{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-21_2_StR_503_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-21","aktenzeichen":"2 StR 503/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtlicne Sammlung: nein\n\nStPO § 244 Abs. 3\n\nWird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt\n\ndem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge über bestimmte\nTatsachen benannt und wird zugleich der Weg angegeben,\n\nauf dem Aufenthalt und Anschrift in Erfahrung gebracht werden\nkönnen. so handelt es sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um einen Beweisamtrag, der nach § 244 Abs. 3 StPO\nbeschieden werden muß.","text_plain":"2259 008 4\n\nNachschlagewerk; ja zu Abschnitt 1) des Urt.\nAmtlicne Sammlung: nein\n\nStPO § 244 Abs. 3\n\nWird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt\n\ndem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge über bestimmte\nTatsachen benannt und wird zugleich der Weg angegeben,\n\nauf dem Aufenthalt und Anschrift in Erfahrung gebracht werden\nkönnen. so handelt es sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um einen Beweisamtrag, der nach § 244 Abs. 3 StPO\nbeschieden werden muß.\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - 2 StR 503/59 LG Limburg/Lahn\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Heinz Jakob V EEE aus\nVD geboren am GE 1926 ir. RE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. April 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist,\n\nIn diesem Umfange- wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im\nübrigen - wegen schwerer Freiheitsberaubung ı§ 239 Abs. 2 StGB)\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken mehrere Anträge gestellt, die sämtlich vom Landgericht\nablehnend beschieden worden sind. Einige dieser Anträge waren\n\nauf die Vernehmung von Zeugen gerichtet, die vor ihrer Verhaftung\ndurch sowjet-russische Stellen im Gebiet der sowjetisch besetzten\nZone Deutschlands gewohnt hatten, und von denen der Angeklagte\nannahm,daß sie nach ihrer Entlassung aus sowjet-russischer Haft in\ndie Bundesrepublik gegangen waren und nunmehr hier wohnhaft sind.\nDeshalb hatte er jeweils darum gebeten, deren ladungsfähige\nAnschrift durch Anfrage bei namentlich bezeichneten Stellen\n\nin Westberlin und in der Bundesrepublik zu ermitteln, denen die\nErfassung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone obliegt.\n\nZu diesen von dem Angeklagten als Zeugen benannten Personen\ngehörten u.a. Helga KM unä Franz DEE. In seinen auf\nihre Anhörung gerichteten Anträgen hatte er behauptet, daß Helga\nKG in Verfahren gegen den Zeugen ZUEEEEB vor einen\nsowjetischen Militärgericht in Potsdam mitangeklagt und daß\nFranz DEE dei der Verkündung des militärgerichtlichen Urteils\ngegen den Zeugen ME zugegen gewesen sei Beide Anträge hat\ndie Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um\n\nunzulässige Beweisermittlungsamträge, der Angeklagte wolle\nNachforschungen über den Verbleib von Zeugen angestellt\nwissen, deren heutige Anschrift nicht bekannt sei:\n\nZutreffend rügt die Revision, daß diese Ablehnung gegen\n§ 244 Abs. 3 StPO verstößt, Wie deren Begründung zu entnehinen\nist. hat die Strafkammer die Anträge des Angeklagten auf\ndie zeugenschaftliche Vernehmung der Helge TB und\ndes Franz DD als Beweisermittlungsamträge behandelt, weil\ndie Anschriften der beiden Personen zunächst ermittelt werden\nmußten. Sie hat damit ersichtlich die für die Umschreibung\neines Beweisermittlungsamtrages übliche Begriffsbestimmung\nunrichtig ausgelegt, nach der bloße Beweisermittlung vorliegt,\nwenn nicht schon vorhandene Beweismittel benutzt, sondern durch\nNachforschungen geeignete Beweismittel gefunden werden sollen.