nmittlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums (Art. 5 Abs» 2).\nBofreiungen von dieser Bestimmung sind nur \"in bezug auf die\nvon der Gesetzgebung genau bezeichneten Kategorien zu zewähren, für deren angemessene Vermittlung im Rehmen der üflentlichen Arbeitsmarktverwaltung nicht vorgesorgt werden kann\",\nBine Befreiung setzt voraus, daß — neben anderen — folgende 3eäingungen erfüllt sind: Das Arbeitsvermittlungsbüro muß der\nAufsicht der zuständigen Behörde unterstellt und im Besitze\neiner Bewilligung sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt\nwird, Sie kann \"nach Ermessen\" erneuert werden (Art. 5).\niicht auf Gewinn gerichtete Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung bedürien einer \"ürmächtigung der zuständigen Behörde\" und warden von ihr beaufsichtigt (Art. 6). Büros für\nunentgeltliche Arbeitsvermittlung haben ihre Tätigkeit ko-\n\nrs\n\n;tenlos auszuüben (Art. 7)>\n\n{2\n©\n\nc) Nun vermag zwar die Rechtsentwicklung als solche die Regelung\n\ndes AVAVG nicht ohne weiteres als verfassungsmißig zu recht-\n\nfertigen, Dis Grundrechte machen nicht Halt vor überlieferten\n\nBechtszuständen (Art. 1 Ads. 3 GG). Auch Zustimmungszesetze Zu\nonale\n\nn Vereinberungen sind\n\nnf be PBe: an\nıintwernatı\n\n-,\n\ndem Verfassungsrecht nicht\nGE 5, 290, 295; 6, Al\n\n£\n363), Doch erschöpft sich die Bedeutung der kechtsentwi\n\n>\n\na\n\nleich- oder gar übergsoränet (BVer\n\n[e}\nLi\n&\n\nnicht darin, daß ihre Berücksichtigung einer der wesentlichen Beweggründe des Gesetzgebers war (vgl. Bundestagsdrucl\nsache aaO S. 64/65, 74/75 und 105). Aus ihr ist vielmehr\nzu ersehen, daß und weshalb die Arbeitsvermittlung zu eineı\nöffentlichen Aufgabe geworden ist, die auch \"nach den\nheutigen Vorstellungen der organisierten Gemeinschalit in\nerster Linie dem Staate vorbehalten bleiben muß\", wenn\n\"sigenart und Gewicht\" dieser Aufgabe fortbestehen (BVerfGH\n7, 3177, 397, 5398):\n\ndä) Dafür spricht eine Reihe von Gesichtspunkten, die in de\nVortrag der Revision keine ausreichende Berücksichtigung ge\nfunden haben. Erhaltung und Beschaffung eines Arbeitspilatze\nsind in der Massengesellschaft der Gegenwart, in der die\nweitaus größte Zahl aller Menschen in ihrer Daseinsvorsorge\nabhängig und in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang\nverstrickt ist, notwendige Zielsetzungen des sozialen\nRechtsstaats, dessen Verwirklichung das Grundgesetz anstrebt (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG).\n\nwichtigstes Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzungen\nist die Arbeitsvermittlung. Durch sie wird \"in erster\nLinie\" Arbeitslosigkeit \"verhütet und beendigt\"\n(§ 131 AVAVG 1927).\n\nDie Arbeitsvermittlung hat arbeitsmarktpolitische Bede\ntung. Sie soll den räumlichen, beruflichen und zeitlichen\nAuszleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeits.-\nmarkt im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik ermög::\nlichen. Diese Seite ihrer Funktionen insbesondere ist wesentlich auch in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur, in\n\n- 10 --\n\ndenen die Gefahr besteht, daß die Abwerbung als Mittel des\nAconkurrenzkampfes und einseitig-egoistischer Bestrebungen die\nvolkswirtschaftliche Struktur nachteilig beeinflußt, Im übri-\n„en kan die rrage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenverlungsmonopols der Bundesanstalt von Schwanken der konjunkturellen Lage und ihren jeweiligen Bedürfnissen nicht abnängig\nsein, möpen sich auch die Gefahren für die Daseinsvorsorge in\nAb chnitten wirtschaftlicher Blüte wesentlich verringern:\nDa3 aber der Gesetzgeber bei seiner Regelung auch die Nögli.chn Krisenzeiten in Betracht ziehen muß, soilte nicht\n\nhaft sein.