{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-06_2_StR_446_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-06","aktenzeichen":"2 StR 446/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2143 021\n\n2 StR 446/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminalsekretär Ernst K WB aus Ab;\ngeboren an. ID EB in I;\n\nRG\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n1. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEE>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Januar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trageno\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten der schweren vnassiven Bestechung (§ 332 StGB),\nder Urkundenbeseitigung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), der fortgesetzten Begünstigung (§ 257 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsanmaßung (§ 132 StGB), der Amtsanmaßung in einem\nweiteren Falle, der versuchten Erpressung (§§ 253, 43 StGB)\nin zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nAmtsanmaßung, sowie des Meineids (§ 154 StGB) schuldig befunden und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten Gefängnis erkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte\n\nsei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die\nVerhandlung gegen ihn nicht von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1959 an sich zuständigen Strafkammer durchgeführt worden sei, sondern\n\nvon einer Hilfsstrafkammer. Wie aus der im Revisionsrechtszuge eingeholten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nhervorgeht, hat das Präsidium des Landgerichts am 25. September\n1959 wegen Überlastung der 1. großen Strafkammer für die\n\nDauer jes letzten Vierteljahres 1959 die Einrichtung einer\nHilfsstrafkammer beschlossen und hat dieser sämtliche nach\n\nder Jahrasgeschäftsverteilung zur Zuständigkeit der 1. großen\n\nStrafkammer gehärenden Sachen mit Ausnahme von zwei Sachen\nübertragen. Eine solche Regelung entspricht gerade dem Gesetz (BGHSt 7, 23).\n\nDaraus, daß hier die Zustellung der Anklageschrift noch\nvon dem Vorsitzenden der abgebenden Strafkammer angeordnet\nworden war, können ebenfalls keine Beienken gegen die Zulässigkeit der Übertragung der Sache auf die Hilfsstrafkammer hergeleitet werden. Eine unabänderliche Festlegung\nder örtlichen, sachlichen unä personellen Zuständigkeit\ninnerhalb des Gerichts, wie die Revision sie behauptet,\nwar dadurch nicht eingetreten,\n\n2.) Der Vorwurf, der Angeklagte habe während der Vernehmung\nder beiden Nitangeklagten zum Fall Kolb auf Weisung\n\ndes Vorsitzenden - und nicht auf Anordnung des Gerichts,\n\nwie § 247 Abs. 1 StPO es vorschreibt, - den Sitzungssaal\nzeitweise verlassen müssen, scheitert schon daran, daß das\nUrteil von dem behaupteten Fehler nicht betroffen wird, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen ist.In den beiden\nFällen, in denen ihm ein strafbares Verhalten teiis zugunsten,\nteils zum Nachteil KoilB vorgeworfen war, ist er freigesprochen worden. Der Verurteilung wegen Bestechung durch den\nHauptgläubiger Koguuip, den Sägewerksbesitzer Kö; liegt\nein Vorgang zugrunde, zu dem die Mitangeklagten keine Angaben haben machen können, weil sie den Sachverhalt nicht\nkannten. Infolgedessen greift auch, sofern seine Voraussetzungen\nim übrigen vorliegen sollten, der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO nicht durch (RGSt 44, 16, 19),\n\nu\n\n3.) