{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-13_2_StR_239_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-13","aktenzeichen":"2 StR 239/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Das Landgericht darf sieh nicht der Entscheidung über eine\nBerufung enthalten und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen, weil es in einer für die Entscheidung maßgeblichen\nRechtsfrage von der Rechtsansicht dieses oder eines’ anderen '\nOberlandesgerichts abweichen will. Das gilt auch dann, wenn\ndie Rechtsfrage die Zulässigkeit der Berufung betrifft.\n\nb) Das gleichwohl aus dem genannten Grunde angerufene Oberlandesgericht kann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG verfahren,\nweil es sich nicht um eine Entscheidung über das Rechismittel der Revision handelt. . \\","text_plain":"Nachschlagewerk: ,a } 7\n\nAmtliche Sammlung: ja 2259 0 1 9\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\na) Das Landgericht darf sieh nicht der Entscheidung über eine\nBerufung enthalten und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen, weil es in einer für die Entscheidung maßgeblichen\nRechtsfrage von der Rechtsansicht dieses oder eines’ anderen '\nOberlandesgerichts abweichen will. Das gilt auch dann, wenn\ndie Rechtsfrage die Zulässigkeit der Berufung betrifft.\n\nb) Das gleichwohl aus dem genannten Grunde angerufene Oberlandesgericht kann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG verfahren,\nweil es sich nicht um eine Entscheidung über das Rechismittel der Revision handelt. . \\\n\nBGH, Beschl. v. 13. November 1959 - 2 StR 239/59 LG Wiesbaden\nOLG Frankfurt/\nMain\n\nu u u zn en ar ne gen\n\nWARE Wer rn Sr Sum In zum Bat Biss Sr ur\n\nIn der Privatklagesache\n\ndes Taxiunternehmers Heinrich K BB ir FE,\n\nPrivatklägers,\ngegen\nden Dachdecker Willi W iu ir A Eu,\nAngeklagten,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Weneralbundesanwalts in der Sitzung vom 13. November 1959\nbeschlossens\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2\nGVG liegen nicht vor. .\n\nDie Sache wird über das Oberlandesgericht in Frankfurt\nem Mein an das landgericht in Wiesbaden zur Enischei-\n\ndung über die vom Angeklagten eingelegte Berufung zu-\n\nrückgegeben.\n\neründes\n\n—— 0\n\nDurch das am 15. Dezember 1958 verkündete Urteil hat das\nAntsgericht in Rüdesheim den Angeklagten wegen Beleidigung\nbestraft. Mit der am 19. Dezember 1958 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift vom 16. Dezember 1958 erklärte sein Verteidiger, er lege gegen das Urteil Revision ein. In einer\nweiteren, vom 20. Dezember 1958 datierten und am 22, Dezember\n1958 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift erklärte er, er\nlege gegen das Urteil Berufung ein, und fügte hinzu: \"Das\nmit Schrift vom 16. Dezember 1958 eingelegte Recktsmitiel\n\nbezeichne ich mit diesem Bechtsnittel.\" Das Urteil wurde dem\nVerieidiger am 29. Dezember 1958 zugestellt. £r begründete\ndas Rechtsmittel mit der am 19. Januar 1959 beim Landgericht\neingegangenen Schrift, die er mit den Worten einleitete:\n\n\"In der Privatklagesache Kg -/: Wil pegründe ich die\neingelegte Revision dahin ..:\" Am 21. Januar 1959 berichtigte er dies und erklärte, die vorgelegte Begründung sei irrig\nals Begründung der Revision bezeichnet worden; er habe mit\njener Schrift die eingelegte Berufung begründet; das Urteil\nwerde durch Berufung angefochten, wie innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Schrift vom 20. Dezember 1958 eindeutig festgelegt sei.\n\nDie Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat die Akten \"auf\ndie Berufung gemäß § 320 StPO\" an die Staatsanwaltschaft beim\nLandgericht in Wiesbaden übersandt. Diese leitete sie \"auf die\nBerufung des Privatbeklagten gemäß §§ 321, 390 StPOdem Versitzenden der kleinen Strafkammer zu.