{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-13_2_StR_557_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-13","aktenzeichen":"2 StR 557/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerks Ja)\n\n| mn 2102 010\n\nAmtliche Sammlungs ja)\n\nJaG § 57; StPO § 267 Abs. 3 Satz 3\n\nAuch wenn nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO Strafaussetzung zur\nBewährung beantragt wird, kann der Jugendrichter die Entscheidung hierüber dem Beschlußverfahren vorbehalten; er\nmuß jedoch in diesem Falle den Vorbehalt in den Urteilsgründen aussprechen.\n\nBEH, Urt. v. 13. Januar 1960 - 2 StR 557/59 LG Bremen\n\nVv\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser, jetzt Gefreiten Lothar Sch iin\nzus DEE, geboren am M. EEE GE in SEHR.\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter ?rof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 18. August 1959 wird die Sache\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung\nder Strafvollstreckung zur Bewährung und über die Kosten\ndes Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht und wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem\n\nJahr verurteilt:\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausweislich\nder Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt, auf eine Jugendstrafe von sechs Monaten zu erkennen, die Untersuchungshaft anzurechnen und die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, Da auf\nJugendstrafe von einem Jahr erkannt ist, konnte gemäß § 20 JGG\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden. Für die Entscheidung über den Antrag eilt § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechend (§ 57 Abs. 3 JGG). Daher rügt die Revision mit Erfolg,\ndaß die Urteilsgründe nicht ergeben, weshalb dem Antrag der\nVerteidigung nicht entsprochen worden ist. Allerdings kennt\ndas Jugendstrafverfahren im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht nicht den Zwang, über die Frage der Strafaussetzung |\nsofort im Urteil zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat vielmehr\nin § 57 JGG dem Urteilsverfahren ein selbständiges nachträgliches\nBeschlußverfahren hinzugefügt. Beide Verfahren sind einander\ngleichgeordnet; der Jugendrichter kann also nach pflichtmäßigem\nErmessen wählen, ob er über die Aussetzungsfrage sofort im\nUrteil entscheiden oder ob er sie dem späteren Beschlußverfahren vorbehalten will. Deshalb bedeutet das Schweigen des\n\nUrteils an sich auch keine Ablehnung der Strafaussetzung, sondern nur das Absehen von sofortiger Entscheidung mit dem Vorbehalt späterer Prüfung im Beschlußverfahren. Verfahrensrechtlich\nwird der Jugendrichter durch einen Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz\n3 StPO nicht etwa gezwungen, über die Aussetzungsfrage sofort\n\nim Urteil zu entscheiden; die Verweisung des § 57 Abs. 5 JGG\nkann nicht den Sinn haben, die Möglichkeit der Verfahrenswahl\ndurch den Jugendrichter wieder zu beseitigen. Die Anwendbarkeit\ndes § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO führt aber zu einem Begründungszwang. und zwar insofern, als der Jugendrichter in den Urieilsgründen wenigstens aussprechen muß, daß er die Entscheidung dem\nBeschlußverfahren vorbehält. Mehr kann mit einem Antrag nach\n\n8 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht erreicht werden; der Jugendrichter ist nicht gehalten. die Gründe des Vorbehalts darzulegen. Immerhin ist der Antrag, obwohl das Schweigen des Urteils\nden Vorbehalt schon von Rechts wegen zur Folge hat, nicht ohne y\nrraktische Bedeutung, weil er verhindert, daß der Jugendrichter\ndie Wahlmöglichkeit im Einzelfall übersieht.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf die Entscheidungen\nBGHSt 6, 391 und BGH NJW 1956, 1607 Nr. 15 hingewiesen.\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision genügt das angefochtene Urteil der Anforderung des § 267 Abs. 1 StPO. Nur die Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, müssen im Urteil angegeben werdenj\nfür sog. Beweistatsachen gilt dies nicht (§ 267 Abs. 1 Satz 2\nStPO). j j\n\n3. Strafbefreienden Rücktritt vom nicht beendeten Versuch\nhat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Da der Angeklagte brutalere Maßnahmen nicht ergreifen\nwollte, war schon angesichts der dadurch bedingten inneren\nHemmungen sein Vorhaben gescheitert. Aber auch deshalb war die\nTat nicht mehr ausführbar, weil der Zeugin auf ihre Schreie\ndritte Personen zu Hilfe eilten.\n\n4. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht\nvor. Die Urteilsgründe, nach denen die Ehefrau Mg mit einer\nTaschenlampe zu dem Platz leuchtete, an dem der Angeklagte mit der\nZeugin KB \"lag\". sind nach dem ganzen Zusammenhang offensichtlich dahin zu verstehen, daß der Platz gemeint ist, an dem der Angeklagte und sein Opfer \"gelegen hatien\". Soweit die Revision in\ndiesem Zusanmenhang die Feststellung vermißt, in welchem Zeitpunkt\nes der Zeugin KW gelang, sich vom Boden zu erheben und sich\nweiterer Angriffe des Angeklagten zu entziehen, und dazu die\nAufklärungsrüge erhebt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Ausführung einer scichen Verfahrensrüge zu\nstellen sind, sie gibt insbesondere die Beweismittei nichtti an, die\ndas Gericht zu dem angegebenen Zweck noch hätte benützen sollen\nıBGHSG 2, 168),\n\n\"+ Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat auch sonst keinen Aurchgreifenden Rechtsfehler\nerkennen lassen,so daß lediglich die Zurückverweisung der\n\nSache zur Nachholung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur\n\n&\n\nBewährung geboten ist. Die weitergehende\nerfolglos,\n\nRevision bleibt\n\nBaldus Busch Dr:\nMenges Kirchhof\n\nDotierweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-13/2-str-557-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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