{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-16_2_StR_479_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-16","aktenzeichen":"2 StR 479/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"G\n\n2_StR 479/59 2259 077\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verputzer Heinz K . zuletzt wohnhaft\ngewesen in _ etzt unbekannien Aufenthalts,\ngeboren am 1931 in Ku,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\n‚ Bundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EENEB\nals Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 4. August 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechis und des\nsachlichen Nechts geltend.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nDer Angeklagte hat zugegeben, Frau m u Fall gebracht und gewaltsam zu Boden gedrückt zu haben, um den Geschlechisverkehr mit ihr zu erzwingen. Er hat jedoch behauptet, er habe von ihr freiwillig abgelassen und nicht etwa\ndeshalb, weil eine Frau. durch die Rufe der Frau Gm\naufmerksam geworden, hinzugekommen sei. Der Verteidiger\nstelive im Schlußvortrag im Anschluß an seinen Antrag, den\nAngeklagten freizusprechen, \"durch die Frau aus dem Garicn--\nhaus (Frau des Platzwächters vom Fußballplatz)\" unter Beweis,\ndaß, als diese aus ihrer Wohnung getreten sei, der Angekiagie\nand Frau GB zusammengestanden hätten und auf Vorhali\nder Frau aus dem Gartenhaus, ruhig zu sein, auseinander gesangen seien,\n\nDas Lendgericht hat diesen Beweisamtrag im Urteil beschieden. Das war zulässig, weil sich zus dem Zeitpunkt, zu\ndem er gestellt wurde, und aus der Verbindung mit der Bitte\num Freispruch ergab, daß er nur für den Fall gestelit war,\ndaß das Lanägericht den Angeklagten nicht freisprechen soilte-Die Strafkammer hat den Antrag abgeiehnt. Sie meini, es könne\nale wahr unterstellt werden, daß die Frau aus dem Gartenhaus\nden Angeklagten und Frau GG bereits stehend geschen\nhabe, als sie aus dem Hause trat. Sie nimmt an, diese Frau\nsei durch die Rufe der Frau Gm aufnerksan gemacht worden und habe aus dem Fenster oder aus der geöffneien Tür\ngerufen, was denn los sei; als der Angeklagte diesen Anruf\n\ngehört habe, habe er von Frau U abselassen und sei aut-.\ngestanden. Das Landgericht geht demnach davon aus, zunächst\nhabe die Frau aus dem Larienhaus, veranlaßi durch das Rufen\nder am Boden liegenden und sich des Angeklagten erwehrenden\nFrau CB; ihrerseits aus dem Fensier und der geöffneten\nTüre gerufen, was denn los sei; dieser Zuruf habe den Ängeklagten veranlaßt, sein verbrecherisches Vorhaben aufzugeben\nund aufzustehen; nunmehr sei die Frau aus dem Gartenhaus\nnäher gekommen und habe jetzt erst den Angeklagten und Frau\nSCH gesehen, nachdem sie sich bereits erhoben hatten.\nDer Beweisamtrag zielte aber derauf ab, derzutun, daß die\nFrau aus dem Gartenhaus den Angeklagten und Frau Cup\nerst angerufen habe, als Sie der beiden ansichtig geworden\nwar, wnd daß in diesem Zeitpunkt beide bereits aufgestanden\ngewesen seien und daß der Angeklagte erst in diesem Augenblick die begenwart der Frau aus dem Gartenhaus wahrgenomnen\nhabe. Hätte die dafür namhaft gemachte Zeugin dies bekundei,\nso wäre damit die üwrundlage für die Annahme des Tatrichters\nentfallen, der Angeklagte sei erst durch den Zuruf der Frau\nveranlaßt worden, sich von Frau GB zu erheben und sie\nfreizugeben. Die unter das Zeugnis der Frau aus dem Gerienhaus gestellte Tatsache war für die Frage, ob der Angeklagte\nvon dem für erwiesen erachteten Notzuchtsversuch freiwillig\nzurückgetreten sei und deshalb straffrei zu bleiben habe\n\n(§ 46 StGB), von Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisentrages\nverstieß daher gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Aus demselben\nSrunde war das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichteil, die \"Frau aus dem Gartenhaus\" als Zeugin zu hören. Sie\nwar als \"Frau des Platzwächters vom Fußballplatz\" den Landgericht genau benannt worden, so daß ihrer sofortigen Ladung\nkein Hindernis in Wege stand.\n\nIm Urteil wird weiter ausgeführt, auch die Wegenwehr\nder Frau GEM L:abe den Angeklagten daran gehindert, seinen\nEntschluß, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. durchzusetzen; er hätte, um sie gefügig zu machen. größere Gewalt\nanwenden müssen; das habe er für unzweckmäßig gehalten, wei.i\nhierdurch \"noch weitere in der Nähe wchnende Uenschen\" durch\nie Hi.ferufe der Frau CM hätten aufnerissem werden kinnen; er habe annehmen müssen, sein Vorhaben nicht mehr ungc -\nhindert ausführen zu können. Diese Hilfserwägung trägt die\nEntscheidung nicht; denn sie geht davon aus, der Angeklagte\nsei. zunächst durch den Anruf der Frau aus dem Gartenhaus\nsuf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, daß die Hilferufe der Frau GM andere Leute herbeirufen könnien, Diese\nMöglicnkeit würde jedoch ausscheiden, wenn durch die beantragte Vernehmung der Frau aus dem Garienhaus bewiesen würde, daß\nder Angeklagte im Augenblick ihres Anrufes sein Vorhaben\nbereits aufgegeben gehabt hätte.\n\nSchon dieser Verfahrensfehler zwingt dazu, das Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht\ndeshalb nicht eingegangen zu werden. Jedoch ist für die neue\nVerhanälung und Entscheidung darauf hinzuweisen, daß die bei\nder Strafzumessung verwertete \"Tatsache\", der Angeklagte habe\nden Umständen nach annehmen dürfen, Frau CP weräe nach\nden vorausgegangenen Zärtlichkeiten sich freiwiilig ihm hingeben, mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Fest--\nstellung, er habe sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr nöti-\n\ngen wollen, nicht ohne weiteres vereinbar ist,\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-16/2-str-479-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-16/2-str-479-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.610600+00:00"}}