{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-09_2_StR_550_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 550/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 sen 590/59 2259 087 <\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krempelputzer Josef R EEEEEn zu: NG,\ndort geboren am EB 1911, zur Zeit in Uniersuchungs-\n\nhaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom\n\n24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht in Tateinheit nit Blutschande, begangen an seiner leiblichen Tochter in den\nJahren 1946 bis 1949, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für vier\nJahre verurteilt worden.\n\nMit -seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und\nmacht geltend, daß des sachliche Recht unrichtig angewendet\nworden sei. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Die Strafkammer hat die Tochter des Angeklagten, Frau\nGertrud ICP zeborene Ri, mit der er Blutschande begangen haben soll, als Zeugin vereidigt. Diese durfte nach\n\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, weil sie an der Begehung der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt ist. Als Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO\nist allerdings nur ein strafbares Tun des Zeugen zu verstehen, wobei persönliche Strafausschließungsgründe außer\nBetracht bleiben (RGSt 64, 377; 56, 149, 150). Ob § 173\n\nAbs. 4 StGB für Verwandte absteigender Linie unter 18 Jahren\nnur einen persönlichen Strafausschließungsgrund enthält oder\nob ein Alter von mindestens 18 Jahren zu den Tatbestandsmerkmalen der Blutschande des Verwandten absteigender Linie\ngehört, ist streitig. Das Reichsgericht hat in RGSt 19, 391\nangenommen, daß es sich nicht nur um einen persönlichen\nStrafausschließungsgrund handele, sondern daß die Vollendung\ndes 18. Lebensjahres bei den genannten Personen ein allgemeines Tatbestandsmerkmal sei; der überwiegende Teil des\nSchrifttums hingegen vertritt in Anschluß an den Wortlaut\n\n-3-\n\ndes Gesetzes und den Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs\ndie Ansicht, daß nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund vorliege. Würde man dieser Ansicht folgen, so hätte\nsich Gertrud IB im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Blutschande schuldig gemacht, durfte also\ndeshalb nicht vereidigt werden. Es bedarf aber keiner Enischeidung der Streitfrage, denn in jedem Falle hat sich die\nZeugin in strafmündigem Alter am Ehebruch ihres Vaters beteiligt. Schon deswegen durfte sie nicht vereidigt werden.\nDaß für eine Strafverfolgung die Prozeßvoraussetzungen der\nEhescheidung (RGSt 22, 137) und des Strafantrags (RGSt 64,\n378) fehlen, steht der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht\nentgegen, ebensowenig etwaige Verjährung (BGH NJW 1952, 1146\nNr. 26; vgl. auch BGHSt 4, 130, 131; RG HERR 1939 Nr. 599).\n\nDas Urteil kann auch auf der fehlerhaften Vereidigung\nder Zeugin IM beruhen, weil die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausdrücklich darauf hinweist,\ndaß die Zeugin ihre Aussage durch den Eid bekräftigt hat.\n\n2. Die Rüge, daß die Strafkammer den Antrag auf Vornahme\neiner Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt und dadurch auch\nihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist unbegründet. Die\nAnsicht, auch eine Feststellung, in der Toreinfahrt auf der\nVOBREEERS traße habe nie Gebüsch gestanden, sei für die Entscheidung unerheblich, ist aus Rechtsgründen ebensowenig\n\nzu beanstanden wie die Annahme, daß eine etwaige Ungenauigkeit in den Angaben über den Tatort nicht geeignet Ist, die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin zu beeinflussen.\n\n3, Auf die weitere Aufklärungsrüge einzugehen, besteht kein\nAnlaß; der Verteidiger wird Gelegenheit haben, sachdienliche\nBeweisamträge in der neuen Hauptverhendlung zu stellen.\n\nrt\n\nu ——\n\nl. Weil die Verfahrensbeschwerde nach § 60 Nr. 3 StPO durchgreift, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die nach Ansicht\ndes Verteidigers im Urteil enthaltenen Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Strafkammer wird in der neuen\nEntscheidung gegebenenfalls feststellen müssen, wie ort min-\n\nnn nn\n\n2: Die Nachprüfung des Urteils ergibt Bedenken gegen die Annehme einer fortgesetzten Handlung. Es fehlt an der Feststellung\ndes Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. Ein solcher wird mit besonderer Zurückhaltung bei Sittlichkeitsverbrechen anzunehmen\nsein; denn eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung entspringt regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige\nBegehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß, sondern weit\neher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also einer\nAugenblickserregung (BGHSt 2, 163, 167). Unrichtige Annahme eines\nFortsetzungszusammenhanges könnte den Angeklagten hier beschweren,\nda die Strafverfolgung der Blutschande zum Teil verjährt sein\nkann.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof\n\n>\n\ndr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-550-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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