{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-13_2_StR_487_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-13","aktenzeichen":"2 StR 487/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"v\n\n2 StR, 497/59 2137 094\n\nnamen des Volkes\n\na)\n3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Heinrich Karl Rudolf Sch |\naus Bad HB v:d.H., geboren an WW. En EB in\nMO Kin —\n\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29. Januar\n1950, an denen teilgenommen haben:\n\nSonatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frot. Dr. Busch\nBundesrichier Dr. Dotterweich.\nBundesrichter Dr. Menges \\\nBundesrichter. Kirchho?\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEEEEEED nei. der Verkündung.\n“als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nä Tustizange stellter Cm |\na als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n2ür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Juni 1959\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \\\nin diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht zurückverwliesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur schweren Treiheitsberaubung in Zwei Fällen zu einer Gesamigefängnissira?e von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil\ner in russischer Kriegsgefangenschaft bei mehreren Vernehmungen, zuletzt als Zeuge vor einem russischen Militär-Tribunal, die Offiziere De und Vo mehrerer\nKriegsverbrechen beschuldigt hat, die sie in Wirklichkeit\nnicht begangen haben. Beide Offiziere sind je zu 25 Jahren\nArbeits-. und Erziehungslager verurteilt worden und bis\n1355 und 1954 in Haft geblieben.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-Fahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolgs\n\nI. 1. Der Ansicht der Revision, Teil I Art. 3 Abs, 1\ndes Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung von\n30..März 1955 (BGBl II, 405) stehe der Durchführung des\nVerfahrens entgegen, kann nicht beigetreten werden. Nach\ndieser Bestimmung darf u.a. niemand allein deswegen strafrechtlich verfolgt werden, weil er den drei Westmächten\noder ihren Verbündeten bei den gemeinsamen Bestrebungen\nS;mpathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten\ngeliefert oder Dienste geleistet hat. Die Revision meint\nzu Unrecht, die Handlungsweise des Angeklagten falle unter\nülese Vorschrift, da er der russischen Militärjusiiz bei\n\nder Verfolgung der sogenannten Kriegsverbrechen \"Nachrichven geliefert\" und \"Dienste geleistet” habe. Das Landgericht\n\nnl\n\nsieht die Beihilfe des Angeklagten zur Freiheitsberaubung\ndarin, daß er bei den Vernehmungen bewußt unwahre Angaben.\ngemacht und dadurch die Verurteilung der Zeugen RW una\nVe sowie die anschließende Strafvoiistreckung in u\neinem Arbeits- und Erziehungslager gefördert habe. Wenn\n;emand ais Zeuge im strafrechtlichen Ermitilungsverfahren\ncder vor Gericht aussagt, liefert er keine Nachrichten\nund leistet er nicht Dienste im Sinne des Art. 57 Abs, 1 |\nUV. Er kommt vielmehr nur seiner Verpflichtung nach, ais\nZeuge auszusagen. Deren richtige Erfüllung kann schon nach\nallgemeinen Sesicht wspunkien nicht strafbar sein. Daher |\nverstößt die Durchführung des Verfahrens gegen den AngekKlagten vor einem deutschen Gericht nicht gegen Art.\n\n|\n\nAbs. 1 UV, aber auch nicht gegen dessen Art. ? Abs, 7 b.\n\n2, Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegrün-. |\n\nfe?)\n{1}\ner\n2\n\nTI. Die Sachbeschnerde greift durch.\n\n1. Deutsches. Recht ist nach den SS. %, 4 Abs. 2 StGB\nanzuwenden. Der Angeklagte ist deutscher Stastsangehöriger:\nDie Tat richtete. sich gegen Deutsche. Auch nach russischen )\nRecht ist die Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht {§ 147\ndes Strafgesetzbuchs der UASSR). Daß der russische Staat\nderartige Taten nicht. verfolgte, steht der Anwendbarkeit\ndes deutschen Strafrechts auf den Angeklagten nicht entgegen (BGH Urt, v. 28. Juni 1957 - 1 StR 179/57, insoweit\nnicht abgedruckt),\n\n2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus,\nda5 der Haupitäter, dessen Tat gefördert wird, vorsätzlich