{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-02_2_StR_486_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-02","aktenzeichen":"2 StR 486/59","doktyp":null,"leitsatz":"a) Durch die Äußerung eines ehrenkränkenden Verdachts, die\nsich ihrer äußeren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen\neiner bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen, kenn der Täter\nsämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen.\n(Im Anschluß an RGSt 23, 246.)\n\nb) War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet\nworden, daß sich der Verdacht nur gegen einen namentlich\nbezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung\nder Namensnennung weiter, so daß dieser auch auf alie anderen\nAngehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsäuszich nicht auf die Wahrnehmung berschtigter Interessen\n\nerufen.","text_plain":"[X 3\n\nNachschlagewerk: ja ) 22E9 066 63\n\nAmtliche Sammlung: ja) mur zu II, 1, 2\n\nStGB §§ 186, 187, 193 .\n\na) Durch die Äußerung eines ehrenkränkenden Verdachts, die\nsich ihrer äußeren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen\neiner bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen, kenn der Täter\nsämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen.\n(Im Anschluß an RGSt 23, 246.)\n\nb) War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet\nworden, daß sich der Verdacht nur gegen einen namentlich\nbezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung\nder Namensnennung weiter, so daß dieser auch auf alie anderen\nAngehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsäuszich nicht auf die Wahrnehmung berschtigter Interessen\n\nerufen.\n\nBGH, Urt. vo 8. Dezember 1959 — 2 StR 486/59 16 Frankfurt am\nMa\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten a zn aus WEB: zebcren\nam u 192° in ’\n\nwegen öffentlicher übler Nachrede\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 2. Dezember 1959 in der Sitzung vcm 8. Dezember 1959, an denen teilgencmmen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt: (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Vrtei.\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n14. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher\nübler Nachrede gegenüber Personen. die im politischen Leben\ndes Volkes stehen (Vergehen nach §§ 186, 187 a StGB‘ zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt,\ndie Bekanntmachung des rerfügenden Teiles des Urteils nach\n§ 2C0 Abs. 2 StGB angeordnet und den Nebenklägern die Befugnis zur Veröffentlichung nach § 200 Abs. i1 StGB zugesprochen.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfoig.\n\n1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht brauchte dem Angeklagten nicht von\nAmts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Sach- und\nRechtslage war keineswegs so schwierig, daß die Mitwirkung\neines Verteidigers geboten war. Die Revision meint zwar, das\nGegenteil ergebe sich allein daraus, daß das Landgericht\nselbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkannt habe,\nwelches die Tatbestanäsmerisale der dem Angeklagten zur Last\ngelegten Tat sind; denn es habe die Erweislichkeit der vom\nAngeklagten behaupteten Tatsache, der seiner Meldung zugrunde\nliegende Bericht stemme von einem Fachmann zur Aufdeckung\nverfassungsfeindlicher Umtriebe, geprüft, obwohl es hierauf\nfür die Frage, ob der Angeklagte den Tatbestand der §§ 186\nund 187 a StGB erfüllt habe, nicht angekommen geiz; auch wenn\ndies hätte erwiesen werden können, hätte er bestraft werden\nmüssen, sofern er Tatsachen aus jenem Bericht verwendet\nhätte, die ihrerseits nicht erweislich wahr waren. In der\nTat geben üle Ausführungen des Landgerichts insoweit zu Mißverständnissen Anlaß. Auf das Ergebnis waren sie aber ohne\n\nEinfluß. so daß kein Grund besteht, schon deswegen die\nSchwierigkeit der Rechtslage zu bejahen. Ersichtlich ist\ndie Sache nur wegen ihrer politischen Bedeutung vor dem\nLandgericht angeklagt worden.