{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-16_2_StR_409_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-16","aktenzeichen":"2 StR 409/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 027 zZ\n\nnr a eb\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\ndie Hausfrau Elisabet „ VerWo ni: [\nFEB aus Bd — geboren am 1925\nin Fe\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter: Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der. Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter nn\nals Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Wiesbaden vom 8. Juli 1959,\nsoweit es sie betriffi, im gesamten Stirafausspruch\nmit den Fesistellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äle Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesenoe\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n\n- 2.\n\ngrün\n\nu nn\n\nger.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch wenn die\nAngeklagte, bevor das Gericht ihre Entlassung aus dem Sitzungszimmer für die Dauer der Vernehmung der Mitangeklagien\nHeap beschloß, nicht dazu gehört worden und demgemäß § 33\nStPO verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern\nauf diesen Fehler das Urteil beruhen könnte. Auch die Revision trägt nichts vor, was die Anwendung des § 247 StPO\nhätte verhindern können.\n\n2, Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur\neinen Fehler im Strafausspruch. Das Landgericht hai als ersie\nden Rückfall begründende Bestrafung der Angeklagien als Diebin eine am 20. Dezember 1951 ausgesprochene Gefängnisstrafe\nvon zwei üonaten angesehen, die später auf Grund des Stiralfreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 erlassen worden ist.\nzwar genügt es zur Rückfallbegründung, daß die Vorstirafe vor\nBegehung der nächsten Tat erlassen worden ist (§ 245 StGB).\nJedoch muß der Täter alle den Rückfall begründenden Tatsachen, also auch den Erlaß der früheren Strafe, bei Begehung\nder Rückfalltat kennen (BCH NJW 1956, 837). An dieser Feststellung fehlt es hier. Es ergibt sich nicht aus dem Urteil,\ndaß der Erlaß der Strafe der Angeklagten mitgeteilt oder ihr\n\nsonst bekannt geworden ist. Deshalb war das Urteil im gesamien Strafausspruch aufzuheben, soweit es die Angeklagte\nbetriffi.\n\nBaidus Busch Dr.Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-16/2-str-409-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-16/2-str-409-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.592716+00:00"}}