\n\nDer Vorsitzende der kleinen Strafkammer hat die Akten\ndem Oberiandesgericht in Frankfurt am Main zur Entscheidung\nvorgelegt und dazu ausgeführt: der Verteidiger sei innerhalb\nder Rechtsmittelbegründungsfrist von der (Sprung-) Revision\ndes § 335 StPO zur Berufung übergegangen; das sei möglicherweise unzulässig; entscheiden könne nur das Oberlandesgericht;\nwenn nämlich der Übergang unzulässig sei und das Landgericht\ndeshalb die Berufung durch Beschluß nach § 322 StPO verwerfe,\nso habe das Oberlandesgericht über die noch offen gebliebene\nRevision zu befinden und müsse sie an sich wegen Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist verwerfen; weil dabei aber die\nVorfrage zu entscheiden sei, ob das Gesetz den Übergang\nzur Berufung zulasse, könne das Oberlandesgericht so nicht\nverfahren, müsse vielmehr, da über die Vorfrage widersprechende Urteile des Oberlandesgerichts Köln einerseits und\nder Oberlandongerichte Stuttgart und Karlsruhe andererseits\nergangen seien, die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen.\n\nr£\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt am Mein hat dies unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG getan und folgende Frage\nzur Entscheidung gestellt;\n\n\"Ist es zulässig, von der zunächst nach § 335 Abs. 1\nStPO eingelegten Revision innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Berufung überzugehen?\"\n\nEs möchte diese Frage bejahen, sieht sich daran aber durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts in Stutigart vom 8: Februar 1957\n(NJW 1957, 641 Nr. 16) gehindert, das im entgegengesetzten\nSinne entschieden hat: Das Landgericht in Wiesbaden hat - enigegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - die Frage offen gelassen-\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121 Abs; 2\nGYG sind nicht erfüllt.\n\nDazu gehört, daß das Oberl andesgericht in der Sache über\ndas Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat. Das trifit\nim derzeivigen Stadium des Verfahrens nicht zu. Zu entscheiden ist jetzt über die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegie Berufung; denn der Angeklagte will die Berufung durchführen. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, nachdem\ner zunächst Revision eingelegt hatie, noch wirksam Berufung\neinlegen, d.h. ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist von der\nRevision zur Berufung übergehen konnte, betrifft die Zulässigskeit der Berufung und ist somit eine Entscheidung über\ndieses Rechtsmittel. Eine solche Entscheidung mag. wie das\nLandgericht sagt, die zuvor eingelegte Revision insofern \"berühren\", als diese gegenstandslos wäre, wenn die Berufung für\nzulässig erachtet wird; zu einer Entscheidung über die Revision\nselbst wird sie damit aber nicht.\n\n- KT u\n\nDas Landgericht, das somit zunächst über die Berufung\ndes Angeklagten befinden muß ‘§§ 74 Abs. 2, 76 Abs: 2 GVG),\nist hierbei nicht an die Rechtsansicht des ibm übergeordnesen Oberlandesgerichtes gebunden, es sei denn, es entschiede, nachdem das Oberlandesgericht auf Revision aufgehoben\nund die Sache zurückverwiesen hätte /§ 358 Abs. 1 StPO).\n\n. Keine Vorschrift sieht vor, daß das Landgericht, wenn es\n\non der ihm bekannten Rechtsansicht des übergeordneten Überlandesgerichts abweichen will oder wenn es vor eine Hechtsfrage gestellt ist, die zwischen zwei Oberlandesgerichten\nstreitig ist, sich der Entscheidung enthalten und die Sache\ndem Oberlandesgericht vorlegen darf. Demgemäß fehliö es auch\nfür die Vorlage an den Bundesgerichtshof an einer gesetzlichen Grundlage.\n\nScilte das Landgericht Wiesbaden die Berufung für unzulässig halten, so wird es zweckmäßig durch Urteil entscheiden.\nDenn bei Enischeidung durch Beschluß nach § 322 StPO - deren\nZulässigkeit unterstellt — würde im Falle der sofortigen Beschwerde für das Oberlandesgericht keine Möglichkeit der Voriage nach § 121 Abs. 2 GVG bestehen, weil es nicht als Revisionsgericht zu entscheiden hätte.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/2-str-239-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/2-str-239-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.490144+00:00"}}