{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-02_2_StR_497_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-02","aktenzeichen":"2 StR 497/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wenn nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte die\nGeldstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder in\nangemessenen Teilbeträgen wirklich bezahlt, braucht\nihm eine entsprechende Vergünstigung nicht bewilligt\nzu werden.\n\nSteB § 295 StPO § 358 Abs. 2\n\nDie Änderung des Umrechnungsmaßstabes für die Ersatzfreiheitsstrafe zuungunsten des Angeklagten ist nur\ndann ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn die nach dem Maßstab ermittelte Dauer der\nErsatzfreiheitsstrafe größer ist als im ersten Urteil.","text_plain":"nur zu den\n\nNachschlageverk: ja )\n) Abschn. 3b) und 3 c)\n1\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 28 Abs. 1\n\nWenn nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte die\nGeldstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder in\nangemessenen Teilbeträgen wirklich bezahlt, braucht\nihm eine entsprechende Vergünstigung nicht bewilligt\nzu werden.\n\nSteB § 295 StPO § 358 Abs. 2\n\nDie Änderung des Umrechnungsmaßstabes für die Ersatzfreiheitsstrafe zuungunsten des Angeklagten ist nur\ndann ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn die nach dem Maßstab ermittelte Dauer der\nErsatzfreiheitsstrafe größer ist als im ersten Urteil.\n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59\n\nL@ Kassel\n\n2_3tR 497/23.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto K u zu: Du\nICE, geboren am EEE 1905 in Su\n\nregen Vergehens nach § 4 UWG\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 30. Juni 1959 wird verworfen. .\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün\n\nIn,\n<D\n..\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Lanägericlits in\nkassel vom 1. März 1956 wegen Vergehens nach ° 4 WIE zu\neiner Geldstrafe von 30 000 DM, im Nichtbeitreibungsislle zu\n100 Tagen Gefängnis. verurteilt worden. “öhrend zeine hi«rgegen eingelegte Revision erfolglos blieb, wurde des Urveil\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des\nBundesgerichtshofs von 18 Oktober 1956 im Strelausszrüch\neufcsehoben. Daraufnin erkarıte das Landgericht durch Urteil\nvom 29. Juni 19%6 auf einco (Geldstrafe von 45 000 Di, er--\nkatzweise art 225 Ta,e Geiinznis. Die Revision des Angcekla.'ten\nsegen äjeses Urteil führte auch zu dessen Au?hehun,; durck die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs von 17. ilovember 1958.\n\nNunmehr hat das Lan“gericht eine Geldstrafe von\n20 000 DM festgesetzt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle 200 Tage Gefängnis treten, und hat - ebenso wie in\nden früheren Urteilen - die öffentliche Bekanntmachung der\nVerurteilung gemäß § 23 Abs. 1 UWG angeoränet.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit der\nRevision und rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Alles, was die Revision zur Frage einer etwaigen\nEinstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO vorträgt,\nizt unbeachtlich, weil es an der für eine solche Maßnahme\nerforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt.\n\nkur wenn sie vorläge, würde zu der von der Revision gewünschten Früfung Anlaß bestanden haben oder auch jetzt bestehen.\nIm übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint, das\nGericht müsse auf eine Erteilung der Zustimmung hinwirken.\n\nDazu ist es nicht verpflichtet, weil die Entscheidung\nhierüber allein Sache der Staatsanwaltschaft ict.\n\n2.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n&) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Behandlung\nder Steueranzgelegenheiten des Angeklagten in öffentlicher\neitzuns die Vorschriften der §§ 169 £f£ GV4 über die Öffentlichkeit des Verfahrens und damit § 358 Nr. & StPO vrerletct.\ngeht fehl. weil, wie die Rerision selbst vorträgt. durch diese\nBostim:.ung zur eine unges.tzliche Beschränkung der Öffentlichz0it zerchützt wird. Ihrer _einunz, daß abweichend von der\nRe;el in \"Steuerve:fahren\", wie sie es bezeichnet, auch ein\nUnterlassen des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen Verstoß segen % 338 ı'r. 6 St?O bilde, kan nicht beigetreten\n\nwerden. Dafür zibt das Gesetz keinen Anhalt.