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Ehefrau des\nAngeklagten nicht als Zeugin vernommen habe. Wie die\n\nRevision selbst vorträgt, ist die Nichtanhörung dieser\n\nzur Verhendlung am 18. Dezember 1959 geladenen - und ausweislich des Protokolls erschienenen -— Zeugin auf einen\n\n- darin allerdings nicht vermerkten — Verzicht zurückzuführen. Dieser muß, zumal da Frau KB nach dem Vorbringen\nder Revision von dem Angeklagten als Entlastungszeugin benannt\nworden war, auch von diesem und seinem Verteidiger erklärt\nworden sein, eine Tatsache, die im übrigen äurch die im\nRevisionsrechtszuge herbsigeführten dienstlichen Äußerungen\nder drei Berufsrichter und der beideniSitzungsvertreter\n\nder Staatsanwaltschaft erhärtet wird. Nach ihren übereinstimmenden Angaben haben der Angeklagte und sein Verteidiger\n\nauf die Vernehmung von Frau K@B als Zeugin ausärücklich\nverzichtet. Inwiefern unter diesen Umständen das Landgericht\ngehalten war, die Beweisaufnahme von sich aus auf die Anhörung von Frau KB zu erstrecken, ist nicht ersichtlich.\nDer von der Revision dazu als notwendig erachteten Darlogungen\nim Urteil bedurfte es nicht.\n\n4.) Ebensowenig kann eine Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer es unter-\n\nlassen hat, den Bauingenieur BED als Zeugen zu hören.\n\nAuf seine Vernehmung ist, wie aus dem Protokoll über die\n\nVerhandlung vom 19. Dezember 1959 hervorgeht, von der\ntzaatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten\n\nverzichtet worden. Hierzu macht die Revision geltend,\n\nauf Grund des Verzichts habe sich das Landgerächt keine\nÜberzeugung von dem Vorgang bilden können, wie ihn Bin\n\nin Ermittlungsverfahren geschildert habe; dessen dortgemachte\n\nAngaben seien weder durch die Verzichtserklärungen der Prozeßbeteiligten, insbesondere Ges Angeklagten, noch in sonstige,\nWeise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden. Auch diese Rüge\nhat keinen krfolg.\n\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 10. Dezember 1959 hat sich der Angeklagte an diesem Tage zu den\nverschiedenen, ihm in der Anklage zur last gelegten Fällen,\ndarunter auch zum Falle BB: geäußert. Dabei hat er,\nwie die Wiedergabe seiner Zinlassung im Urteil ergibt,\neine von den Angaben ZB iu Ermittlungsverfahren abweichende Darstellung gegeben und hat dessen Aussage, die\nihm vorgehalten wurde, als unrichtig bezeichnet, Ersichtlich\ndeshalb ist die Ladung BED als Zeuge für den 18. Dezenber 1959 angeoränet worden. Als dieser jedoch wegen einer\nOperation der Ladung keine Folge leistete, kam es zu dem\nerwähnten Verzicht, über den in der gerichtlichen Nieder-\n\nschrift vermerkt ist:\n\nAuf die Vernehmung des Zeugen BEP wird seitens\n\nder Staatsanwaltschaft und seitens des Verteidigers\nausärücklich verzichtet. Der Angeklagte wurde aus=-\ndrücklich nach dem Verzicht darauf hingewiesen, daß\ndamit das Vorbringen des Zeugen BEEEB als zugestanden\nangesehen werden muß.\n\nDer Angeklagte KB erklärte? \"Das ist mir klar, ich\nkann es nicht ändern. Auch ich verzichte auf den Zeugen\n\nBEEEBD. '\n\nAuf Grund dieser nach Belehrung des Vorsitzenden über die\nFolgen des Verzichts abgegebenen Erklärungfdes Angeklag-\n\nten ist erwiesen, daß er die Angaben, die BB in Ernittlungsverfahres ‚gemacht hatte und die ihm in der Hauptverhanädlung bei der Vernehmung zur Sache vorgehalten waren, als\n\nzutreffend eingeräumt hat. Allerdings ist der Protokollvernerk in seiner Fassung unklar und könnte zu Zweifeln\nAnlaß geben. Würde man ihn wörtlich nehmen, ohne seinen\n\nSinn zu berücksichtigen, so hätte der Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, schon auf Grund des Verzichts der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sei das Vorbringen DeEEB\nals zugestanden anzusehen, ohne daß es noch darauf ankomme,\nwas der Angeklagte dazu erkläre und ob auch er auf die\nVernehmung verzichte. Indessen wird eine solche