{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-09_2_StR_535_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 535/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 535/59_ 2259 079\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Josct L EEE zus OR, zchoren\nam EEE 1914 in SCHERE.\n\nwegen Doppelehe\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter rer\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt: am Main vom 16. September 1959\nwird das Verfahren eingestellt»\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des\nRechtsmittels,hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMel\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen Doppelehe\n- Verbrechen nach § 171 StGB - zu einer Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt\n\nnat.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht dazu geltend. ihm hätte nach § 3\nStFG 1954 Straffreiheit gewährt werden müssen-\n\nDie Revision hat Erfolg, da die Voraussetzungen dieser\nVorschrift gegeben sind.\n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich\nam 31. März 1951 in Tg eine - zweite - Ehe eingegangen\nzu sein, obwohl er noch in einer gültigen Ehe lebte. vor dem\nfür die Gewährung von Straffreiheit maßgeblichen Stichtag, dem\ni. Dezember 1955, begangen, wenn auch die zweite\nEhe über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesianden hat; denn\nes handelt sich bei dem Verbrechen nach § 171 StGB nicht um\neine sog. Dauerstraftat. Vielmehr ist es ein sog. Zustandsdelikt, also ein Delikt, bei dem durch die Schließung der\nzweiten Ehe ein ungesetzlicher Zustand geschaffen wird, ohne\ndaß dessen Aufrechterhaltung einen selbständigen kriminellen\nUnwert bildet- Allerdings ist in § 171 Abs 3 StGB für den\nBeginn der Verjährung abweichend von der allgemeinen Regelung\ndes § 67 Abs. 4 StGB der Tag bestimmt, an dem eine der beiden\nEhen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Diese\nAusnahmebestimmung ist aber, worauf schon das Reichsgericht\nhingewiesen hat, nur deshalb in den § 171 StGB aufgenommen\nworden, weil der Gesetzgeber irrtümlich die Doppelehe als\nDauerverbrechen angesehen hat /RGSt 15. 261}- Daraus kann\nsomlt nichts gegen die Auffassung hergeleitet werden, daß\n\n- 3 -\n\nes sich, wie auch im Schrifttum allgemein angenommen wird.\n\nbei dem Verbrechen nach § 171 StGB um ein sog: Zustandsdelikt\nhandelt, das mit der Eingehung der zweiten Ehe nicht nur vollendet. sondern auch beendet und damit im Sinne des § 1 StFE, 1954\nbegangen ist.\n\nDie Straftat des Angeklagten ist auch aus einer Notlage\nheraus geschehen, die eine Folge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse war. Wie sich aus dem Urteil und aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, lernte der Angeklagte während\nder Kriegsgefangenschaft in iR, in die er, obwohl\nje Staatsangehöriger, geraten war, weil er auf\ndeutscher Seite als Soldat am Kriege teilgenommen hatie,\nseine zweite Ehefrau, die damalige Magdalena Sch, kennen,\ndie im April 1950 ein von dem Angeklagten gezeugtes Kind\ngebar. Nachdem er Ende 1950 aus der Kriegsgefangenschaft\nentlassen war, begab er sich mit der Mutter. und dem Kinde\nnach TB, wo dieses an Masern und Keuchhusten erkrankte.\nSein Vorhaben, mit den beiden von TB nach VeuiiiiiR\nabzuwandern, war nicht ohne weiteres durchführbar. Die Erlaubnis hierfür wurde seitens der alliierten Hilitärbehörde\ndavon abhängig gemacht, daß er die Mutter zuvor heiratete.\nDies tat er dann, um sie und das erst einjährige, noch dazu\nkranke Kind nicht allein in TB zurücklassen zu müssen.\n\nOb unter diesen Umständen bei dem Angeklagten von einer\näurch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten Notlage gesprochen werden kann, mag dahinstehen.\nJedenfalls war für das Kind und auch für dessen Mutter, die\ndamals nicht wußte, daß der Angeklagte bereits verheiratet\nwar, eine solche Notlage gegeben; ihr hat der Angeklagte\ndurch die Eheschließung abhelfen wollen.\n\nDas weitere Erfordernis. daß für die Tat keine s:hwerere\nStrafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten\nist, liegt ebenfalls vor, da das Landgericht auf eine Strafe\nvon neun Monaten Gefängnis erkannt und nur der Angeklagte das\nUrteil angefochten hat.\n\nSchließlich steht der Anwendung des § 3 Abs. 1 StFE 1954\nauch keine Vorstrafe der in Abs. 2 daselbst angeführten Art\nund Höhe entgegen. Der Angeklagte hat sich bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren als unbestraft bezeichnet.\nIrgendwelche Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser\nAngabe sprechen könnten, sind nicht hervorgetreten.\n\nSonach sind hier die Voraussetzungen für die Gewährung\nvon Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 erfüllt, so daß das Verfahren einzustellen ist.\n\n-5-\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit\ndes § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, besteht\nkein Anlaß-\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-535-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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