\n\nb) Soweit die Revision die Verletzung verscaicdener Verfrhrensvorschriften und des Artikels 103 GG daraus äerleiten will,\n\ndaß gewisse Vermerke und ein Erlaßantrag aus den iWinlkomnensteuerakten des Finanzants Di Tanä zum Gegenstend der\nVerhandlung gemacht worden seien, und das, obwohl der Verteidiger weder vor noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur\n#insicht in die Akten gehabt habe, scheitert die Rüge jedenfalls daran, daß das Urteil auf der - angeblich - prozeßwiarigen Benutzung dieser Akten nicht. beruht.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß in dem die Tliedergabe des Sachverhalts einleitenden Satz des Urteils von der\n\"durchgeführten Beweisaufnahme\" gesprachen wird, unter die\ndie Heranziehung der Ausschnitte aus jenen Akten fallen\nkönnte. Auch wird in der Sachverhaltsschilderung erwähnt,\nder Angeklagte habe in seinem Kampf um Stundung und Erlaß\nvon Einkommensteuerrückständen durch den Zeugen BUCHE\n\nim Oktober 1958 beim Finanzamt Dip -\"and vortragen\nlassen und habe einige Tage später selbst dort angegeben,\n\ner wclle noch vor Weihnachten 1953 oder Anfang 19\"9 ein neues\nPreisausschreiben veranstalten und aus dessen Einkünfte die\nrückständigen Steuern bezahlen. Diese Feststellung könnte an\nsich den Akten zumindest mit entnommen sein. Sie stützt sich\naber. was die Revision selbst als ein Zeichen für das offene und\nehrliche Verhalten des Angeklagten besonders hervorhebt, auf dessen\nEinlassung. Auch sonst sind, woran die Urteilsgründe keinen\nZweifel aufkommen lassen und wovon die Revision in ihren\nAusführungen zur Sachbeschwerde ebenfalls ausgeht, alle\nFeststellungen, die der Urteilsfindung zugrunde liegen,\n\nallein und uneingeschränkt auf Grund der Angaben getroffen,\n\ndie der Angeklagte im allgemeinen und insbesondere hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten gemacht hat. Infolgedessen\nist es ausgeschlossen, daß davon abweichende Tatsachen, sofern sich solche überhaupt aus den \"zum Gegenstand der Verhandlung gemachten\" Teilen der Einkommensteuerakten ergeben\nkonnten, von der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigt worden sind. Daher kann, selbst wenn die von\n\nder Revision behaupteten Verfahrensfehler vorliegen sollten,\n\nmit Sicherheit verneint werden, daß das Urteil euf ihnen beruht.\n\nce) Einen Revisionsgrund der \"verletzten Rechtseinheit\", wie\nihn der Beschwerdeführer bezeichnet und ohne Anführung\n\neiner nach seiner Ansicht verletzten Gesetzesbestimmung\ngeltend macht, gibt es nicht. Abgesehen davon war, wie\n\nbereits erwähnt, die Strafkammer mangels Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft außerstande, auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, auf die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einstellung eines Verfahrens, das gegen ihn bei\ndem Landgericht in Braunschweig anhängig und angeblich gleichliegend war, irrigerweise einen Rechtsanspruch zu haben glaubt.\n\ndA) Der Einwand, das Landgericht habe die ihm von Amts\n\nwegen obliegende Prüfung der Unzurechnungsfähigkeit nach\n\n§ 51 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, ist so, wie ihn die\nRevision zu rechtfertigen sucht, unverständlich. Die Zurechnungsunfähigkeit ist ein Schuldausschließungsgrund und\nkein Prozeßhindernis. Infolgedessen gehen alle Erwägungen\nfehl, welche die Revision daran knüpft, daß Prozeßvoraussetzungen oder Prozeßhindernisse in jeder Lage des Verfahrens\nbeachtet werden müssen.\n\nWenn dem der Strafkammer gemachten Vorwurf, die Prüfung\nder Zurechnungsfähigkeit unterlassen zu haben,eine für das\nRevisionsgericht beachtliche Bedeutung zukommen soll, 80\nmüßte er dahin verstanden werden, die Strafkammer habe unter\nAußerachtlassung der ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten\nAufklärungspflicht die Beweisaufnahme nicht auf die Anhörung\neines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten erstreckt, obwohl ihr dazu der - von ihr abgelehnte -\nAntrag des Verteidigers, die Wiederaufnahme des Verfahrens\nzur Schuldfrage anzuoränen, hätte Veranlassung geben müssen.\nAber auch diese Rüge würde nicht durchgreifen.\n\nIn keiner der früheren Hauptverhandlungen ist irgendein\nGesichtspunkt hervorgetreten, der Bedenken gegen die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätte auslösen können. Wohl hatte ein Verteidiger in der zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1958 eingereichten\nSchutzschrift vom 11. Juni 1958 vorgetragen, der Angeklagte\nsei seit drei Jahren ein kranker Mann und habe sich mehrfach in nervenärztlicher Behandlung befunden, und hatte deshalb gebeten, auf den Zustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Gewährung von Pausen Rücksicht zu nehmen.