{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-16_2_StR_510_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-16","aktenzeichen":"2 StR 510/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 510/59 2259 078\n\nzm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hermann H EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 1906 in re, zur zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Ne S\nBundesrichter Kirchho\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 13. Juni 1959: erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zehn Gelästrafen von je 100 DM verurteilt und seine Sicherungsverwahrung\nangeoränet:\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, daß im Hinblick auf § 267\nAbs- 3 StPO das Landgericht seine Erwägungen für die \"bemerkenswert schweren Strafen\" eingehender hätte begründen müssen;\naußerdem seien die Grengen gerechter Strafzumessung erheblich\nüberschritten. Die Strafe war jeweils dem § 264 Abs. 1 in Vert.\nmit § 20 a Abs. 1 StGB zu entnehmen; die Mindeststrafe beitrug\nalso für jeden Einzelfall ein Jahr Zuchthaus. Warum in der Verhängung nur wenig höherer Einzelstrafen von 1 Jahr 3 Monaten und\n» Jahr 6 Monaten Zuchthaus ein Ermessensfehler liegen soll,\nist nicht erfindlich. Dasselbe gilt angesichts der großen Zahl\nder Straftaten von der Gesamtstrefe.\n\nDen Erfordernissen des § 267 Abs. 3 StPO ist unter diesen\nUmständen genügt.\n\nDie Urteilsgründe sind nur insofern unklar, als \"im Falle\n1 bis 5 je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus und je 100 DM\nGeldstrafe\" verhängt sind und \"im Falle 5 bis 10 je ein Jahr\nund sechs Monate Zuchthaus und je 100 DM Gelästrafe\". Es ist\nalso zweifelhaft, welche Strafe für den Fall 5 ausgesprochen ist.\n\nIm Hinblick darauf, daß auf die Revision des Angeklagten\nkeine Verschärfung der Strafe eintreten darf (§ 358 Abs. 2 StPO),\n\nkommt nunmehr für den Fall 5 nur die Preiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Zuchthaus in Betracht. Dies\n\nspricht der Senat hiermit zwecks Klarstellung ausdrücklich\naus, so daß der Angeklagte im Falle 5 demgemäß verurteilt ist.\n\nAuf die Gesamtstrafe hat die damit ausgeräumte Unstimmig-\n\nkeit in den Urteilsgründen keinen Einfluß.\n\n2.) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das\nLandgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erneut angeordnetv hat. obwohl diese bereits in einem früheren Urteil\n\ngegen den Angeklagten ausgesprochen und er nur widerruflich aus ihr entlassen worden war. Sie will die Ansicht\ndes Reichsgerichts in RGSt 70, 201, 204 heute nicht mehr\nanerkennen; das Öffentliche Interesse sei gewahrt, da der\nAngeklagte auf Grund des früheren Urteils weiterhin in\nSicherungsverwahrung genommen werden könne.-\n\nHMierbei läßt die Revision unberücksichtigt. daß jedes\n\nUrteil die Rechtfertigung für den Urteilsspruch in sich\nträgt. Die. Entscheidung wäre fehlerhaft, wenn sie trotz\n\nVorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von der Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung absehen würde. Daß schon\n\nein früheres Urteil die Sicherungsverwahrung anordnete, muß\n\nunberücksichtigt bleiben, weil sich niemals ausschließen\nläßt, daß diesegaus irgendwelchen rechtlichen Gründen\nwieder wegfällt.\n\n3.) Da auch im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-\n\ngeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerten.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-16/2-str-510-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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