{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-13_2_StR_442_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-13","aktenzeichen":"2 StR 442/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": en 442/59 2137 095\n\nDe a)\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf Wilhelm Hubert S t Wie aus Eu\n(EEE), geboren and: ED ED ir Ke (üH );\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29, Januar\n1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n“ Landgerichts in Marburg vom 15. Juni 1959 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. | Rn\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassung\ndes Konkursamtrages, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit\nmit GmbH-Untreue und wegen Gläubigerkegünstigung in einem Falle\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zwei\nGeldstrafen verurteilts die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Verfehrensbeschwerden;\n\na) Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes nach § 338 Nr..8\n. 8tPO sieht ‚die Revision darin, daß” 'däs Gericht die Ablehnung\n_ der beiden Sachverständigen IE» und. Kan wegen Besorgnis\nder Befangenheit für \"unbegründet erklärt hat.\nDie Revision meint, äie : in der Hauptverhandlung vorge-\n\n. tragenen Ablehnungsgründe hätten durchgreifen müssen, Die\nbeiden, Sachverständigen seien als Angehörige der Landesprüf-\n‚stelle Hessen Hilfsbeante der Staatsanwaltschaft und auch in\nder Sache als solche. tätig geworden; darin liege nach: 8 7A\nAbs. 1 StPO i.V.m. § 22 Nr: 4 StPO ein zwingender Ausschlußgrund; zudem habe der Sachverständige ICE bereits im Vorverfahren ein Gutachten ‚erstattet. Die Rüge. bleibt. erfolglos.\n\nEin gesetzlicher Ausschließungsgrund besteht für Sachverständige nicht. Der zwingende Ablehnungsgrund nach den\n\n'§ 8 74, 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor, weil nach der Mitteilung der Landesprüfstelle Hessen an den Oberstaatsanwalt\nin Marburg vom 8. Oktober 1959, die dem Verteidiger. ‚zugestellt\nworden ist, die ‚Prüfer der Landesprüfstelle Hessen nicht\n\nHilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.\n\n| Wenn aber der Sachverständige nicht als Organ der Polizei\ntätig war, 1äßt ihn: die Tatsache, daß er im Auftrage der\nStaatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Gutachten erstattet\nhat, nicht ohne weiteres als befangen erscheinen ( RG DR 1942,.\n573 Nr. 8; BGH JZ 1958, 621). Hiernach ist die Zurückweisung\ndes Ablehnungsamtrags durch das Gericht nicht zu beanstanden,\n\nDer Hinweis der Revision auf Rest 58, 262 ist offensichtliverfehlt.\n\nIm übrigen ist ihr Vorbringen, mit dem sie gegenüber dem |\nGerichtsbeschluß die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertige:\nsucht, unbeachtlich. In der Revisionsinstanz sind nur die iblehnungsgründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer in seinem\nGesuch geltend gemacht hatte; neue können nicht vorgebracht\nWerden (RGSt 74, 29T). Eu\n\n2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist durchweg nicht in der gebotenen Weise ausgeführt, weil die Angabe\nder Beweismittel fehlt, die das Gericht noch hätte benutzen’\nsollen (BGHSt 2, 168). Daher ist sie ‚grundsätzlich unzulässig.\nLediglich zu der Behauptüng, daß der von den Zeugen KB und\nie aufgefundene Aktenvermerk vom 27. Februar 1954 nicht von\n‘dem Angeklagten: herrührt, ‚hat die Revision ein Beweismittel\n„angegeben und sich auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen berufen; Indessen ergibt die Beweiswürdigung, daß die\nStrafkammer von sich aus keine Veranlassung hatte, durch die\nVernehmung eiries Sachverständigen der Urheberschaft für diesen\nAktenvermerk nachzugehen. Denn für dieseBeweiswürdigung kan\n\nes ersichtlich nur darauf an, daß der Aktenvermerk bei der\nBuchhaltung gefunden worden war, für die der Angeklagte die\nVerantwortung trug; Anfertigung durch den Angeklagten persönlich war nicht entscheidend, sondern seine Kenntnis vom Akten-\n\nvermerk. Hierüber konnte ein Sachv rerständiger nichts bekunden.\nDaher kann die Aufklärungsrüge der Revision auch insoweit keinen Erfolg haben.\n\nc) Die Strafkammer hat sich auf Grund der von ihr gehörten Sachverständigen ihre Überzeugung gebildet. Der Antrag der Verteidigung auf Hinzuziehung, eines weiteren Sachverständigen ist deshalb von ihr abgelehnt worden; die Sachkunde der fachlich vorgebildeten Sachverständigen war nach der Feststellung des\nGerichts ‚unzweifelhaft, und sonstige Gesichtspunkte im Sinne\n‚des § 244 Abs. 4 StPO, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätten führen können,. waren weder dargetan noch ersichtlich. Die jetzige Behauptung der Revision, daß die Anhörung eines weiteren Gutachters doch erfolgreich gewesen wäre,\nläßt die Stellungnahme der Strafkammer nicht fehlerhaft erscheinen. _ | | |\n\n2. Fachzügsı a\n\na) Zur Zahl ungsunfähigkeit der beiden An Geseilschaften ist im Urteil darauf hingewiesen, ‚daß beim Eintritt\n\nder Zahlungsunfähigkeit die beiden GmbH - spätestens. am i. April\n1956 - erhebliche längst fällige Steuerrückstände hatten, die\nG 1 darüber hinaus die schon im Oktober 1955 fällig gestellten.\nKredite des Landes Hessen zurückzuzahlen hatte, ganz abgesehen\nvon dem längst fälligen. Kaufgelä für \"die auf den Namen der @ 1\nvom Lande Hessen erworbenen Grundstücke. Der Einwand der Revision,\nes fehle in dem Urteil jede Feststellung einer fäll ligen Schuld,\ndie eine der beiden AU GmbH nach dem 1. April 1956\n\nzu bezahlen unterlassen hätte, ist also unberechtigt. Auch\n\nsonst sind die Bemängelungen der Revision nicht geeignet, die\ntatsächliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu erschüttern.\n\nd) Nach dem Urteil war es nicht die Schuld des Angeklagten,\nwenn die Buchführung zum Erliegen kam. Von dem Vorwurf eines\nVergehens nach § 240 Nr. 5 KO, §§ 85 GmbHGes ist der Angeklagt\naber freigesprochen worden. Die in dieser Hinsicht von der\nRevision angebrachten Beschwerden sind daher gegenstandslos.\n\nc) Bei der Übereignung der Elektromotoren und Äirmaturengläse\nan den Gläubiger Gundlach ist gegenüber dem Einwand der Revision darauf hinzuweisen, daß eine Gläubigerbegünstigung\nauch dann zu bejahen ist, wenn durch -einen Verkauf (an.den.Gläı\ndiesem die Aufrechnung mit seiner Forderung gegenüber der\nKaufpreisschulä ermöglicht werden soll (vgl. R@St 6, 149).\nEinen solchen Sachverhalt hat die Strafkammer ersichtlich angenohnien, weil gegenüber der Forderung des Gläubigers Gundlac\nin Höhe vom 840,45 DM dürch den Verkauf eine nahezu gleich\nhohe Kaufpreisschuld, nämlich von 835,- IM, begründet worden\nist.\n\nd). Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist\nsomit für das Revisionsgericht unbeachtlich. Da die Nachprüfu\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen durchgrei\n\nRechtsfehler des Urteils ergeben hat, ist die Revision\n\nzu verwerten.\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-13/2-str-442-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-13/2-str-442-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.362438+00:00"}}