\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß die Abgeordneten\nMO und PO: Aie als Zeugen vernommen worden sind,\nnicht nach §§ 55 Abs. 2 StPO auf ihr Auskunfts-erweigerungs--\nrecht hingewiesen und daß sie vereidigt worden seien, chwchl1 sie, die Richtigkeit der Mitteilung des Angeklagten\nunterstellt, sich \"mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\" strafbar im Sinne der Hochverrats- und\nStaaisgefährdungsbestimmungen gemacht hätten. Ein Verstc?\ngegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO liegt nicht\nvor. An dem Vergehen der öffentlich begangenen üblen Nachrede, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, waren die beiden\nZeugen auf keinen Fall beteiligt, mochte der gegen sie geäußerte Verdacht sich bestätigen oder nicht. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BCHSt 11, 213).\n\n5. Die Revision macht weiter geitend. das Landgericht\nhabe, als es die vom Angeklagten in das Wissen des Zeugen\nDr. ICE gestellten Tatsachen als wahr behandelte, das\nBeweisthema nicht voll ausgeschöpft; es hätte erkennen müissen, daß der Angeklagte den Zeugen Dr. TAI auch über\ndie Punkte habe vernehmen lassen wollen, die sein Vertei-Alger Dr. Sep in üer Hauptverhandiung ven 7. August 1957\nund sein Verteidiger Dr. Ay in Schriftsatz vom\n10. November 1958 in das Wissen jenes Zeugen gestellt habe.\nDiese Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vargeschriebenen Form erhoben. Sie gibt weder weitere Tatsachen an, die\ndie Strafkammer als wahr hätte unterstellen müssen. noch den\nInhalt des Beweisamtrages des Angeklagten. Es is; ermer\nunzulässig, sich auf Schriftsätze zu beziehen, die der Ver-\n\n. nr\n> an N\n\nteidiger außerhalb der Hauptverhandlung bei Gericht eingereicht hat, oder auf Beweisamträge, die in einer früheren\nHauptverhandlung gestellt worden sind. Die Begründung einer\nVerfahrensrüge muß nach § 344 Abs. 2 StPC die den angetlichen Mangei enthaltenden Tatsachen so voliständig und genau\nangeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschri?t prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegi,\nfalls sich die behaupteten Tatsachen als richiig erweisen.\n\n4. Eine Verl’etzunk der Aufklärungspflicht sieht die\nRevision darin, daß das Landgericht nicht von Amts wegen\neinen gewissen Alb und einen gewissen Sch a1:\nZeugen vernommen habe, Die Verteidigung hatte behauptet.\ndie Nebenkläger NER und RE hätten mit Schü,\ndem Mitinhaber der Firma GM & Co., verhandelt und ihn\nbewegen wollen, die \"WB Rundschau\" finanziell zu unterstützen, obwohl allen Beteiligten und also auch den heiden Nebenklägern bekanni; gewesen sei, daß diese Zeitschri?s\nteilweise aus ostzonalen weldern finanziert werde und daß\nsie getamt kommunistische Ziele verfolge, insbeschäere\ndie Vernehmung Schi rabe sich. wie die Revision\nmeint, dem Landgericht aufgedrängt.\n\nEin Antrag auf Vernehmung Schms ist nicht gestelli\nworden. Seinen Antrag, Al als Zeugen zu. vernehmen, hav\nder Angeklagte nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des\nRechtsanwalts Dr. AuB zurückgezogen.\n\nDer Beschwerdeführer meint, solange nicht alle Haupt--\nbeteiligten der behaupteten Finanzierungsverhandlung gehört\nworden seien, bestehe noch die Möglichkeit, den Wahrheitsbeweis dafür zu führen, daß MB und Rei zugunsten\ndes Kun (ou Blattes jene Verhandlung geführt\nhätten; das „andgericht habe verkannt, daß dem Angeirlagien\nseine Schuld bewiesen werden müsse.