\nAuf diese Eingabe hat er sich später in der Rechtfertigungs-\n\nschrift zu der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nvom 20. Juni 1958 bezogen und die Vorschrift des § 244 StPO\nunter anderem deshalb als verletzt bezeichnet, weil der in\njener Eingabe enthaltene, die Krankheit des Angeklagten betreffende Boweisamtrag nicht berücksichtigt worden sei. In Wahrheit war darin hierzu kein Beweisamtrag. vor allem kein solcher. der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand hatte, gestellt oder auch nur angekündigt worden. Unter\ndiesen Umständen war jetzt das Landgericht nicht gehalten,\n\nauf die in keiner Weise durch Angabe von Tatsachen belegte\nBehauptung hin, der Angeklagte sei wegen Krankheit in den\nJahren 1953 bis 1958 unzurechnungsfähig im Sinne des § 51\n\nAbs. 1 StGB gewesen, von sich aus die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten herbeizuführen.\n\n3.) Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Dafür, daß, wie die Revision behauptet, das Land-\n\ngericht bei der Strafbemessung die Vorschrift des § 27 c StGB\nfehlerhaft angewendet habe, hat die Überprüfung des Urteils\nnichts ergeben. Der Beschwerdeführer geht ersichtlich von\nder Meinung aus, seine heutäge Vermögenslosigkeit, die das\nLandgericht, wie die Urteilsgründe deutlich zeigen, berücksichtigt hat, müsse dazu führen, daß gegen ihn keine oder\neine nur ganz geringe Geldstrafe ausgesprochen werden dürfe.\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Auch gegen einen vermögenslosen Angeklagten kann und muß auf eine Geldstrafe erkannt\nwerden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben\nsind. Das hat schon das Reichsgericht in einer Entscheidung\nzu § 27 d StGB zum Ausdruck gebracht, indem es ausführt,\n\ndaß die Anwendung dieser Vorschrift, also die Verurteilung\n\nzu einer Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe, nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der\nTäter eine entsprechende Geldstrafe bezahlen kann (RGSt 77,\n\n137, 139). Diese Auffassung findet ihren berechtigten Grund\ndarin, daß nach der Wertung der Strafarten, wie sie im Strafgesetzbuch angenommen ist, eine Geldstrafe das gegenüber einer\nFreiheitsstrafe kleinere Übel ist. In ihrer Verhängung kommt\nsomit schon der geringere Unrechtsgehalt der Tat, der dann\nallerdings bei Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen\n\nist, zum Ausdruck. Dürfte also ein Angeklagter, der zu ihrer\nBezahlung außerstande ist, nicht zu einer solchen verurteilt\nwerden, so würde dadurch gerade der Arme in nicht vertretbarer\nWeise benachteiligt werden. Demnach war das Landgericht hier da\nes infolge des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Sstro)\nauf keine andere Strafe als auf Gelästrafe erkennen durfle. verpflichtet, eine solche auszusprechen.\n\nBei deren Bemessung hatte es aber nicht nur die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu beachten,\nsondern mußte auch sonstige Umstände in Betracht ziehen,\ndie für die Strafzumessung bedeutsam waren. Dazu gehören\ndie im Urteil angeführten Gesichtspunkte; wie der Unrechtsgehalt der Tat, der aus ihr gezogene Gewinn, mag er auch,\nwas die Strafkammer nicht übersehen hat, inzwischen nicht mehr\nvorhanden sein, und schließlich die Tatsache, daß der Angeklagte es dem Mittäter “m durch die Hingabe des Anfangskapitals erst ermöglicht hat, das Preisausschreiben durchzuführen. Daß die Strafkammer dabei auch auf ein gewisses\nVerhältnis zu der gegen Mg bereits rechtskräftig erkannsen Geldstrafe geachtet hat, ist gleichfalls nicht zu beanstande!\nSicherlich soll mit der Strafe das Unrecht gesühnt werden, das\nder Einzelne begangen hat. Das schließt aber nicht aus,\ndaß bei einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz, bei der\nmehrere gemeinschaftlich tätig geworden sind, die gegen die\nMittäter zu verhängenden Strafen in ein Verhältnis zueinander\ngebracht werden.\n\nNaß die Strafkammer das \"angebliche!\" Vermögen der\nihefrau des Angeklagten bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt hat. ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den\nStrafzumessungsgründen ist davon keine Rede. Nur bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten eine Vergünstigung nach\n§ 28 Abs: 1 StGB zu gewähren war. ist beiläufig die \"angeblich vermögende Ehefrau\" erwähnt. Über die Höhe des Vermögens\nder Ehefrau durch deren Vernehmung nähere Feststellungen zu\ntreffen. bestand daher für das Landgericht kein Anlaß- Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge geht demnach fehl.