{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-12_2_StR_393_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"2 StR 393/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_393/60 2117 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adolf M lb aus VD - > GREEN ,\ngeboren am Wi. EEm> ED in on, OramiuEn,\n\nwegen Motschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7, September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Januar 1960\n\na) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die\nJugendstrafe ein Jahr sechs Monate beträgt,\n\nb) bezüglich der Kostenentscheidung mit den Fesistellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwieson.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nm nn nn I an\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags, den er als Heran-\n“wchsender begangen hat, unter Zubilligung milderncer Unständc zu \"eineinhalb\" Janren Jugendstrafe und den Kosten\ndes Verfahrens verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, daß das\nsachliche Recht unrichtig angewendet worden sei,\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Ausweislich des vollen Beweis für die Förmlichkeiten\nerbringenden Heuptverhandlunssprotokolls hat der Verteidicr den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens über die\nVerantwortlicakeit des angekiagten nur hilfsweise gestellt.\nDie gegenteilige Benauptung in der Revisionsbegründung ist\ndecnalb unbeachilich. Der Hilfsamtrag brauchte in der Vcrhandlung nicht beschieden zu werden. Die Ablehnung des Anirage in den Urteilsgründen läßt keinen Rechtsfehler cer-Kennen; auch wenn der Vorsitzende oder das Gericht in einen\nSunkte von der Ansicht des Sachverständigen abgewichen\ncin sollten, begründet dies keine der Voraussetzungen\ndes § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, unter denen der\n\nAntrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht\nsbgelehnt werden darf.\n\n2. Ausweislich des Protokolls ist dem Angeklagten\nseine richterliche Vernehmung vom 15. Februar 1959 vorgehalten, nicht vorgelesen worden. Daß das Urteil von 2iner\nVerlesung spricht, ist gegenüber der Beweiskraft des Protckolle unerheblich. Die Revision führt aus, daß entgegen\nder Angabe im Urteil das Urteil nicht verlesen und desnalb\n5 254 StPC verletzt worden sei. Damit verkennt sic die Bcduutung dieser Bestiumungs die die Verlesung zum Zwecke des\nJrkundenbeweises zwar gestaitst, aber nicht ausschließt,\ndaß !eststellungen auf Grund der durch Vorhalt ausgelösten\nUrklärungen des Angeklagten getroffen werden.\n\nan\n§ 3. Die im Hinblick auf die Vernehmung des Kriminalmeisters Ro und der Mutter des Angeklagten als Zeugen\nerhobenen Verfahrensbeschwerden sind offensicntlich unbe--\nsründet. Dem Angeklagten und seinen Verteidiger stanä es\nTrei, weitere Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts zu\nstellen.\n\nII. Sachrüge,\n\nl. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nseine Tante töten wollte und daß zur Abwehr des von dieser\ngegen seine Mutter gerichteten rechtswidrigen Angriffs die\nTötung nicht erforderlich war. Allerdings würde eine ÜÜberschreitung der Notwehr die Strafbarkeit des Angeklagten\nauch dann nicht begründen, wenn er in Bestürzung, Furcht\noder Schrecken die Grenzen der erforderlichen Abwehr in\nKenntnis des Exzesses überschritten hätte. Das Landgericht\nhat aber festgestellt, daß er nicht in dieser Gemütsver-Tassung, sondern aus Hass und Wut, nämlich um mit der Tante\nNabzurechnen\", gehandelt hat. Hiernach ist die Anwendung\ndes § 53 StGB ausgeschlossen.\n\n2. Was die Revision gegen die Annahme der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vorbringt, erschöpft eich\nin Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende\nTatsachenfeststellung. Rechtliche Fehler bei der Prüfung\n\nüer Voraussetzungen des § 51 StGB sind nicht ersichtlich;\ninsbesondere hat das Landgericht nicht übersehen, daß auch\n\nein starker Affekt ohne Krankheitswert zu einer Bewußtiseinsstörung führen kann. Daß eine solche nicht vorlag, hai\ndic Jugendkammer ohne Rechtsfehler aus dem sogleich nach\nüer Tat zutage getretenen ruhigen Verhalten des Angeklagten\n8.folgsert.\n\n3. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in weiten\nUnfang die von der Revision hervorgehobenen mildernden Unstände berücksichtigt; eine Herabsetzung auf das zulässige\n\n-4-\n\n'iindestmaß kommt schon mangels eines entsprechenden Antrages\nücs Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Der Urteilsspruch\nist indessen mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB in Einxlang zu bringen.\n\n4. Nur die Kostenentscheidung muß aufgehoben werden. Der\nSatz der Urteilsgründe \"Die Kostenentscheidung folgt aus\n5 465 StPO\" läßt es möglich erscheinen, daß das Lanägericnt\nie ihm gemäß ß 74, 109 Abs. 2 JGG offenstehende Möglichkeit\n\nübersenen hat, von einer Belastung des Angeklagten mit Kosten\n„bstand zu nehmen. Ob nach den Verhältnissen ües Angeklagten\n\nhiuvrzu Anlaß bestsht, wird nunmehr noch zu prüfen sein.\n\nZaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/2-str-393-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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