{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-09_2_StR_489_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 489/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"stG3 § 230\n\nDaß ein Lehrer bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers,\ndie zugleich der äbwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr\nfür andere Schüler dient, sich der Leichtblutereigenschaft\naieses Schülers nicht bewußt ist, weil er die ihm hierüber\nvor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen\n\nhat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja 2 2 59 0 1 5 7L\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstG3 § 230\n\nDaß ein Lehrer bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers,\ndie zugleich der äbwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr\nfür andere Schüler dient, sich der Leichtblutereigenschaft\naieses Schülers nicht bewußt ist, weil er die ihm hierüber\nvor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen\n\nhat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit.\n\nBGH, Urt.v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 489/59 LG Hanau a.M.\n\n2 StR 489/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Ulrich D EEE aus ni Keboren am\nRER 1922 in van.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nale beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\n\nals Urkundeteamber der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 29. Juli 1959 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatakasse.\n\nVon Rechts wegen\n\na5\n\n“ährend einer Schulpause an 16. Februar 1959 warfen\nSchüler des Angeklagten im Klassenzimmer mit Scherben zerbrochener Tonvasen. Nacndem der Angeklagte dies verboten\nhatte, schickte sich der 11-jährige Hermann «EB an,\nwiederum mit den Scherben zu werfen. Der Angeklagte, der\nVerletzungen anderer Schüler befürchtete, sprang schnell\nhinzu und gab ihm eine mäßig» Uhrfeige auf die linke Backe,\ndie ungezielt die knochigen Teile in der Nähe der Nase traf\nund bei dem Jungen, der ein Leic:ıtbluter ist, hartnäckiges\nNasenbluten hervorrief. Die Mutter des Schülers hatte dem\nAngeklagten etwa zehn Monate zuvor gelegentlich eines Besuchs kurz nach seinem Dierstantritt gesagt, ihr Sohn sei\nLeichtbluter. Dss war zu einer Zeit, als der Angeklagte\nnoch fest entschlossen war, den Grundsätzen seiner Ausbildung entsprechend Schüler niemals körperlich zu züchtigen.\nkrst längere Zeit später hat er diese Haltung aufgegeben,\nweil er sich außer Stande sah, die Ordnung in der Schule\nunter völligem Verzicht auf das Züchtigungsarecht aufrechtzuerhalten. Ob der Angeklagte die Mitteilung der Kutter des\nHermann KR \\ überhaupt nicht im Gedächtnis behalten,\nsondern wieder vergessen oder ob er im Augenblick der Tat\nnur nicht daran gedacht hat, 1481 sich dem Urteil nicht\nsicher entnehmen. Die Strafkanmer stellt zunächst ausdrücklich fest, daß die Mitteilung dem Angeklagten zur Tatzeit\n\"nicht mehr erinnerlich\" gewesen sei. Bei der rechtlichen\nWürdigung sagt sie einleitend, der Angeklagte habe bei der\nZüchtigung \"nicht mehr an die Leichtblutereigenschaft des\nSchülers gedacht\", während später bemerkt wird, der Angeklagte habe Miese Tatsache im Laufe der Zeit wieder vergessen.\"\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung\nzu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nit seiner Revision\nmacht er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.\n\nDie Strafkanmner geht zutreffend und in Übereinstimmung\nmit den vom erkennenden Senat in BGiSt 11, 241 ff entwickelten Grundsätzen davon aus, daß der Angeklagte an sich berechtigt gewesen sei, gegen lermann «EB mit einer Ohrfeige einzuschreiten. „ie nimmt aber an, daß der Angeklaxte,\nobwohl der Schlag maßvoll gewesen ist, ohne nissen und\n“ollen die Grenzen seines Züchtigungsrechts überschritten\nhabe. Hierdurch hat er, wie die Strafkammer meint, in\ndoppelter keise fahrlässig handelnd eine Körperverletzung\nbegangen.