\n\nDr. ACEEEEEEEEB ist nach der Überzeugung des Gerichts,\ndie sich auf dessen Bekundungen als Zeuge stützt. der Ter-.-\nfasser des Berichtes, dem der Angeklagte jene Behauptung\nüber die Bemühungen der Nebenkläger MB und rei\num die Finanzierung der NEED Rundschau entnommen hat.\nEr hat, wie im Urteil ausgeführt wird, glaubhaft bezeugt,\ndaß er versucht habe, diese Behauptung aus dem Bericht nachzuprüfen; die ihm angegebenen Quellen hätten jedoch durchweg\nversagt; er selbst glaube daher auch nicht. daß der Berichs\ninsoweit auf Wahrheit beruhe. Als Verteidiger hatte Rechts-.-\nanwali Dr. ACEEB ursprünglich schriftlich mitgeteilt,\nder Angeklagte habe den \"Bericht\" von einer glaubwürdigen\nPerson erhalten, die im Januar 1958 gestorben sei, Erst in\nder jetzigen Hauptverhandlung hat er, vom Angeklagten als\nZeuge namhaft gemacht, bekannt, selbst den Bericht \"überarbeitet\" und an den Angeklagten weiter gegeben zu haben. Unter diesen Umständen drängte es sich der Stra?kammer nicht\nauf, Al@WEWB,hinsichtlich dessen der Angeklagte nach der\nVernebmung Dr. AB seinen Beweisamtrag zurückgezogen\nhatte, und Sch, dessen Vernehmung als Zeuge vom Angeklagten nicht beantragt wurde, von Amts wegen zu hören.\n§ 244 Abs. 2 StPO ist demnach nicht verletzt.\n\n5. Im Urteil ist ausgeführt, es lägen keinerlei Annaltspunkte dafür vor, daß etwa eines der Mitglieder der FDP-Landtagsfraktion durch Äußerungen oder Handlungen Anlaß zu\nder Veräächtigung seitens des Angeklagten gegeben have.\n\nDie Revision rügt, diese Frage sei nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen, macht also Verletzung des\n§ 261 StPO geltend. Indessen würde das, was der Angeklagte\nnach den Darlegungen der Revision vorgebrackt hätte, wenn\ndiese Frage in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre,\nder beanstandeten Feststeliung nicht entgegengestanden harten.\nWenn die hessischen Jungdemokraten.. im Jahre 1956 zur Zeit\n\n|\n\ndes Ungarnaufstandes als MB ihr Vorsitzender war. \"Kontakt\" mit der ostzonalen IDP gefordert haben soliten, so wäre\ndies kein Anlaß zu der Behauptung gewesen, zwei Mitglieder\nder FDP-Fraktion seien der Unterstützung einer getarnten\nkommunistischen Zeitung verdächtig. Das bedarf? keiner weive-\n\nren Begründung.\nAuch diese Rüge verfehlt somit ihr Ziel.\nII. Sachrügez\n\nl. Das Landgericht legt den beanstandeten Artikei dahin\naus, der Angeklagte habe nicht nur behauptet, daß bei einer\nRegierungsstelle in BB ein auf Ermittlungen eines Fachmannes gestützter Bericht vorliege. in dem zwei Mitglieder\nder FDP-Fraktion in WB der Unierstützung einer getarnten kommunistischen Wochenzeitschrift beschuldigt würden,\nsondern indirekt in versteckter Form auch, daß die beschuldigten Mitglieder dies getan hätten; denn durch die unwahre\nBehauptung, daß diese Beschuldigung in einem Bericht enthalten sei, der in mehrwöchigen Ermittlungen im ganzen Bundesgebiei von einem Fachmann zur Aufdeckung verfassungsfeindlicher Iimtiriebe abgefaßt worden sei, und daß dieser\nBericht einer zuständigen Stelle in BEP vorliege, gewinne\nder unbefangene Leser den Eindruck, die Beschuldigung beruhe\nauf zuverlässigen Quellen und sei daher wahr. Hiergegen ist\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nZutre?ffend hält die Strafkammer den Vorwurf für geeignet, denjenigen Abgeordneten, dem er gemacht wird, in der\nöffentlichen Meinung herabzusetzen \\§ 1§ 6 StGB). Sie ist\nweiter der Ansicht, daß dies auf alle Mitglieder der FDP-\n\nraktion in WE zusreffe, da der Angeklagte die Namen\nder beiden Abgeordneten, die in dem Bericht