{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-12-02_2_StR_418_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-02","aktenzeichen":"2 StR 418/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 418/59\n22717 025\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich 5 EHNEEEEEEn zu: r ÜREEEEE\nGEB, zevoren am mp 1900 in Cap; zur Zeit in\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr: Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Limburg vom 9; Dezember 1958 mit den Feststel-\n\nıungen aufgehoben,\n\na) soweit er \"wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StqaB\"\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch. .\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nNach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, wegen fortgesetzsen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen und wegen zwei\nweiterer Vergehen nach § 175 StGB zu der Gesamtistrafe von zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRecktis.\n\nUrteilsspruch und Urteilsgründe stehen nicht miteinander\nim Einklang. Denn nach dem entscheidenden Teil des Urteils\nist der Angeklagte neben den anderen Straftaten noch wegen\n‚zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB verurteilt worden,\nwährend er nach den Urteilsgründen noch drei Einzeltaten\ndieser Art begangen hat. Zwar hat das Landgericht mit Beschluß vom 17. Dezember 1958, also acht Tage nach der Verkündung, die Urteilsformel dahin \"berichtigt\", daß es statt\n\"wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB\" richtig heißen\nmüsse \"wegen drei weiterer Vergehen nach § 175 SteB\", Indessen\nist eine nachträgliche sachliche Änderung des Urteils dieser\nArt durch Berichtigungsbeschluß unzulässig (vgl. BGHSt 3,\n245). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Urteilsspruch so verkündet worden, wie ihn das Urteil wiedergibt.\nMag auch das Ergebnis der Beratung dahin gegangen sein, daß\n. der Angeklagte noch wegen drei weiterer Taten der bezeichneten\nArt zu verurteilen sei, so ist doch allein entscheidend, was\ndie Sitzungsniederschrift als verkündet ausweist. Der nachträgliche Beschluß der Strafkammer ist also keine Berichtigung,\nsondern eine sachliche Änderung, die umsoweniger zugelassen\nwerden kann, als die schriftlichen Urteilsgründe später niedergelegt worden sind, so daß es im Zeitpunkt des \"Berichtisungsbeschlusses\" an einer Grundlage für die Feststellung eines\n\noffersichtlichen Fehlers überhaupt fehlte.\n\nTrotz dieses Beschlusses besteht daher der Widerspruch\nzwischen dem Tenor und den Urteilsgründen fort. Er bedeutet\neinen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils, der zu dessen\njufhebung nötigt, soweit es davon betroffen ist.\n\nDas Vorbringen der Revision im einzelnen ist offensichtlich\nunbegründet und bedarf keiner Erörterung. Auch im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, der den\nAngeklagten benachteiligt. Daher ist seine weitergehende Revision zu verwerfen:\n\nAuf Grund der neuen Verhandlung, die sich auf die Fälle\nIM: KEB und La erstreckt, kann im Hinblick auf § 358\nAbs. 2 StPO auf keine höhere Gesamtstrafe als zehn Monate\nGefängnis erkannt werden. |\n\nBaldus 00. Buseh | Dr. Dotterweich\n\nScharpenseell Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-02/2-str-418-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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