\n\nl. Zine Verletzung der sorgfultspflicht soll zunächst\ndarin liegen, dad der Angeklagte den Schüler bei seinem\nschnellen Zuspringen sofort geohrfeigt hat. Aus diesem Grunde\nkonnte er nach Ansicht der Strefkammer nicht hinreichend\nsicherstellen, daß die Ohrfeige keine Gesundheitsschädigung\nzur Folge hatte; ihm sei auch bekannt gewesen, daß erfahrungsgemäß solche Schläge .nicht selten aus Unvorsichtigkeit das\nOhr verletzen und schädigen. Dabei übersieht die Strafkamner,\ndaß der Angeklagte den Schüler nicht nur strafen, sondern\nzugleich von den beabsichtigten und mit Recht für gefährlich\ngehaltenen Werfen mit Scherben sbhalten wollte und daß er\ndieses Ziel nur durch sofortiges Eingreifen erreichen konnte,\nnachdem eine unmittelbar vorhergehende Ermahnung erfolglos\ngeblieben war. Eine erst später vorgenommene Bestrafung wäre\nalso zur Erreichung seinee Zwecks ungeeignet gewesen. Zudem\nhat die Ohrfeige keine Stelle getroffen, die für Gesundneitsschäden allgemein smpfindlich ist. Es handelt sich um\neinen Geschehensablauf, der den von der Strafkammer erwähnten\nErfahrungen gerade nicht entspricht.\n\n-4-\n\n2. Eine Fahrlässigkeit sieht die Strafkanmer auch darin,\ndaß der Angeklagte mit der Ohrfeige einen Schüler gezüchtigt\nhat, von dem ihm gesugt worden war, daß er ein Leichtbluter\nist. Dieser Vorwurf 1äßt sich nicht aufrechterhalten, gleichgültig ob der Angeklagte die Mitteilung der Mutter überhaupt\nvergessen oder im Augenblick der Tat nur nicht daran gedacht\nhatte. Im zweiten Falle wäre das Verhalten des Angeklagten\ndeehalb nicht fahrlässig gewesen, weil er zwar aus kErziehungsgründen gezüchtigt hat, zugleich aber eine nicht unerhebliche\nGefahr für andere Schüler abwenden wollte. Wenn er sich in\neiner gewissen £rregung über diese Gefahr und von dem Gedanken\nbeherrscht, zu ihrer Abwendung schnell handeln zu müssen, der\nlange zurückliegenden Mitteilung der Mutter nicht im selben\nAugenblick bewußt wurde, so kann daran kein Vorwurf der Fahrlässigkeit geknüpft werden. Denn der Vorgang der Erinnerung\nist kein willkürlicher; das Versagen der Erinnerung als solches\nist deshalb nicht vorwerfbar. Daß im Augenblick der Tat bestimate äußere Hilfsmittel vorhanden gewesen wären, die bei\ngehöriger Sorgfalt trotz der situstionsbedingten Erregung\ndie Erinnerung hätten hervorrufen müssen, ist nicht festgestellt; nach Lage der Sache kommen solche Hilfsmittel hier\nauch nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichte ist auf diese Gesichtspunkte wiederholt hingewiesen\nworden (vgl. RGSt 57, 2344 63, 370; JW 1936, 260; HRR 1938\nkr. 631). Sie haben, wenn sich auch die Entscheidungen durchgängis nur auf den Tatbestand des fahrlässigen Falscheides\nbeziehen, allgemeinere Geltung zu beanspruchen und führen\n‚hier zu einer Verneinung der Fanrläseigkeit. „ie schon erwähnt, ist die Strafkammer möglicherweise aber davon ausgegangen, daß die Mitteilung der Mutter dem-Angeklagten Überhaupt\naus dem Gedächtnis entschwunden war. Dann könnte der Vorwurf\nstrafbarer Fahrlässigkeit darin begründet sein, daß er nicht\n\nausreichende Vorsorge traf, um die Mitteilung im Gedächtnis\nzu behalten. Aber auch unter diesem Gesichtepunkt ist\nder Schuldspruch nicht gerechtfertigt. Die allgemeine\nFrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher\nsangel an Vorsorge gegen das Vergessen eines bestimmten\nUmstandes späteres Verhalten mit dem Makel der Fahrlässigkeit belasten kann, braucht nicht erörtert zu\nwerden. Abgesehen davon, daß ein \"Nichtvergessen\" nicht\nohne weiteres das \"Darandenken\" im Augenblick der Tat\n\nzur Folge gehabt hätte, fällt hier zugunsten des Angeklagten entscheidend ins Gewicht, daß er über die Leichtblutereigenschaft des Schülers in einem Zeitpunkt unterrichtet wurde, als er noch entschlossen war, grundsätzlich von jeder Züchtigung abzusehen. Von seinem Standpunkt aus und im Hinblick auf sein künftiges Verhalten\nhatte er also verständlicherweise keinen Anlad, sich die\nMitteilung als besondere Warnung zu merken.\n\n3. Ba den Angeklagten hiernack kein Verschulden\ntrifft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Weitere\ntatsäcnliche Erörterungen kommen nicht in Betracht, sodaß der Senat gemäß § 354 StPO auf Freisprechung zu erkennen hat. Die Sntscheidung über die Kosten des Verfahrens\n\n-6-\n\nund die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nberuht auf § 467 StPO.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\n„ie Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof\nsind im Urlaub ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-489-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-489-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.300353+00:00"}}