{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-09_2_StR_515_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 515/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR, 515/59\n\n2259 073\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf? DB EB OAzus DEE: zeboren\nam EEE 1927 in Em:\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1959 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende ‚Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’1\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis miiö den Nebenfolgen aus § 161 StGB verurteilt worden.\nNach den Feststellungen der Strafkammer war sein Offenbarungseiäü teils bewußt, teils fahrlässig falsch. Die Revision des\nAngeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nSoweit der Beschwerdeführer eine ergänzende oder abweichende Darstellung des Sachverhalts gibt, muß sie unbeachtet bleiben, denn nur Rechtsrügen können Gegenstand der\nRevision sein. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt bindet\nauch das Revisionsgericht.\n\nIn dem Vermögensverzeichnis, das der Angeklagte bei\n\nseiner Vorführung zur Ableistung des Offenbarungseides am\n\n22. März 1958 vorlegte und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er beschwor, war angegeben, daß die Firma Rolf Bw K:C-\nim Handelsregister noch nicht eingetragen sei. Tatsächlich\n\nwar sie jedoch bereits am 8. März 1958 eingetragen worden,\nwovon der Angeklagte allerdings erst mit Schreiben vom 23. Mai\n1958 erfuhr,\n\nDas Urteii vertritt den Standpunkt, daß der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides am 22. März 1958\n\"bei gehöriger Gewissensanspannung und pflichtgemäßer Sorgfalt\" hätte voraussehen können, daß die beantragte Eintragung\nder Gesellschaft in das Handelsregister bereits erfolgt sein\nkönnes er hätte deswegen erklären müssen, ihm sei nicht bekannt, ob die beantragte Eintragung der Gesellschaft inzwi--\nschen erfolgt sei; weil er dies nicht getan,habe er insoweit fahrlässig falsch geschworen.\n\nIndessen erstreckt sich die Eidespflicht des Offenbarungseidschuldners nur darauf, daß die in § 807 Ahs. 1 ZPO verlangten Angaben richtig und vollständig sind; außerhalb dieses\ngesetzlich bestimmten Rahmens deckt der Offenbarungseid die\nAngaben des Schuldners nicht (vgl. BGHSt 8, 399). Zu einer\nBeeinträchtigung des Gläubigers bei Verfolgung seines Anspruchs führten die Angaben des Angeklagten über die angeblich noch ausstehende Eintragung der Gesellschaft im\nHandelsregister umsoweniger, als die Entstehung einer Komnanditgesellschaft nicht von dieser Eintragung abhängt (vgl.\nhierzu BGHSt 11, 223).\n\nDer vom Urteil angenommene fahrlässige Falscheid liegt\ndaher nicht vor. Weil sich damit der Schuldumfang ändert,\nist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.\n\nWenn auch nach Lage der Sache nicht sehr wahrscheinlich ist,\ndaß die zusätzliche Bejahung eines Vergehens nach § 163 StGB\nden Strafausspruch beeinflußt hat. so kann doch :das- Revisionsgericht dies nicht mit Sicherheit ausschließen.\n\nIm übrigen hat sich bei der Nachprüfung des Urteils\nkein durchgreifender Rechtsmangel ergeben, so daß die\n\nweitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen\nist.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-515-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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