Dr. Anni\nangegeben waren, in seinen. Artikel nicht nannte. Daß der\nAngeklagte sich dessen aaih seinem eigenen Eingeständnis\n\n|\n\n24\n\nauch bewußt gewesen ist, stellt das Urteil ausdrücklich\nfest. Nach seiner Vorstellung. mußte also der Vorwur? auf\nsämtliche Mitglieder der FDP-Fraktion in VEREEEEEEB bezcgen\nwerden. Dem steht nicht entgegen. daß der Angeklagte in\nseinem Artikel nur von zwei Mitgliedern der FDP-Frakticn\nspricht. Gerade weii er diese nicht mit Namen nannte, wurde\nauf jedes Mitglied der Verdacht der Förderung staatsgerährdender Umtriebe geworfen. Für die Annahme einer Ehrenkränkung ist es nicht erforderlich, daß die beiroffenen einzel.\nnen Personen direkt bezichtigt werden, unehrenhaft gehandelt\nzu haben. Es genügt die Kennzeichnung der Person dergesva:t,\ndaß auf sie der Verdacht unehrenhaften Handelns fällt. Dann\nsind alle diese Personen in ihrer Ehre gekränkt /R4S4 27,\n246, 248; 52, 159, 1605 vgl. ferner Knör 7StrW Bd. 4°,\nDies kann in der Form geschehen, daß in der Kundgehung die\nmit der Ehrverletzung anscheinend allein bedachte Persen\nlediglich nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nGruppe gekennzeichnet wird und daß nur zweifelhaft hleibt,\nwelcher einzelne Angehörige der im übrigen fest umrissenen\nGruppe gemeint sei. Es kann also eine Mehrheit ven Personen\nin ihrer Gesamtheit ’koliektir) in ihrer Ehre gekränkt; werden durch eine Kundgebung. die der Täter ihrer Aufmachung\nnach auf nur eine einzige, aber nicht näher bestimmte Person dieser Gesamtheit abstellt {Krör aa0 S. 693; Frank,\nStGB 18, Aufl., Bem.TiI Abs. 2 vor § 185; ferner die angezogenen Entscheidungen des RG). Voraussetzung ist, daß der\nTäter sich vorsteilt, daß der Verdacht auf aile Mitglieder\nder Personengesamtheit bezogen wird. und daß er ihn gieichwohl in dieser Form äußert. Die ehrenkränkende Behauptung\nenthält dann eine Peleidigung aller zu der Personengesamiheit gehörenden Einzelnen unter einer Koilektirhezeichuung.\nDaß der Angeklagte diesen Yorsatz hatte, stellt das Urieil,\nwie schen erwähnt, eurdrücklich fest. Zweifel kSnnen hieran\n\nzu‘\nz'e) r\n\nN\n\nı\n\n’\n\n0 Den\n\numso weniger aufkommen, als in dem Bericht Dr. A inummEEEn\ndie Mitglieder der FDP-Fraktion, gegen diecer Verdacht ge-\n&ußert wurde, mit Namen genannt waren. der Angeklagte aiso,\nwenn er eine Verdächtigung aller Mitglieder der FUP-Fraktion .\nin Weil vermeiden wollte, nur die Verdächtigten nanhaft zu machen brauchte.\n\n- Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, die Behauptung in dem Artikel des Angeklagten stelle eine alle Mitglieder der FDP-Fraktion in VB treffenäe Ehrenkränkung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der\n:Revision, es fehle an einer bestimmten Person, auf die sich\ndie Äußerung beziehe, verkennt deren vom Tatrichter fesigestellten Sinn und Zweck.\n\n2; Fehl gehen auch die Ausführungen der Revisicn. die\nStrafkammer habe zu Unrecht verneint, daß der Angeklagte\nin Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt have '$ IC?\nStGB). Geht man davon aus, er habe den Bericht Dr. ACmiiBs\nTür zuverlässig gehalten und deshaib daran geglaubt, die Atgeordneten ME und HE hätten in der geschilderten\nWeise eine getarnte kommunistische Wechenzeitschrift unterstützt, so hätte allenfalls die Mitteilung dieser Tatsache\nim öffentlichen Interesse liegen können, Der Angeklagte hai\nin seinem Artikel jedoch alle Mitglieder der FDP-Fraktion\nverdächtigt. Er wußte, daß der Verdacht, soweit er ihn\ngegen die übrigen 17 Mitglieder der Landtagsfrakiion aussprach, unbegründet war. Wer wissentlich unwahre Behaurtungen ehrenkränkenden Charakters aufstellt, mithin verieumdet (§ 1§ 7 StGB), bewegt