Auslegung\ndem wahren Gehalt dessen, was mit dem Vermerk gesagt werden\nsollte und gesagt wird, nicht gerecht. Hier kam es auf die\nStellungnahme des Angeklagten entscheidenäü an, weil die\nStrafkammer von der Vernehmung BEE als Zeuge nur\n\nabsehen äüurfte, wenn auch der Angeklagte Jarauf verzichtete. Der Hinweis des Vorsitzenden muß somit unter\ndiesem Blickpunkt gesehen und deshalb dahin verstanden\nwerden, daß er eine Belehrung des Angeklagten über die\nFolgen zum Inhalt hatts, welche die Abgabe einer Verzichtserklärung durch ihn haben könnte. Das Wörtchen \"damit\",\n\ndas sich dem Wortlaut nach auf den von Staatsanwaltschäft günd\nVerteidiger erklärten Verzicht bezieht, kann daher bei\nsinnvoller Deutung des Protokollvermerks nur in Beziehung\n\nzu dem vom Angeklagten -— gegebenenfalls -— noch zu erklärenden Verzicht gelesen und begriffen werden, Allein bei dieser\nAuslegung des Vexmerks hat auch die auf den Hinweis des\nVorsitzenden abgegebene Äußerung des Angeklagten, das sei\nihm klar, er könne es nicht ändern, einen vernünftigen Sinn.\n\nSomit war sich der Angeklagte, als er den Verzicht aussprach, bewußt, daß dieser vom Gericht zugleich als Zugestänänis der im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung\neingeführten Angaben Bi in Ermittlungsverfahren gewertet werden könnte und würde. Gab er trotzdem die Verzichts-\n\nerklärung ab, so war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, in ihr ein Geständnis zu sehen und auf dessen Grundlage den Sachverhalt so, wie ihn BEEEB geschildert hatte,\nfestzustellen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen,\nDaß sie hierzu im Urteil nicht ausdrücklich bemerkt hat,\n\nsie sei von den auf diesem Wege getroffenen Feststellungen\nüberzeugt, ist unschädlich. Die Urteilsgründe lassen keinen\nZweifel daran offen, daß das Landgericht der Überzeugung\n\nwar, das Geständnis des Angeklagten sei richtig, und daß\nhierauf die Entscheidung beruht,\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil\ngleichfalls keinen Bedenken. Die Anwendung der von der\nStrafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den von\nihr als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht in\nallen Fällen der Verurteilung dem Gesetz.\n\n1.) Was die Revision gegen die Annahme der schweren\npassiven Bestechung einwendet, ist im wesentlichen schon\ndeshalb unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht, an die Äas Revisionsgericht\nbei der Prüfung der Sachbeschwerde gebunden ist. Danach\nhat aber die Strafkammer den dem Angeklagten zugewendeten\nund von ihm angenommenen Vorteil zutreffend in der unentgeltlichen Lieferung von Brettern und Dämmplatten im Werte\nvon fast 480 DM gesehen. Ebenso hat sie in zureichender\nWeise dargetan, daß dieser Vorteil für eine pflichtwidrige\nAmtshandlung gegeben worden ist. Der Angeklagte konnte und\nwollte das Anerbieten an Kö; inm zu seinem Gelde zu\nverhelfen, wie dieser erkannte, nur in der Weise verwirk-\n\nlichen, daß er dazu in verbotener Weise seine dienstliche\nErmittlungstätigkeit als Kriminalbeamter in dem gegen\nKonermann wegen Verdachts des Konkursverbrechens eingeleiteten Verfahren benutzte. Eine solche unzulässige Wahrnehmung\nprivater Interessen im Wege dienstlichen Vorgehens war, wie\ndas Landgericht mit Recht angenommen hat, eine pflichtwidrige,\nin das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung, für die\n\nihm Kögi> nach der Überzeugung der Strafkammer die unentgeltliche Materiallieferung hat zukommen lassen (vgl. BGHSt 4,\n\n293 und die äort angeführten Rechtsprechungsnachweise).