den äußeren Tatbestand einer Straftat erfüllt {BGHSt\n\n9, 570-, wobei ohne Bedeutung ist, ob er tatsächlich ver-Zolgt und Destraft wird {§ 5C Abs. 1 StGB!. Wen die Stirafkammer als Eaupitäter ansieht — es kommen die vernehmenden\nCziiziere bei den Vorermittlungen, wie auch die Mitglieder\ndes Militär-Tribunals in Betracht -, sagt sie nicht. Ob\n\ndem Sachs susammenhang genügend sicher die Fesistellung eninommen werden kann, als Hauptitäter der schweren Freiheitsneraupung seien die russischen Richter anzusehen, braucht\nnicht näher erfrtert zu werden, weil das Urteil aus anderen\nGründen aufgehoben werden muß. Für die neue Verhandiung\n\nwird jedoch auf folgendes hingewiesens Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß die russischen Richter bewußt ohne\nhinreichende Grundlage oder sogar im Scheinverfahren die\nZeugen Vo und REED verurseiit haben, können sie\nals Täter einer vorsätzlichen schweren Freiheiisberaubung\nin Betracht kommen, zu der der Angeklagte, wenn die innere\nTaiseive zu be,ahen ist, durch falsche Aussagen Beihilfe\ngeleistet hai. Glaubten die russischen Richter aber an die\n‚Wahrheit der Aussage des Angeklagten und hielten sie die\nbeiden angeklagten Offiziere der Taten auf Grund der falschen Aussagen für überfünrt, scheiden sie als Haupttäter\neiner schweren Freiheitsberaubung aus. In diesem Falle hat\nmöglicherweise der Angeklagte die schwere Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter herbeigeführt. Aber auch die\nrussischen Vernehmungsoffiziere können als Haupttäter der\nFreiheitsberaubung in Betracht kommen. Das ist der Fall,\n‚wenn sie dem Militär-PTribunal bewußt unrichiige Beschuldigungen mit TZalschen Beweismitteln sorliegten und die Richter\ngutgläubig urieilten.\n\n=. Das Urteil enihält mehrere Aiderspr üche.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt,\nweil er den Zeugen REP als den verantwortlichen Tührer\n\n7\n\nFür einen Transport junger Pcien, die zur SS zswangsrekrutiert varen, und den Zeugen Vo 21: eraniwortlichen Führer der Feldgendarmerie bezeichnet hatte,\nwelche die männlichen Einwchner der niedergebrannten Stadt\nKB abtransportiert und erschossen sowie eine andere u\nCrischaft niedergebrannt habe; beide seien in Wirklichkeit\nnicht die verantwortlichen Führer gewesen; der Angeklagte\nhabe aber ein festes Wissen darüber vorgetäuscht: Darin\nsieht das Landgericht den wesentlichen Tatbeitrag des Angeklagien. Unvereinbar damit ist, daß der Angeklagte,: wie\ndie Strafkammer an anderer Stelie , feststelit, in der Haupt- !\nverhandlung vor dem russischen Militär-Tribunal auf Befragen der Cffizie\nhabe gehört, daß lese die verantwortlichen Führer gewesen\nseien. in diesem Augenblick hatte er kein festes Wissen\nmehr behauptet. Seine Aussage vor dem Militär-Tribunal\nkann nur als eine einheitliche angesehen und insoweit\nnicht in einzeine. Teile zerlegt werden. Selbst wenn er\n\nursprünglich ein festes Wissen vorgetäuscht haben sollte,\n\nhat er anschließend seine Aussage berichtigt.\n\n6) Allerdings kann auch die Aussage, er habe gehört, :. |\ndaß beide Zeugen die verantwortlichen Führer gewesen seien. Jj\n\nnwahr gewesen sein. Sie war dies dann, wenn der Angeklagve wußte, daß RW una Vo die ihnen vorgewortenen Taten nicht begangen hatten, er aber trotzdem aussagte,\ner habe gehört, diese seien die Täter, ohne hinzuzufügen,\ner wisse, daß diese ihm gemachte Mitteilung falsch sei.\nDiese Möglichkeit hat das Landgericht indessen nicht geprüft.\n\n©) Die Strafkammer legt weiter dar, Weile sei\nrund der Aussagen des Angeklagten zu 25 Jahren Arbeits\n\nau? 6\nund Erziehungsiager verurteilt worden, weil er bei der\n\nere DB und Vo erklärt hai, er |\n\n|\n\nI\na\nI\n\nGefangennahme von Einwohnern der Stadt Ka; bei dem\nAbtransport dieser Einwohner und ihrer anschließenden Erschießung sowie bei der Niederbrennung einer Ortschaft im\nRaume SCHEEED beteiligt gewesen sei. Insoweit fehlt es jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, an jeglicher\nFeststellung darüber, was der Angeklagte zu der Niederbrennung einer Ortschaft im Raune Sn ausgesagt hat\nund ob