{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-25_2_StR_457_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-25","aktenzeichen":"2 StR 457/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 075\n\n2 StR 457/59\n\nIm Namen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Wilhelm S OD , zuletzt wohnhaft\ngewesen in MOD, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am BB 1913 in ren\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\nAuf die Revision des Angeklagten SM wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1959\nmit den Peststellungen aufgehoben, soweit er und der lütangeklagte RB verurteilt worden sind.\nIm Umfange äer Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte sowie der-Mitangeklagte RB sinä wegen\neines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle und vegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfalle\nzu einer Gesamtstrafe von je einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte SEE die Verletzung des Verfahrensrechts und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.} Die Darlegungen der Revision zu der Verfahrensbeschwerde,\nmit der sie unzutreffende Würdigung des Beweisergebnisses\n\nrügt, vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen: Denn\ndie Beweiswürdigung steht allein dem Tatrichter zu. Da ihre Darstellung in dem angefochtenen Urteil keine Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen 1äßt, zeigt sich bei ihr kein Rechtsfehler. Die\nvon der Strafkammer auf Grund ihrer Beweisaufnahme getroffenen\nFeststellungen binden daher auch das Revisionsgericht; sie sind\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO), die\ndas Revisionsgericht allein seiner rechtlichen Nachprüfung zuerunde legen darf.\n\n2.) Die Sachrüge ist begründet.\n\nDie Angeklagten haben, nachdem in der Wirtschaft, die sie\nbesucht hatten, Feierabend geboten worden war, kurze Zeit später\naus dem Keller der Gastwirtschaft etwa 25 Flaschen Bier \"Hansa\nGunkel\" entwendet, wobei einer von ihnen durch das offenstehende\nKellerfenster einstieg und die Flaschen dem anderen herausreichte.\nNachdem sie ihre Beute in die nicht weit entferr.te Wohnung eines\n\nBekannten gebracht hatten .verließen sie diese wieder. \"um noch\netwas zu holen\", Sie gingen zu dem Hühnerstall eines Bergmanns\nin einer anderen Straße, entwendeten dort drei Hühner und schlach.\nteten sie am Tatort. Mit diesen kehrten sie dann in die Wohnung\ndes Bekannten zurück und verlangten von dessen Ehefrau, sie\n\nsolle ihnen die Hühner zubereiten, obwohl es bereits 370 Uhr\nnachts geworden war.\n\nNach dem Urteil haben beide Angeklagte sowie der\nBekannte und seine Ehefrau in der Hauptverhandlung keinen\nZweifel daran gelassen, daß die Angeklagten darauf ausgingen.\ndie Hühner alsbald zu verzehren. Sie entwendeten das Bier und\ndie Hühner zu dem Zwecke, noch am gleichen Tag das Bier zu\ntrinken und die Hühner zu essen, stellt die Strafkammer fest.\n\nBei diesem Sachverhalt ist es fchlerhaft, daß keine\nnäheren Erwägungen im Urteil darüber angestellt sind, ob die\nAngeklagten nicht mit ihrem Tun die Voraussetzungen nach\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllten. Die Strafkammer wertet\nvielmehr deren Verhalten ohne weiteres als Diebstanl nach\n88 242, 245 StGB, ohne die Frage des Mundraubes auch nur zu\nerwähnen.\n\nDer Senat vermag allerdings nicht zu entscheiden, ob es\nsich bei den von den Angeklagten entwendeten Sachen um Nahrungsund Genußmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte\nzum alsbaldigen Verbrauch gehandelt hat. Denn das ist in\nerster Linie eine Frage tatsächlicher Natur. Der Würdigung\ndes Tatrichters kann daher das Revisionsgericht nicht vorgreifen (RGSt 76, 66; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 und 6, 41,\n\n43 zu § 264 a StGB; BGH GA 1957, 17). Bei dieser Würdigung\nhat der Tatrichter einen sachlichen Maßstab zuzrunde zu legen\n\nIC\n- A —-\n\nund nach diesem insbesondere den Geldwert der entwendeten Gegenstände zu ermitteln sowie zu prüfen. was in einem solchen Falle\nnach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung noch\n\nals eine geringe Menge oder als unbedeutender Wert angesehen\nwird. Hierbei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der\nBeteiligten und vor allem die der geschädigten Personen zu berücksichtigen. Sind diese durch den Verlust, der sie traf. besonders empfindlich geschädigt worden, so scheidet im allgemeinen die Strafbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann\naus, wenn die Wertung nach objektivem Maßstab allein die Beurteilung nach dieser Strafbestimmung noch zulassen würde. Dies alles\nhat die Strafkammer nicht geprüft. Die für eine solche Prüfung\nerforderlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Tatsache, daß in dem einen\n\nFall die Inhaberin der Gastwirtschaft geschädigt ist und in\n\ndem anderen Falle einem Bergmann der Verlust zugefügt wurde,\n\nläßt keine eindeutigen Schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen zu und auf die Wirkung.\n\ndie der Verlust bei ihnen gehabt hat.\n\nDaß die Angexlagten die Nahrungs- und Genußmittel \"zum\nalsbaldigen Verbrauch\" entwendeten, stellt das angefochtene\nUrteil ausdrücklich fest (vgl. dazu BGH LM Nr. 1 zu § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB). Die Anwendung der Vorschrift des § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß\ndie Täter die Gegenstände nicht allein, sondern in Gemeinschaft\nmit anderen Personen verbrauchen wollten (vgl. RGSt 53, 168).\n\nDie unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils zur abschließenden Entscheidung über\ndie Frage der Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nin den vorliegenden Fällen nötigen zur Aufhebung des Urteils\n\n_ 5 _\nin vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf\n\nden Mitangeklagten RM zu erstrecken.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/2-str-457-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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