{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-09_2_StR_505_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 505/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 505/59\n\nIm Namen\n\n2271 026\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Jürgen S EB zus EB, Zeucren am\nGER ::35 in Tu zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen mißlungener Anstifiung zum Schweren Rauh\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteillter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals EN oo. der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Bremen vom 25. Juli 1959\n\nr-\n\n. dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur der ver-\n\nsuchten Nötigung schuldig ist,\n\nmn\n\ngehoben.\n\n.„ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-\n\nIm Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nnechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens,\n\nDie weiiergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfr\n\n.\n\nGründe:\n\n— EU 2 ——\n\nDie Sirafkammer hat den Angeklagten wegen einer\nversuchten Anstiftung zun schweren Raub in Taieinheit mit\nversuchter Nötigung zu einer Zuckthausstrafe von zwei Jahren\n\n2\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hai zum Teil Eifolge\n\nDas Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Nötigung rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat den Zeugen Kb äurch Drohung\nmit Totschlag zur Unterlassung einer Anzeige zu nötigen versucht. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet nach den\nFeststellungen aus.\n\nMit Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen der mißlungenen AnstiT-\ntung zu einem schweren Raub, Nach § 49 a Abs. 1 StGB wird\nbestraft, wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als\nVerbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen. Das\nsetzt voraus, daß zu einer bestimmien Tat angestiftet werden\nsoll. Der Auffordernde muß schon eine feste Vorsüwellung\ndavon haben, welches Verbrechen begangen werden soil, mag\ner sich euch noch nicht Über alle Einzelheiten der Ausführung im klaren sein. Trotz bestimmt vorgestellter Tat genügen zudem tloße allgemeine Erwägungen und Ex Srterungen\nuit dem Vorbehalt späterer enägültiger Enischliesung nicht\n(vgl. BGHSt 12, 306). Daß der Angeklagte über das Sya’ium\nallgemeiner Überlegungen hinausgekommen ist und sich bereits\n\nkonkrei eine Tat vorgestellt hat, ergibt der fesigestelite\nSachverhalt nicht. Er äußerte zu dem Zeugen KW, dicser könne aus der Polizeiunterkunfs leicht eine Pistole\nbeschaffen, um.sie für einen Raubüberfali auf eine ı&ndliche Banı in. SB = gebrauchen. Darau? machte\ner dem Zeugen den Vorschlag, sich an einem sclchen Über--\nfall zu beteiiigen. Hiernach hat sich der Angeklagte zunächst nur den Waffendiebstehl in bestimmter Weise vorgestellt, Zür den Bankraub und seine Durchführung gilt das\nnicht. Das Vorhaben, eine ländliche Bank in SEEN\nzu berauben, .ist viel zu allgemein, um es als konkreven\nVerbrechensplan kennzeichnen zu können. Auch die Annaehne\neines endgültigen vorbehaltlosen Entschlusses hätte bei\neiner solchen Sachlage näherer Begründung bedurft. Da\nweitere Tatsachen über den Plan des Angeklagien nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe nicht mehr Tesigestelli\nwerden können, war der Senat in entspiechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch abzuändern. Über die Strafe muß neu entschieden werden.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchho?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-505-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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