\nDavon, daß hier der Angeklagte mit seinem Begehren, die ihm\nunbekannten Anschriften zu ermitteln, erst nach geeigneten\nBeweismitteln habe forschen lassen wollen, kann keine Rede\nsein. Sein Verlangen ging vielmehr dahin, vorhandene und\nauch geeignete Beweismittel zu benutzen, die er durch die\nnamentliche Benennung der beiden Personen und durch die\nAnführung dessen, was sie als Zeugen aussagen sollten, deutlich bezeichnet hatte. Zwar mögen die Tatsachen, die er in\nderen Wissen stellte, in den von ihm selbst abgefaßten Anträgen\nnicht so genau umschrieben worden sein, wie es im allgemeinen\nder Fall ist, wenn ein Rechtskundiger einen Beweisamtrag anbringt. Indessen ließen sie mit hinreichender Klarheit das\nBeweisthema erkennen: die Zeugen sollten den von ihnen erlebten Abschnitt der Verhandlung vor dem sowjetischen Militärtribunal schildern und damit die Angaben der Zeugen Zu\nund MR widerlegen und zugleich die Einlassung des Angeklagten bestätigen, daß seine Tätigkeit als sog. Zellenspitzel\nim POEEEEEB Untersuchungsgefängnis für die Verurteilung der\nbeiden Belastungszeugen zu langjährigen Freiheitssirafen nicht\n\n»\n= en a nee\n\n-A-\n\nursächiich gewesen sei. Die Anträge des Angeklagten hatten\nalso nestimmnte Tatsachen zum Gegenstand, die bestimmte Personen als Zeugen bekunden sollten, und waren somit auf die\nBenutzung vorhandener Beweismittel gerichtet. Hieran ändert\nnichts, daß der Angeklagte um die Ermittlung der Anschrif-\n\nten jener Personen gebeten hat, weil er sie nicht anzugeben\nvermochte. Indem er die Stellen, bei denen Flüchtlinge aus der\nsowjetisch besetzten Zone erfaßt werden. bezeichnete und damit\neinen Weg angab, der zur Feststellung der fehlenden Anschriften\nführen konnte hat er die Benutzung vorhandener Beweismittel\nermöglichen, nicht erst die Nachforschung nach geeigneten Beweismitteln anregen wollen:Demnach\"handelte es sich bei den\nAnträgen auf Vernehmung der Helga KB und des Franz\nDEE um - echte - Beweisamträge, so daß deren Ablehnung aus\ndem von der Strafkammer angeführten Grunde nicht gerechtfertigt\nWAT oe\n\nDie Benutzung des von dem Angeklagten angegebenen Weges\nhatte auch Aussicht auf Erfolg;denn der Staatsanwaltschaft\nwar es im Ermittlungsverfahren durch Nachfrage bei jenen\nStellen gelungen, den derzeitigen Aufenthalt mehrerer Personen\nzu erfahren. von denen sie glaubte, daß sie sachdienliche Bekundungen würden machen können, Unter diesen Umständen bestand\nund besteht auch nicht ohne weiteres ein Anlaß für die Annahme,\ndie von dem Angeklagten benannten Zeugen seien unerreichbar, so\ndaß eine Ablehnung der Beweisamträge unter dem Gesichtspunkt der Unerreichbarkeit des Beweismittels gleichfalls nicht\nin Betracht kam.\n\nDie Strafkammer hätte also den Anträgen des Angeklagten\nauf Vernehmung der Helge KB una des Franz DEE\nals Zeugen stattgeben müssen. Daß sie es nicht getan hat,\nist ein verfahrensrechtlicher Fehler, auf dem auch das Urteil\nin beiden Fällen der Verurteilung beruhen kann, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die Anhörung der Zeugen jeweils zu\n\neiner anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweiswürdigung\ngeführt hätte.