{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-16_2_StR_549_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-16","aktenzeichen":"2 StR 549/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 549/59 -\n\n2289 071\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngagen\n\nden Küchenhelfer Josef 5 min aus FEB, cor:\ngeboren am EEEENEEn 1926,\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,-\nBundesanwalt Dr. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamits\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 11. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im\nFalle WOW verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nB\n\nwiesen:\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n\n.2._\n\nGründe:\n\nDer einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei (Fall WEB, Einzelstrafe acht\nMonate Gefängnis) und wegen kupplerischer Zuhälterei (Fall\nCM: Einzelstrafe sechs Monate Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision macht er geltend, daß das sachliche\nRecht unrichtig angewendet worden sei.\n\nl. Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei, gegen\ndie die Revision auch keine bestimmte Einwendungen erhebt,\n\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Hingegen kann die Verurteilung wegen ausbeuterischer\nZuhälterei, gegen die sich die Revision unter Hinweis auf\n\ndie Entscheidung BGHSt 4, 316 wendet, nicht bestehen bleiben.\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe zumindest veilweise seinen Lebensunterhalt von der der Gewerbsunzucht nachgehenden Gisela WEM} bezogen, die von Mitte Oktober bis\n31. Dezember 1958 bei ihm gewohnt hat. Es fehlen jedoch Fesistellungen über die Höhe der Zuwendungen der WEB, die es\ndem Revisionsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob jene Annahme zutrifft. Die Ausführungen des Urteils lassen einen\nweiten Spielraum offen. Wenn es zutrifft, daß die WE\ndem Angeklagten täglich, aber \"nicht immer\", teils in ber,\nteils in Lebensmitteln \"bis zu 10,- DM\" von ihrem Unzuchtslohn abgegeben hat, so könnten ihre Zuwendungen in den zweiundeinhalb Monaten insgesamt sehr wohl 600,- DM und mehr betragen haben. Sie könnten aber ebensogut erheblich niedriger\ngewesen sein. Auch die zeugenschaftliche Bekundung der WEB:\nsie habe an den Angeklagten wesentlich mehr als die von ihm\nangegebenen 40,- DM abgeliefert, bietet keinen Anhaltspunkt\n\n- 3 -\n\ndafür, welche Höhe die Zuwendungen mindestens erreicht\nhaben. Ohne Feststellung eines Mindestbetrages, der der\nBeurteilung zugrunde zu legen ist, 1äßt sich nicht entscheiden, ob die Beträge, die der Angeklagte von der I)\naus deren Unzuchtslohn erhielt, wie die Strafkammer meint,\nein etwa gerechtfertigtes Entgelt für die Beherbergung \"bei\nweitem\" überschritten haben und ob der Angeklagte aus den\ndarüber hinausgehenden Zuwendungen seinen Lebensunterhalt\nteilweise bezogen hat (vgl. BGHSt 4, 316, 317). Die Ausführungen des Urteils schließen es ferner nicht ohne weiteres\naus, daß der Angeklagte und die WEM während der zweiundeinhalb Monate einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt\nhaben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei sein, daß die Besräge, die der Angeklagte zu den\nKosten der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung beisteuerte,\nden Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreiehten (BGHSt 4, 316).\n\nNach allem tragen die bisherigen Feststellungen den\nSchuldspruch in Falle WEM nicht. Er ist deshalb aufzuheben. Das hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch\naufzuheben ist. Daß die Eingelstrafe im Falle Geiger durch\nden Schuläspruch in Falle WEM peeinflußt worden ist,\n\n-4-\n\nist bei ihrer geringen Höhe angesichts der einschlägigen\nVorstrafe des Angeklagten ausgeschlossen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-16/2-str-549-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-16/2-str-549-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.712767+00:00"}}