{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-16_2_StR_517_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-16","aktenzeichen":"2 StR 517/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 517/59 2259 070 m.)\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weißbinder Rudolf Karl D EB aus Nam\nGEEEEEEEEEEED, geboren am EEE 1956 ir u.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n3. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvorwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nHotzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung\nausgesetzt; von der Anklage eines Verbrechens der Notzuch!\nan Frau Recke hat sie ihn freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nder Sachbeschwerde den Freispruch und die Anordnung der Straiaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfoilg\n\n1.) Das Urteil stellt fest, daß Frau REM in dem Haus-\n£lur sich gegen die Zuäringlichkeiten des Angeklagten wehrte,\nihn wegzuärücken versuchte, mit den Schlüsseln um sich\nschlug und zweimsl um Hilfe schrie, als sie bei dem Hin\nund Her zu Boden fiel und der Angeklagte auf sie zu liegen\nkam. Dieser hielt ihr hierauf den Mund zu und faßte sie am\nYalse, so daS ihr die Luft etwas wegblieb. Sie bekam Angst,\nder Angeklagte werde sie umbringen, bat ihn deshalb, sie\nin Ruhe zu lassen, und gab weiteren Widerstanä auf. Bei den\nHandgemenge erlitt sie am Nasenrücken eine Blutgeschwulst,\nan beiden Seiten des Halses mehrere blutunterlaufene Stellen\nund an den Ober- und Unterarmen einige, teils schmerzoupfindliche blaue Flecken.\n\nDie Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte\nbei diesem Zusammenstoß in dem Hausflur gewaltsam gegen\nFrau REM vorgegangen ist. Sie meint jedoch, das Bewußtsein einer Gewaltanwendung sei ihm nicht nachzuweisen, da\nes ihm nicht widerlegt werden könne, daß er auf Grund des\nVerhaltens der Frau Re, vor allem vor und nach dem Zusammenstoß im Hausflur, und ihrem widerspruchslosen Sichfügen in den Geschlechtsverkehr glaubte, Frau REM sei mit\n\n-3-\n\ndiesem einverstanden und ihre Abwehrhandlungen seien lediglich \"schamvolles Sichsträuben\".\n\nDiese Würdigung wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Die\nGegenwehr der Frau RB im Hausflur war derart, daß sie\nnicht als eine \"übliche Ziererei\", wie der Angeklagte behauptet, angesehen werden kann. Die Strafkammer ist auch\nselbst der Auffassung, daß der Angeklagte gegen die Abwehr\nvon Frau RD mit Gewalt vorgegangen ist. Sie hätte daher\nprüfen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt die\nSrnstlichkeit des Widerstandes erkannte und ihn durch die\nFortsetzung der Gewaltanwendung brechen wollte, um den Geschlechtsverkehr zu erreichen. In diesem Falle läge eine\nvollendete Notzucht vor, wenn Frau RB nun infolge der\nGewaltanwendung ihren Widerstand aufgegeben und in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte und der Angeklagte sich\ndessen bewußt war. Eine versuchte Notzucht wäre gegeben,\nwenn der Angeklagte des Glaubens war, Frau RB sei unbeeinflußt äurch die vorher gegen sie ausgeübte Gewalt freiwillig mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden (BGH WW 1953,\n1070, Ar. 165 EDR 1953, 147). Bei einer Verurteilung wegen\neiner vollendeten oder versuchten Notzucht wäre in Taieinheit damit nach den bisherigen Feststellungen ein Vergehen\nder Körperverletzung gegeben; Frau Ri hat hierwegen Strafantrag gestellt. :\n\nFalls die Strafkammer wiederum den Notzuchtsvorsatz verneinen sollte, hat sie zu prüfen, ob nicht Beleidigung oder\nKörperverletzung vorliegt. Die irrige Annahme einer Einwilligung von Frau RW in die ihr beigebrachien Verletzungen\nerscheint nach der Sachlage ausgeschlossen.\n\nDas Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist. Im übrigen sei darauf hingewiesen,\n\n-h-\n\ndaß die ılberzeugung des Gerichts nicht davon abhängt, daß\ndie Tat mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen ist. Es ist erforderlich, daß das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung\ndie Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt\noder nicht erlangt hat (BGHSt 10, 208).\n\n2.) Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Die Erwägungen der Straikammer lassen hier\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Das öffentliche Interesse\nan der Strafverfolgung kann nicht für bestimmte Delikte\nallgemein bejaht werden. Zu einer solchen Verallgemeinerung\nführt aber die Ansicht der Revision, der Schutz berufstätiger, nachts von der Arbeit heimkehrenden Frauen verlange schlechthin die Strafvollstreckung gegen Täter, die\ndie schutzlose Situation zusnutzen.\n\nFalls die Strafkammer im Falle RER zu einer Verurseilung kommt und eine Freiheitsstrafe verhängt, hat sie\nmit der bereits ausgesprochenen Gefängnisstrafe von neun\nMonaten eine Gesamtistrafe zu bilden. Die Strefaussetzung\nzur Bewährung für die Strafe von neun Monaten entfiele\ndenn mit der Einbeziehung der Strafe in die Gesamtstrafe\n. (BGHSt 7, 180).\n\n“u,\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharvenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-16/2-str-517-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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