\n\n2.1 Schon aus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es\nangefochten ist, aufgehoben werden, so daß die übrigen Verfahrensrügen wie auch die Sachbeschwerde an sich keiner\nErörterung bedürfen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen;\n\na‘ Es mag nicht ganz zweifelsfrei sein, ob der Angeklagte\nhinsichtlich der zugleich mit Helge KOMME als Zeugen\nbenannten Hannelore ICE und Helmut WE oder Aufderwiese\ndie in deren Wissen gestellten Tatsachen in ausreichender\nWeise bezeichnet hatte und ob die Strafkammer etwa aus\n\ndiesem Grunde zur Ablehnung des Antrages auf Anhörung jener\nPersonen als Zeugen berechtigt gewesen wäre. Jedenfalls dürfie\nes sich empfehlen, die Anfrage bei den mit der Erfassung von\nFlüchilingen aus der sowjetisch besetzten Zone befaßten Stellen\nauf den Aufenthalt von Hannelore IM und Helmut WE\noder Aufderwiese mit zu erstrecken und gegebenenfalls beide\nzur neuen Hauptverhandlung zu laden.\n\nb) Ob und inwieweit dies auch bei dem von dem Angeklagten\nim Falle MM als Zeugen benannten Harry KM geboten ist,\nwird die Strafkammer ebenfalls zu erwägen haben. Zumindest\ndürfte die Beiziehung der Vorgänge angebracht sein, die das\nangeblich auf eine Anzeige des Zeugen MB von dem Oberstaatsanwalt in München eingeleitete Verfahren gegen Harry\n\nKB vetreften.\n\ntr\n\n-6-\n\n2 In sachiichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil gewisse \"Widersprüche insofern auf, als die nach den Urteilen\nder sowjetischen Militärtribunale von den Zeugen ZUEED und\nME verwirklichten Tatbestände des russischen Strafgesetnbuches nicht überall mit den Gesetzesbestimmungen in Einklang stehen, die in der Sachverhaltsschilderung als verletzt bezeichnet sind. So betrifft Art. 58 Ziff 11, der im\nFalle ZB angeführt ist, die sog. Gruppenbildung, nicht\naber Beihilfe zur Spionage, und Art. 58 ziff. 10 hat \"Propaganda\nund Agitation\" zum Inhalt, ein Tatbestand, den nach den Feststellungen der Zeuge MM nicht erfüllt haben kann. Diese\nWidersprüche wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung klären müssen.\n\nIm übrigen wird es, sofern sie wiederum zu der Auffassung\ngelangt. die Spitzeltätigkeit des Angeklagten sei für die\nVerurteilung der Zeugen EEE un: MER durch die sowjetischen Militärtribunale ursächlich gewesen, einer näheren\nPrüfung und Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte bei seinem\nVorgehen als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat Dabei werden die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie\nauch das Vorbringen des Verteidigers in seiner Revisionsrecht-Tertigungsschrift zu beachten sein. Jedenfalls schließt der in\ndem Urteil angeführte Umstand, die sowjetischen Militärtribunale\nseien ordentliche. mit unabhängigen Richtern besetzte Gerichte\ngewesen, nicht aus, daß die gegen die Zeugen ZCEEP und\nMB ergangenen Urteile angesichts der Art, wie sie zustandegekommen sind, und im Hinblick auf die unmenschlich hohen\nStrafen Willkürakte waren und daß sich dessen die sowjetischen\nRichter bei der Urteilsfällung auch bewußt gewesen sind.\n\nSollte die Strafkammer hingegen die Überzeugung gewinnen,\nzwischen der Spitzeltätigkeit des Angeklagten und der Verurteilung der Zeugen ZB und MER fehle es an einem ur-\n\nsächlic.ien Zusammenhang, so wird sie nicht übersehen dürfen,\ndaß in dem einen wie in dem anderen Falle das Vorgehen des\nAngeklagten den Tatbestand der versuchten schweren Freiheits-\n\nentziehung erfüllt haben kann.\n\nBusch Dr. Dotterweich\n\nBaldus\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-21/2-str-503-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-21/2-str-503-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.783817+00:00"}}