diese Aussage falsch war. Bei alien im Urteil dargelegten Aussagen des Angeklagten ist eine Ortschaft im\nRaume SCHE nicht erwähnt, so daß für den Senat nicht\nersichtlich ist, inwiefern das Urteil des Militär-Tribunals\nin diesem Punkte auf der Aussage des Angeklagten beruht oder\nwodurch der Angeklagte in diesen Fall ie das Verfahren gegen\n\nVogl gefördert hat,\n\nd) Bedenken gegen die Feststellungen und Ausführungen\nder Strafkammer bestehen in einem weiteren Punkt °o Bei Würdigung der Einl assung des Angeklagten führt die Strafkammer\naus, dieser habe nicht nur in der \"entscheidenden Vernehmung\" durch den Vernehmungso ffizier SON, in welcher =\n. der Angeklagte zuerst über eo 7 und VoaiiEEEEEN> ausgesagt u\nhatte, scndern auch in den folgenden. Vernehmungen durch den\nMWD-Leutnant Te, sowie in der Hauptverhandlung vor dem\nMilitär-Tribunal, U) als den verantwortlichen Transvort- ..:\nführer bezeichnet. Im Sachverhalt ist Jedoch nur festgestellt,‘\nder Angeklagte habe bei der \"entscheidenden Vernehmung'\"\nGurch DEE erktärt, REM Habe Deim Divisionsstab\nDienst getan. Daß der Angeklagte bei den Vernehmungen durch\nVomp Gen Zeugen RE iiberhaupi belastet hat, ist den\nFeststellungen nicht zu entnehmen. In der Haupiverhandlung\nhat er auf Befragen ausgesagt, REP sei, wie er gehört nabe,\nder Transportoffizier für den Transport der jungen Polen gewesen. Sollten die Ausführungen, die zur Würdigung der Ein-\n\nlassung des Angeklagten gemacht sind, zusätzliche Fesistellungen darstellen, würden sie nicht in Einklang stehen\nmit den Feststellungen über den Verlauf der Hauptverhandlung\nDenn danach hat der Angeklagte in der Hauptrerhandlung zunächst erklärt, er halte seine früher gemachten Angaben aufrecht, dann erst, auf Befragen des Vorsitzenden, RD sei.\nder Transportführer gewesen.\n\n£. Da die Feststellungen nicht frei von Widerspruch\nsind, kann der Senat nicht prüfen, ob Übergesetzlicher Notstand, Nötigungssiand und Notstand für jede angenommene Bei.\nhilfehandlung vom Landgericht zutreffend verneint sind. Zu-'\ndem hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte im.\nPutativnotstand gehandelt. hat. Diese Prüfung war notwendig;\ndenn die Strafkammer geht bei der Verneinung des Notstandes,\ndavon aus, daß \"der Angeklagte sich subjektiv in einer\nZwangslage. befindlich glaubte\". Stellte der Angeklagte sich:\neinen Sachverhalt vor, der alle Merkmale des Notstandes oder\ndes Nötigungsstandes. aufwies, kann er nicht bestraft werden,\nauch wenn diese Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruhte, da:\neine fahrlässige Beihilfe zur. Freiheitsberaubung nicht straf.\nbar ist (vgl. Beast 5, 371 Ira > u\n\n5. Das Landgericht geht nicht auf das Verhältnis der.\neinzelnen Beihilfehandlungen zueinander ein, die sich auf\n‚ einen Zeitpunkt von Ende Juni 1949 bis zum 11. Novenber 1949\nerstrecken. Ersichtlich nimmt es je einen Fall der Beihilfe\nzur Freiheiisberaubung beider Offiziere an, ohne darzulegen\nob es eine fortgesetzte Handlung oder eine natürliche Handlungseinheit als gegeben ansieht. Dadurch ist der Angeklagte\nsedoch nicht beschwert. Eine Beschwer kann aber darin liegend;\ndaß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Beihilfehandlungen hinsichilich beider Zeugen nicht in (gleichartiger )\nTateinheit begangen sind. Weil der Angeklagte in einer ein-\n\nzigen Aussage vor dem russischen Militär-Tribunal beide\nOffiziere beschuldigt hat, liegt diese Annahme nahe.\n\n6. Seiner Strafzumessung legt das Landgericht rechisirrig eine Mindeststrafe von sechs Monaten GeTängnis zu\nGrunde. Diese beträgt jedoch nach § 239 Abs. 2 StGB nur\neinen Monat Gefängnis. Dazu kommt die doppelte Milderungsmöglichkeit nach den §§ 49 und 51 Abs. 2 StGB. Auf diesem\nFehler kann der Strafausspruch beruhen.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBaldus Busch ist im Urlaub ortsabwesend\nund deshalk verhindert zu\nunterschreiben.\n. u Baldus\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-13/2-str-487-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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