{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-25_2_StR_526_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-25","aktenzeichen":"2 StR 526/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Heinz-Günther J (EEEEEENEEn\naus DOC, dort geboren am EB 1925, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestwellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf ie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 28. August 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzw Ään_deı\n\n|.\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzuchi mit einem Kinde zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaven verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolge»\n\nZu Recht macht sie geltend, die Strafkammexr habe nicht\non der Vereidigung des Zeugen HB zemäß $ Ci Ni. 5 StPO\nabsehen dürfen. Nach dieser Bestimmung konnte Hp nv: dann\nunbeeidigt bleiben, wenn die Strafkammer seiner Aussage keine\nwesentliche Bedeutung beimaß und nach ihrer Überzeugung auch\nunter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die\nUrteilsgründe ergeben nun aber, daß die Aussage des HB\nentgegen der Annahme des Landgerichts wesentiich war. Er hat\nvekundet, er habe gesehen, daß der Angeirlagte mit dem Kind\nRisarda Hu gesprochen habe, aber nicht beobachtet, daß der\nAngeklagie seinen Geschlechtsteil dem Kinde gezeigt habe.\nDiese Aussage beira? also gerade das dem Angekiagien vorgeworfene Verhalten gegenüber Ricarda Hu Deshalb hätte die\nSyrafkammer nach § 59 StPO HB au? seine Aussage beeidigen\nmüssen, dies um so mehr, als die tatsächlichen Erwägungen der\nSirafkammer, die Aussage des Zeugen Hp sei unwesentlich,\nsich ersichtlich auf die Aussage dieses Zeugen selbst stützen.\nDas gilt auch für die Hilfserwägung, im übrigen habe Hg\ngearbeitet und nur gelegentlich nach draußen gesehen.\n\nZutreffend rügt die Revision ferner, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzi, daß sie keinen\nAugenschein eingenommen habe, um die Sichtverhältnisse an Ort\nund Stelle zu klären. Das Urteil führt aus, es sei möglich,\ndaß Mo) von seinem Standort aus wegen zu großer Entiernung\ndas unsittliche Verhalten des Angeklagten nicht habe heobachten können, während Ricarda Huf es aus einem anderen Winkel\ngesehen habe, der Hg keinen Einblick geboien habe. Die\nStrafkammer nimnv also zu Ungunsten des Angeklagten an, daß\n\n- 3.\n\ndie Örtlichkeit für beide Zeugen nicht’ gleiche Sicai gebdten\nund daß der Zeuge HD von seinem Standpunkt aus das vnsiitliche Verhalten des Angeklagten nicht habe sehen können. Das\nwar unzulässig. Das Landgericht hätte diese Frage durch Beweiserhebung klären müssen.\n\nAuf diese beiden Verfahrensrügen ist das Urteil aufmuheben, so daß auf die weiteren Rügen nicht im einzelnen mehr\neingegangen zu werden brauchi. Durch die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen hat die Strafkammer nach den risherigen\nFeststellungen ihre Aufklärungspflicht nicht verleiwri. Die\nVerteidigung wird bei der erforderlichen neuen Hauptiverhanllung Gelegenheit haben, Beweisansräge auf Vernehmung der\nFrau aus der Nachbarschaft über deren Wahinehmungen betreffend das Verhalten des Angeklagten auf der Baustelle zu\nstellen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhol\n\namd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/2-str-526-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/2-str-526-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.303060+00:00"}}