{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-20_2_StR_629_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-20","aktenzeichen":"2 StR 629/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\nKg)\n\ntxt 629/59\n2 2162 002\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsäche\ngegen\n\nden Zlektro-Waschinentauer Gerhard B EB aus a rn\nBi, Sort zeboren an w. ED 2\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.üdr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Merges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende nichter,\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Oktober 1959\n\nin den fällen Herbert und Werner IB und — )\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und ntscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnun\n\nDer Angeklagte ist wegen fünf teils vollendeter, teiis\nversuchter Verbrechen nach § 174 Sr. 1 5t6B, zum Teil in Tateinheit nit Verbrechen nach 3; 175 a ir. % und 176 Abs. 1\nir. 2 3163 zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. Kit seiner kevision erhebt er Verfanrensbescawerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts geltend.\n\nI, Die _Verfahrensbeschwerde.\n\nbie den Zeugen erteilte Belehrung über die Bedeutung des\nsides genügt der Vorschrift des § 57 StPO; der Hinweis, daß\nauch eine uneidliche Felschaussage bestraft wird, ergibt mit\nninrsichender Deutlichkeit, daß eine eidliche Falschaussage\nerst recht unter Strafe gestellt ist.\n\nII. Die Sachrügen.\n\nl. Der Angeklagte hat alle festgestellten Straftaten an\nKindern und Jugendlichen begangen, die als w“itglieder von\nGruppen des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJü) unter\nseiner Leitung Wanderfahrten machten. Dem Leiter solcher\nKahrten sind Jugendliche, die mit Zustimmung der krziehungsberechtigten daran teilnehmen, zur Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des % 174 Nr. 1 StGB anvertraut (vgl.\n\n36H JZ 1951, 376). Daß während des Aufenthalts in einen\nJugendheim auch der Heimleiter die Jugendlichen zu betreuen\nund zu beaufsichtigen hat (BG! NJW 1957, 1201), beseitigt\näie Betreuungspflicht des Fahrtleiters nicht. Es trifft nicht\nzu, daß, wie die Revision behauptet, sußer dem Angeklagten\nein weiterer Jugenäscharführer die Wanderungen begleitete.\nDas sollte nach der Verfehlung des Angeklagten in Falle\nBe der Fall sein; dennoch ging der Angeklagte danach\n\n- 3.\n\nsllein mit den Jugendlichen auf Fuhrt. „nvertraut waren die\nJugendlichen der Ürganisation des CVJ& und damit jedem, der\nim Rahmen dieses Vereins sie zu beaufsichtigen hatte und\nfreiwillig die Verantwortung für sie übernahn, ohne daß es\nauf eine Jbertragung der 3etreuung durch den Erzichungsberechtigten gerade auf eine bestimmte Person ankommt (BGHSt 1,\n292).\n\n2, Auch sonst läßt das Urteil zum Schuldspruch keine den\n„ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\n5. Zu beanstanden ist indessen die Strafzumessungserwägung,\ndaß eine strenge Bestrafung deshalb unerläßlich sei, weil\n\ndurch die §§ 174, 175 a und 176 StGB Jugendliche in besonderem Maß vor unsittlichen Jbergriffen krwachsener geschützt\nwerden sollen. Dieser Gesetzeszweck findet seinen Niederschlag in dem gesetzlich bestimmten Strafruhmen, er ist als\nStrafzumessungserwägung unzulässig. Zwar findet sich die\nfehlerhafte ärwägung nur in den Erörterungen zur Höhe der\nSesamtstrafe; es ist aber nicht auszuschließen, daß der Fehler\nauch die kinzelstrafen für die Verfehlungen gegen die Brüder\nLED und gegen VEREEB beeinflußt hat. In den Fällen Begii>\nund CE ist auf die nach § 174 StGB zulässige älindeststrafe\nsrkannt worden.\n\nHlernach ist das angefochtene ürteil nur ix Strafausepruch in den Fällen Herbert und tWerner iD uni Veiii>\naufzuheber, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-20/2-str-629-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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