{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-01-04_2_StR_205_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-04","aktenzeichen":"2 StR 205/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNanen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Ludwig Adolf I EB aus\nF— ui geboren an @. ED ir u /\n\n5 ;s zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhäüngigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Hai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter ür. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. “enges\n\nBundesrichter kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ür. Lange in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 4. Januar 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n. tragen.\n\nAuf die ütrafe wird ihu die seit dem 5. Januar 1980\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n1\n\nDie strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\nAbhänsigen in Tateinheit mit Unzucht mit kindern in zwei\n„.ällen zu einer vwesarıtstrafe von zwei Jahren und acht lionaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision\n\nbleibt eriolzlos.\n\n1. § 247 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat\nden Angeklagten, nachdem die 10jährige Regina DEE schon\nnit ihrer Zeugenaussage begonnen hatte, während der weiteren Vernehmunsg dieser Zeugin aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, \"da die Zeugin, als sie auf die Sache zu sprechen kam, in Tränen ausgebrochen und zu befürchten ist,\ndaß sie in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit suagen wird\". Die Revision meint, diese Befürchtung habe nicht\nvorgelesen. Ob sie bestand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Daß er bei seiner entscheidung von rechtlich ansreifbaren ärwägungen ausgegangen Sei, ist nicht ersichtlich,\n\n2. Die Revision macht eine Verletzung des § 261 StPO\nund des Grundsatzes geltend, daß zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wenn Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen; dabei handelt es sich in Wirklichkeit um\neine Sathrüge. Die Schlußfolgerungen des Landgerichts sind\nmöglich und die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze 1licsen nicht vor. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, das\ndie Aussasen der Monika WB richtig waren und daß der An-Beklaste die Taten begangen hat. Die psychologische Sachverständige hatte die absolute Glaubwürdigkeit Monikas ein-\n\ngeschränkt, weil diese in srmittlungsverfahren - auf Verenlassung ihrer \\utter —- die Unwahrheit gesagt hatte. Die\nStrafkammer hat diesen Umstand nicht für so erheblich angesehen, daß deswegen die Aussagen des Kindes zu dem konkreten\nzinzelfall unglaubwürdig waren. Diese Schlußfolgerung Kann\nrechtlich nicht beanstandet werden. Sie entsprach den Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme, wie das Landgericht\n\nim einzelnen darlest. Ob dabei, worauf die kevision besonders abstellt, die Aussage Monikas allein oder auch, für\nsich gesehen, das eingeholte Gutachten über die erbbiologischen Merkmale Monikas, ihres kindes und des Angeklagten,\ndas eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des\nAngeklagten an Monikas Kind ergab, zum Beweise für die\nStraftat des Angeklagten ausreichten, ist ohne 3edeutung;\ndenn die Strafkammer hat ohne kechtsfehler aus der Aussage\nder Zeuginnen, insbesondere der Monika EP und ihrer ZKutter Martha ihrengard EB, sowie dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen die durch das erbbiologische\nGutachten bestätigte Überzeugung gewonnen, daß der Anzeklagte mindestens achtmal mit Monika geschlechtlich verxehrt und auch sonst mit ihr noch unzüchtige Handlungen\nvorgenonnen hat. Irrig ist die Ansicht der Kkevision, das\nErgebnis des erbbiologischen Gutachtens ergänze die Aussage konikas nicht unä könne Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausräumen; denn das Gutachten ergab mit\nhoher \\iehrscheinlichkeit die Vaterschaft des Angeklagten\n\nan Monikas kind,\n\n3. Soweit die Revision sich gegen die Glaubwürdigkeit\nder Regina DW wendet, handelt es sich um unzulässige\nAnsriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdizung. Der Umstand, daß Martha ihrengard SB aus besonde-\n\nBi\n\n»)\n\nrer Veranlassung ihre üochter ionika zunächst zu einer\nfalschen Aussaze veranlaßt hat, bedeutet allein noch\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß sie dies auch bei Kegina\ngetan hat.\n\n4. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges airchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-04/2-str-205-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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