\n\nOb die Revision auch bemängeln will, daß das Landgericht\nden Gesichtspunkt der sog. Generalprävention (Abschreckung anderer\nbei der Strafbemessung mit herangezogen hat, lassen ihre Darlegungen nicht einwandfrei erkennen. Sollten sie dahin zu verstehen sein, so sei bemerkt, daß hier gegen die Verwertung\ndieses Gesichtspunkts aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.\n\nb) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 28 StGB\nliegt nicht vor. § 28 StGB stellt zwar - darin ist der\nRevision zuzustimmen:.-auf die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Angeklagten ab. Indessen muß, wie der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. April 1955 - 1 StR\n355/54 - (teilweise, Jedoch nicht in dem hier maßgeblichen\nAbschnitt abgedruckt in BGHSt 7, 291) des näheren ausge-\n\nführt hat, die Vergünstigung so gestaltet sein, daß sie\n\nauch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndie Geldstrafe in ihrem Wesen nicht verändert. Dabei kommt die\nGewährung einer Vergünstigung nur in Betracht, wenn es dem\nVerurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht\nzuzumuten ist, daß er die Geldstrafe sofort zahlt. Sind die\nVerhältnisse aber so, daß die Bezahlung nicht nur nicht sofort\ngeschehen kann. sondern daß sie auch innerhalb einer gewissen\n\nFrist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist,\nso braucht eine Vergünstigung nicht bewilligt zu werden.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den\nFeststellungen des Urteils ist der Angeklagte ohne jedes Einkommen und ohne jedes Vermögen, eine Tatsache, die auch von\nder Revision anerkannt und von ihr immer wieder in besonderer\nWeise herausgestellt wird. Gerade deshalb beanstandet sie\nauch die \"Zumutung\" des Landgerichts an den Angeklagten,\ner solle sich die für die Bezahlung der Geldstrafe erforderlichen\nBeträge durch Aufnahme eines Darlehens, \"etwa\" bei seiner angenlich vermögenden Ehefrau verschaffen. Abgesehen davon, daß\ndiesem Hinweis schon an sich kaum eine maßgebende Bedeutung\nzukommt, weil es sich dabei nur um eine zusätzliche Hilfserwägung handelt, wie aus der Beifügung des Wortes \"etwa\nhervorgeht, lassen die Ausführungen der Revision hierzu\ndeutlich werden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht nur einkommens- und vermögenslos war, sondern\ndaß er auch, wie die Strafkammer angenommen hat, auf absehbare\nZeit hinaus zur Begleichung der Geldstrafe außerstande sein\nwird, ganz gleich, ob er sich hierfür durch Darlehensaufnahme keine Mittel beschaffen kann oder ob er es nicht\nwill. Jedenfalls war es unter diesen Umständen für die Entscheidung über die Gewährung einer Vergünstigung nach § 28\nStGB ohne Einfluß, ob, wie das Landgericht meint, dem Angeklagten eine Darlehensaufnahme, etwa bei seiner Ehefrau,\nzugemutet werden kann, und ob deren Vermögen die Jewährung\neines Darlehens an den Angeklagten gestattet. Die eine\nVergünstigung ablehnende Entscheidung des Landgerichts\nwird allein von den Feststellungen getragen, die es über die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffen hat.\nDiese Verhältnisse sind aber so, daß, wie es im Urteil heißt,\neine solche Vergünstigung ohne Sinn wäre. Infolgedessen kann\nes nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden, daß die\n\n- 10 -\n\nStrafkammer von den in § 28 StGB vorgesehenen Möglichkeiten der\nStundung und der Bewilligung von Teilzahlungen keinen Gebrauch\ngemacht hat\n\nc) Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 29 Abs. 3 StGB\nrichtet sich das Maß der Strafe - bei Beachtung der in Absatz 2\ndaselbst vorgeschriebenen Grenzen — nach dem freien Ermessen\ndes Gerichts. Der Tatrichter ist deshalb nicht gehalten,\n\ndie dafür maßgebenden Erwägungen im Urteil wiederzugeben\n\nAls Begründung genügt die Anführung der Gesetzesbestimmung.\n\nEine Verpflichtung, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe näher zu rechtfertigen, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß, wie hier, in einem Verfahren mehrere\ntatrichterliche Urteile ergangen sind und die Ersatzfreiheitsstrafe in jedem dieser Urteile anders bemessen worden ist.