\n\n13\n\n[9\n\nHr }\nHh\n\nG\n\nHr ©\n\nD\n\nNach Umfang und Trazweite dessen, was Gegenstand wirksamev, wirtschaftlich sinnvoller und sozial gerechter Arbcsltsvermittlung ist, muß sie als vorrangige, der Existenzsicharung\nweiter Teile des Volkes ülenende Aufgabe staatlicher Daseinsversorge (vgl» zu diesem Begriff Forsthoff, Lehrbuch 8. Aufl.\nS. 321) und Wirtschaftspolitik angesehen werden, deren \\Wahrnehmung durch eine eigene, nach einheitlichen Zielsetzungen\ntätig werdende Verwaltungsorganisation Art. 33 Abs. 4 66\nnicht nur zuläßt, sondern vorschreibt (vgl. Bachof in Better-\n\nnann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte Bd. III/1:3. 201\nund 204, Hamann, Grundgesetz 2. Aufl. S. 257; Giese/Schunck.\nGrundgesetz 4. Aufl. Art. 33 Anm. 5)»\n\ne) Die auftragsabhängige Ergänzung des Stellenvermittlungsmononols der Bundesanstalt, die 8 54 AVAVG zuläßt, ermöglicht\nPrivatpersonen, Arbeitsvermittlung als \"staatlich gebundenen\"\nBeruf zu betreiben: Gegen die engen Grenzen, die solcher in\ndas ürmessen der Bundesanstalt gestellten, widerruflichen, be-\n\nfristeten und beaufsichtigten Betätigung gezogen sind, best\n\nli -\n\nhen keine durchgreifenden verfassungsrechilichen Bedenken.\n\nNach \"bigenart und Gewicht\" der durch die Arbeitsvermittlung\nzu erfüllenden öffentlichen Aufgaben war es vertretbar, nrivate\nArbeitsvermittlung durch die in § 54 AVAVG festgesetzten Bedingungen und Einzrilfsmöglichkeiten an den \"öffentlichen Dienst\nheranzuführen\" (BVerfGE aaO 5. 398; Bachof aa S. 204).\n\n«Dem Angeklagten steht os frei, sich um eine Zulassung zu\nmühen. Die in 9 54 Abs. 4 AVAVG vorgeschenen Durchführungs-\n\n-\n\nx3\n\nie)\n\nestimmungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt wurden inzwischen erlassen (BArbBl. 1960 Nr. 9 S. 292),\n\nu\n\nfi Zu dem Ergebnis, daß das Stellenvermittlungsmononol\nder Bundesanstalt mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG\nim zinklang steht, würde der Senat im übrigen auch dann gelanren, wenn die Prüfung, wie es die Revision will, allöiri nach\ntem Maßstab vorgenommen würde, den das Bundesverfassungsgerich‘\ngegenüber objektiven Be 'chränkungen der freien Berufswahl auße:\nhalb der Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst anwendet (vgl. BVerfGE aa0 S, 405, 408). Danach sind solche Beschränkungen grundsätzlich nur dann nicht verfassungswidrig,\nwenn sie \"zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinli.\ncher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaltsgut zwingend erforderlich\" sind. Der Senat hält auch\ndiese Voraussetzungen für gegeben.Die Erfahrungen der Vergengenheit zeigen, daß private Stellenvermittlung mit höchster Wahrscheinlichkeit erhebliche Mißstände und sehn ernste\nGefahren für die Daseinsvorsorge zur Folge hätte, die aliein\nmit Kontrollmaßnahmen nur unzureichenä bekämpft werden könnten\n\n2, In der Sache selbst macht der Angeirlagte geltend,\ndas angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, in welchen der\n\nPr\ndr\n\nfür erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkamnmer die gesatz-\n\nlichen Ncrkmale des strafbaren Verhaltens gefunden hane,\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\na) Die von der Revision vermißten Feststellungen zu\n\n[er\nee\n\nFrage, ob und wann die Tätigkeit des Angeklagten mit\niner Fersonalberatung überhaupt oder doch so verknüplt war,\n\n[6]\n\nda3 diese im Vorderermd stand, erübrigten sich. Weder\nYortlaut noch Sinn und Zweck der SS 35, 37 AVAVG rechtfer-:\ntigen die Annahme, daß eine im Zusammenhang mit Personal=\nberatung ausgeübte Arbeitsvermittlung zulässig sei.\n\nb) Im übrigen hat die Strafkamnner festgestellt:\n\nDer Angeklagte nahm Verbindung zu arbeitsuchenden Arbeitnehmern auf, ließ sich ihre Bewerbungsunterlagen geben,\nerfaßte nach Auswertung der Unterlagen die Arbeitsuchenden in Listen oder in einer Kartei und schlug sie Arbeitgebern, mit denen er zum Teil nech in keinerlei Rechtsbeziehungen stand, zur Zinstellung vor; Er wolite sich mit\nseiner Tätigkeit eine \"fortlaufende Einnahmequelle von\neiniger Dauer und einigem Umfang\" verschaffen. Das Verbot\nund die Strafbarkeit privater Arbeitsvermittlung waren\ndem Angeklagten seit dem 12. Juli 1956, dem Tage des ersten\nBesuches von Vertretern des Arbeitsamts in seinen Geschäftsräumen, bekennt. Vor dem 12. Juli 1956 befand er\nsich in einem Verbotsirrtum, der verneidbar war.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung des\n\nAngeklagten.\n\nSie sind auf eine “keihe nachgewiesener sinzelfülle gestützt, in denen er Üätigkeiten vornahm, die auf die\nZusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zur\nBegründung von Arbeitsverhältnissen gerichtet waren.\n\n“ehr als solches zielgerichtete Tun bedurfte es nicht zur\nsrfüllung des Tatbestands. Gleichgültig ist, in welchen\nFormen es geschah und vie weit im einzelnen Falle das\nangestrebte Ziel erreicht wurde, Entscheidend waren allein\ndie kittlerstellung des Angeklagten und seine Wwillensrichtung. Unwesentlich ist, ob er seine Vermittlertätig.-\nkeit vlanmäßig oder systematisch ausübte. Es genügt, dad\nsie, wie erwiesen ist, über den Rahmen gelegent-\n\nlicher und unentgeltlicher Empfehlungen hinausging (§ 37\nAbs. l und 5 AVAVG).\n\nDanit ist ein großer Teil der Fragen beantwortet,\nwelche die Revision aufgeworfen und erörtert hat. Im übrigen war es unerheblich, ob der Angeklagte in seinen auf\ndie Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichteten Schrei=-\nben an Unternehmer die Namen der Stellenbewerber nannte,\ndie er nach seinen Unterlagen \"an der Hand\" hatte. Auch\nspielte es keine Rolle, ob er für seine vermittelnde Tätigkeit als solche in ailen Fällen ein üntgelt in Ansatz brachte.\nStrafbar ist nach § 210rAbs; 1 AVAVG jede, auch die unentgeltliche, ohne Auftrag der Bundesanstalt ausgeübte Arbeitsvernittlung, soweit nicht in § 37 AVAVG Ausnahmen vorgesehen\nsind. Selbst gewerbsmäßiges Handeln, das zur Strafschärfung\nführt [§ 210 Abs, 2 AVAVG), setzt nicht voraus, daß stets\nein Entgelt erzielt oder verlangt wird. Es genügt der\nWille, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur\nvorübergehende Sinnahmeauelle zu verschaffen. Daß der Angeklagte älesen Willen hatte, ist von der Straficammer fest-\n\ngestellt worden.\n\n- 14 -\n\nDie von ihr vorgenommene Würdigung der Einlassung des\nAngeklagten und der erhobenen Beweise enthält keine Rechtsverstöße. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\nkönnen daher keinen Erfolg haben. Kinen Rechtssatz des Inhalts. § 37 Abs. 5 AVAVG setze voraus, daß der Stellungsuchende sich in einer Notlage befinde, hat die Strafkammer\nnicht aufgestellt. Was der Beschwerdeführer zum Fall Seiler\nvorträgt, ist deshalb ohne Bedeutung.\n\nBedenken dagegen, daß das Landgericht der Urteilsfindung nicht nur die in Gestaltung und Ablauf festgestellten\nEinzelfälle zugrunde gelegt habe, sondern dabei von einem\narößeren Schuldumfang ausgegangen sei und danach die Strafe\n\nbemessen habe, bestehen nicht,\n\nDie Strafe und die Strafzumessungserwägungen sind nicht\n\nzu beanstanden.\n\nB. Die Revisionder Staatsanwaltschaft:\n\nDie Strafkammer hat verneint, daß der Angeklagte unerlaubte Arbeitsvermittlung betrieb, soweit er im Aufirage\nvon Unternehmern, die ihn zur Personalberatung zugezogen\nhatten, im eigenen Namen Stellenangebote in Zeitungen\naufgab und aus den eingehenden Bewerbungen den nach\nseiner Meinung bestgeeigneten Arbeitsuchenden ermitteltco.\nIn diesen Fällen, so meint die Strafkammer, habe das\nSchwergewicht der Tätigkeit des Angeklagten auf dem Gebiet der Personalberatung gelegen, die Personalanwerbung\nsei demgegenüber zurückgetreten.\n\n»ieser Ansicht kann nichi beigetreten werdon:. Vielmehr\nsriiclt dic Auffassung der Staatsanwaltschaäft zu, daß der\nte auch in den Fällen, in denen die Personalberatung\n\nHr\n3\n<\n\nVordergrund gestanden habe, keine Handlungen vornehmen\ndie ihren Wesen nach Arbeitsvernittlung waren, wie\nich aus den schon zu A II 2 a dargelegten Gründen er«ibt.\n\nFraglich könnte höchstens sein, ob die Anzeigen des\nAngeklagten nach 8 37 abs, 2 AVAVG zulässig waren. Aber\nauch das ist nicht der Fall. Gegenstand der Bestimmung\nist nur die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen,\nSie sagt dagegen nichts darüber, wer zu ihrer Aurgabe berechtigt ist. Das können nur diejenigen sein, die mit\nihren Gesuchen und Angeboten nicht zwischen anderen Vernittler, vielmehr selbst Partner eines Arbeitsverhältnisses sein wollen, also öie Arbeitsuchenden und die Arbeitgeber. Sollte Vermittlern der außerordentlich wichtige Weg\nder Zeitungsanzeigen offen stehen, so würde damit das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt in nicht unerheb-\n\nlichem Ausmaß eingeschränkt werden.\n\n. Die Tatsache, daß der Angeklagte von Arbeitgebern\nzu seinen Angeboten ermächtigt war, ist ohne Zinfluß auf\ndie rechtliche Beurteilung. Die Ermächtigung war nur\nformeller Art. Sie ließ Jie Mittlerstellung des Angeklagten und ihre selbständige Ausgestaltung und Auswertung unberührt,\n\nDie erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zwingt\nzur Aufhebung des Urteils in seinem gesamten Umfange. Die\nFülle, in denen das Landgericht auf Grund unzutreffender\n\nauffassung schon das Vorliegen des äußeren Tatbestands\n\ner\n”\n[o)\n2\nct\n{2\n\nverneint hat, sind nach äröffnungsbeschluß und Urteil Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Ihr Unrschts- und Schuldinfang verden eine Erweiterung erfahren, wenn dem Anzseklagten\nauch in diesen Fällen nachgewiesen wird, daß er vorsätzlich\nhandelt hat und sich auf entschuldbaren Verkotsirrtum\n\nEe\nnicht berufen kann,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-507-60","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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