\n\n2.) £bensowenig ist das Vorbringen der Revision geeig-\n\nnet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Frage zu stellen. Daß die von ihm mitgenommenen Schriftstücke, deren Urkundeneigenschaft das\nLanägericht bejaht hat, diese besitzen, kann nach den\nDarlegungen des Urteils nicht bezweifelt werden. Die\nSchriftstücke, in denen die Verfügungen des Regierungspräsidenten und des Chefs der Polizei wiedergegeben waren,\nhaben dazu gedient, den Nachweis zu erbringen, daß der\nErlaß des Landesinnenministers den in Betracht kommenden\nBehörden bekanntgegeben worden war, und daß die damit befaßten Beanten der Kriminalpolizei von dem Inhalt Zenntnis\nerlangt hatten. Das Fernschreiben enthielt eine Empfangsbestätigung des Erlasses. Der Umstand, daß die Schriftstücke nur für den inneren Dienstgebrauch bestimnt waren,\nstand, wie im Urteil zutreffend bemerkt ist, der Anwendung\ndes § 348 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Angesichts dessen\n\nmuß der Hinweis der Revision auf einfache Durchschläge behördlicher Erlasse unä auf Broschüren, in denen solche\nabgedruckt sind, als verfehlt bezeichnet werden.\n\nDaß das Landgericht von dem Vorsatz des Angeklagten\nüberzeugt war, lassen die Urteilsgründe deutlich erkennen,\nDie &Zrwägung, der Angeklagte könne aus Vergeßlichkeit oder\naus Nachlässigkeit gehandelt haben, bezieht sich erkennbar |\nnur auf andere amtliche Unterlagen, deren Mitnahme ihm nicht\nangelastet worden ist.\n\nDer Zeitpunkt der Begehung der Tat ist im Urteil\nnit \"frühestens’Anfang Februar 1954\" klar zum Ausdruck gebracht. Schon deshalb gehen die Folgerungen ins Isere, welche die Revision hinsichtlich eines etwaigen Eintritts der\nVerjährung aus ihrer gegenteiligen Behauptung herleitet. |\n\nzu gewissen Bedenken könnte allenfalls die Auffassung der Strafkammer Anlaß geben, der Angeklagte habe die\nUrkunden schon dadurch beiseitegeschafft, daß er sie in\nseinen Schreibtisch im Dienstzimmer gelegt habe. Ob er sie\n\nhiermit der Verfügung des Berechtigten bereits entzogen\n\nhat, mag nicht unzweifelhaft sein, weil er sie sich von der\n\n- offenbar — zuständigen Stelle für einen Bericht geholt\nhatte. Indessen bedarf dies keiner näheren Erörterung, weil\ndas Merkmal des Beiseiteschaffens jedenfalls verwirklicht war,\nals der Angeklagte die Urkunden mit nach Hause genommen hat.\n\n3.) Das Vorbringen der Revision zum Falle Ste seht\ngleichfalls fehl. Soweit es sich gegen die Anwendung des\n\n§ 132 StGB richtet, erschöpft es sich in Ausführungen, die\nvon den Feststellungen des Urteils abweichen ‚und ist deshalb unbeachtiich.\n\nDie Behauptung, eine Begünstigung liege nicht vor,\nweil es an einer Vortat fehle, ist unverstänälich. Wie das\n\nvo.\n\nu\n\n- 10 -\n\nUrteil deutlich ergibt, bezog sich das den früheren Mitangeklagten St vegiinstigende Verhalten des Angeklagten\nauf die Verbrechen der schweren passiven Bestechung oder zumindest auf einen Teil von ihnen,wegen deren StB jetzt\nverurteilt worden ist.\n\n4.) In den Fällen BED. CEMED und NEED beruft sich\ndie Revision ailein auf die von ihr geltend gemachten\nVerfahrensrügen, ohne davon unabhängige Ausführungen\nsachlichrechtlicher Art zu machen. Da die das Verfahren\nbetreffenden Beanstandungen, wie dargelegt, nicht durchgreifen, ist kein Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben.\n\n5.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen\nEinwendungen sind offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind rechtsbedenkenfrei. Die Verfallerklärung\nist in § 335 StGB zwingend vorgeschrieben. |\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-06/2-str-446-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-06/2-str-446-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.076716+00:00"}}