{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-14_2_StR_254_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-14","aktenzeichen":"2 StR 254/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 254/60\n\n2128 06€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Friedrich I\nzus KR iD, geboren am @. in X:\n\n- Sachbezeichnung: BE u.a. -\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom %. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzend=e Tichter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 14. Januar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Urteil des Landgerichts vom 3. April 1958, das den\nAngeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB, § 17\nUnedMetG in Tateinheit mit Betriebssabotage nach § 316 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen unter Einbeziehung einer\nrechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, war\nvom erkennenden Senat im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch aber aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht\nden Angeklag‚,en zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun\nMonaten Gefängnis verurteilt und die verbüßte Strafhaft sowie\ndie Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Mit seiner\nRevision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und\nmacht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet\nworden sei.\n\n1) Der Angeklagte hatte vor dem neues Fauptverhandlungstermin den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. IE:\n\naus mehreren Gründen wegen Befangenheit abgelehnt u.a. deshalb;\nweil dicser den Angeklagten in der früheren Verhandlung\n\nwegen Störung der Vernehmung eines Zeugen mit den Worten\n\n\"Mit Euch Bürschchen werden wir noch fertig\" scharf zurechtgewiesen habe, obwohl es nur die Absicht des Angeklagten gewesen sei, eine irrtümliche Angabe des Zeugen richtig zu svwellen. Die Ablehnung war weiter damit begründet worden, daß\n\ndie Akten erst neun Monate nach dem ersten Urteil an den\nBundesgerichtshof gelangt seien, obwohl der Angeklagte in\nUntersuchungshaft war. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß\ndurch die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. >\ndie §§ 24 £f und 338 Nr. 3 StPO verletzt worden seien.\n\nDer Ablehnungsamtrag ist durch Beschluß vom 11. Januar\n1960 zurückgewiesen worden, hinsichtlich der erwähnten Ge-\n\nsichtspunkte mit der Begründung, daß die scharfe Zurechtweisung des Angeklagten die Reaktion auf dessen zügelloses\nund anmaßendes Verhalten gewesen sei und daß die spätere\nZuleitung der Akten an das Revisionsgericht auf fortlaufenden Eingaben des Angeklagten und eines Mitangeklagten berunt\nhabe.\n\nDie Revision will diese Begründung zu Unrecht nicht\ngelten lassen. Die scharfe Bemerkung richtete sich gegen das\nAuftreten eines Angeklagten,-'von: dem der Vorsitzende glaubie,\ner versuche in unzulässiger Weise und bewußt die Vernehmung\neines Zeugen zu stören. Das war, wenn der Beschwerdeführer\nnur einen Irrtum des Zeugen sofort glaubte richtig stellen\nzu müssen, offensichtlich ein Mißverständnis, nach dessen\nAufklärung aber auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers\nkeine Besorgnis sachlicher Befangenheit mehr obwalten kann.\nTasselbe gilt von der späten Absendunz der Akten an den Bundesgerichtshof, selbst wenn sie auf eire Versäumnis des Vorsitzenden zurückzuführen wäre. Davon kann after nach der Inhalt\nder Akten keine Rede sein.\n\n2) Das Landgericht hat § 358 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, daß das Revisionsgericht die Feststellung des früheren\nUrteils, der Angeklagte sei asozial, als unvereinbar mit den\ndamaligen Feststellungen über seinen Lebenslauf ansah, kinderte dag Landgericht nicht;. neue Feststellungen über Tatsachen zu treifen, die ohne Widerspruch \"mangelnden Willen\nzu sozialer Einordnung\" erkennen. lassen. Das Revisionsgericht hat nicht verboten, die Vorstrafen zu berücksichtigen, es hat nur auf einen damals bestehenden Widerspruch\nhingewiesen. Daß der Angeklagte wegen Fahrerflucht nicht\nmit Haft, sondern mit einer Geldstrafe vorbestraft sei, wie\ndie Revision behauptet, ist unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß er am 4. Dezember 1952 wegen fahrlässize!\nKörperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung und\n\nwegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe und zu 14 Tagen Haft\nverurteilt worden ist.\n\n3) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte\nstraferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht\naus Not gehandelt hat, daß er um eines geringen Vorteils wegen unverhältnismäßig hohen Schaden anrichtete, daß er erhebliche Raffiniertheit zeigte, nicht nur durch mehrfache\nUmlackierung les für seine Taten gebrauchten Fahrzeugo;\nsondern vor allem dadurch, daß er seinem Geständniswiderruf Glaubhaftigkeit zu verleihen suchte, indem er ein unrichtiges Geständnis ablegte, dessen Unrichtigkeit er leicht\nnachweisen konnte. Weder die Bildung der Einzelstrafen noch\nder Gesamtstrafe läßt Rechtsfehler erkennen. Hiernach ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Busch F Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-14/2-str-254-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316b","ref_norm":"316b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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