\nDadurch, daß die beiden ersten Urteile, das eine auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft, das andere auf die des\nAngeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurden, verloren sie in diesem Umfange ihre Wirksamkeit.\nInsoweit war daher der Tatrichter - von dem Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen, auf das noch eingegangen werden wird - bei dem Erlaß des nächsten Urteils\nan das vorhergehende nicht gebunden, ja er durfte es nicht\neinmal beachten, sondern hatte unabhängig von dem früheren\nUrteil auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung\nüber die zu verhängende Geldstrafe und die dafür auszuwerfende\nErsatzfreiheitsstrafe zu befinden. Damit war er auch gehindert\ndarzutun, weshalb in dem zweiten oder in dem dritten Urteil\nauf eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden ist als\nzuvor. Infolgedessen gibt die Abweichung in der Höhe der\nErsatzfreiheitsstrafen für sich allein keinen begründeten\nAnhalt dafür, daß die Strafkammer in dem nunmehr zur Nach-\n\n- 11 -\n\nprüfung unterbreiteten Urteil bei deren Festsetzung einen\nrechtlich fehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht\nhat.\n\nNur in zweierlei Hinsicht war sie bei dessen Ausübung\nbeschränkt: Einmal durfte sie die in § 29 Abs. 2 StGB bei\nGefängnis vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr nicht\nüberschreiten, und zum anderen mußte sie das — bereits erwähnte -\nVerbot der Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne des\n§ 358 Abs. 2 Satz \\ StPO berücksichtigen, wobei allerdings\nzu bemerken ist. daß hinsichtlich dieses Verbots nur dem\nzweiten Urteil eine bindende Wirkung zukommt, dem ersten dagegen nicht, weil es auf die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten aufgehoben worden war und daher insoweit die Schutzvorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht\nPlatz greift. An diese Beschränkungen hat die Strafkammer sich\njedoch gehalten.\n\nMit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen Gefängnis\nhat sie die zeitliche Begrenzung des § 29 Abs. 2 StGB nicht\naußer acht gelassen und auch nicht gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\nverstoßen. Zwar hat sie einen dem Angeklagten ungünstigeren Umrechnungsmaßstab zugrunde gelegt, indem sie für je 100 DM einen\nTag Gefängnis festgesetzt hat, während in dem zweiten Urteil\nfür je 200 DM ein Tag Gefängnis vorgesehen war. Darin liegt\nindessen keine verbotene Schlechterstellung.Das Gesetz verbietet, ide Strafe in Art und Höhe zum Nachteil des\nAngeklagten zu ändern. Strafe ist aber nicht der nur als\nHilfsmittel zur Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe dienenäe\nUmrechnungsmaßstab, sondern der Zeitraum, der sich bei dessen\nAnwendung ergibt. Dieser beträgt aber in dem jetzt angefochtenen dritten Urteil 200 Tage (Gefängnis), während\nin dem zweiten Urteil auf 225 Tage Gefängnis erkannt war. So-\n\n- 12 —\n\nmit ist die Ersatzfreiheitsstrafe jetzt weder in Art noch Höhe\nzum Nachteil des Angeklagten geändert worden.\n\nd) Für die - von der Revision vermißte — Berücksichtigung\ndes § 29 Abs. 6 StGB war kein Raum. Bei der hier dem Gericht\neingeräumten Befugnis anzuoränen, daß die Vollstreckung der\nErsatzfreiheitsstrafe unterbleibe, handelt es sich um eine\nMaßnahme der Vollstreckung, die im übrigen widerruflich ist\nund weder einen völligen noch teilweisen Erlaß der Strafe bedeutet, Eine solche Anordnung kommt daher erst in Betracht.\nwenn die Strafen rechtskräftig ausgesprochen sind und wenn\nsich dann bei dem Versuch, die Gelästrafe zu vollstrecken,\nherausstellt, daß sie ohne Verschulden des Verurteilten\n\nnicht eingebracht werden kann. Die Vorschrift des § 29\n\nAbs. 6 StGB gibt also nur die Möglichkeit, nachträglich von\nder Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, ist aber weder für deren Bemessung\nnoch für das Ausmaß der ihr zugrunde liegenden Geldstrafe\n\nvon Bedeutung. Eine auch nur mittelbare Heranziehung des\n\n§ 29 Abs. 6 StGB bei der Bildung der Strafen war somit dem\nLandgericht verwehrt.\n\ne) Auch sonst hat die Nachprüfung in sachlichrechtlicher\nHinsicht, insbesondere zur Strafhöhe, keinen Rechtsfehier\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die auf § 23\n\n13 -\n\nAbs. 1 UWG gestützte Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung\nder Verurteilung entspricht ebenfalls dem Gesetz.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-02/2-str-497-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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