sich grundsätzlich außerhaln der\nGrenzen für die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Alierdings hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, daß\nie Wahrnehmung berektigter Interessen ausnahmsweise auch\n\nEr ge 0 Nee ur\n\nbei verleumderischer Beleidigung in Betracht kcmmen könne\n\"\"ygl. RGSt 48, 4lA). Das Schrifttum beantwortet die Frage\nnicht einheitlich; sie bedarf hier jedoch keiner intscheldung, weil ein Ausnahmefall im Sinne der reichsgerichtiichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Soweit die beleidigende\nÄußerung sich gegen die Abgeoräneten ii und Tumuuiu\nrichtete, ist dem Landgericht darin beizupfiichten, daß der\nAngeklagte die ihm obliegende Pflicht versäumt hat, die\nRichtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen sorgfältig\n\nzu prüfen. Er hat den Verdacht der Förderung einer geiarnien\nkommunistischen Wochenzeitung gegen die Mitglieder der FDF-Fraktion in dem von ihm zur Veröffentlichung in der Presse\nbestimmten Artikel ausgesprochen und als begründet dargetan\nim bloßen Vertrauen auf die mündlichen Zusicherungen\n\nDr. AQEEEEEEBs. obwohl er diesen erst kurze Zeit kannte.\nbis dehin in keiner Weise mit ihm zu tun gehabt und auch\nnoch keinen derartigen oder ähnlichen Bericht von ihm erhalten hatte. Wer zur Wahrung berechtigter Interessen Tatisachen behaupten will, die einen anderen in seiner Ehre\n\nzu kränken geeignet sind, hat sich gewissenhaft zu erkundigen, ch diese Tatsachen wahr sind.\n\n3%, Was das Urteil zum Tatbestand des § 187 a StGB ausführt, begegnet keinen rechtlichen Beäenken. Die Rerision\nbewegt sich hier im wesentlichen auf dem vom Revisicnsgericht; nicht nachprüfbaren Gebiete der tatsächlichen Feststellungen. Sollte sie die Meinung vertreten, § 187 a StGB\nsetze voraus, daß der Täter sich von der Verbreitung seiner\nBehauptung eine: politische Sensation verspricht, so wäre dies\nrechtsirrig. Der Entscheidung BGHSt 4, 119 \\= NW 1957, 87C),\nauf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist eine derartige\nRechtsansicht nicht zu entnehnen.\n\n- 10 -\n\n4. Dennoch kann der Schuläspruch nicht bestehen bleiben. Bei Begründung der Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt, des Angeklagten Schuld sei gering zu bemessen, weil\ner seine Rechte als Journalist in gutem Glauben überschätzt\nhabe. Danach hat das Landgericht mögiicherweise die Üherzeugung gewonnen. der Angeklagte habe geglaubt. mit dem Aussvruch\njenes Verdachtes sich in den Grenzen der Wahrnehmung derechtigter Interessen zu bewegen. Träfe das zu, sc hätte er sich\nüber den TImfang eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und scmit im Verbotsirrtum gehandelt (BGHSt 2, 104, 10”), Es wäre\ndann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum rerschuldei war cder\nnicht. Weil die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat, ist das !'rieil\naufzuheben. Zwar sind. bisher keine Anhaitspunkie dafür gegeben, daß ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unverschuldet gewesen sein könnte. Gleichwohl ist das Urteil zuch\nim Schuldspruch aufzuheben; es bedarf für die endgültige\nBeurteilung genauer Feststellungen, die dem Tatrichter ch-.\nliegen.\n\n- 11 -\n\n5. ım Urteil ist das Teröffentlichungsgebrt auf § 277\n\n<l.\nAbs. 1 StGB, die Zusprechung der Veröffentlichungsbefugnis\nan die Nebenkläger auf § 200-Abs.. 2'StGB gestützt. Die Heiden Vorschriften sind verwechselt. Es handelt sich um einen\n\noffensichtlichen Schreibfehler.\n\nBalaus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-02/2-str-486-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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