{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-11_2_StR_466_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-11","aktenzeichen":"2 StR 466/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_466/59 2259 083\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufuann Wilheln J ui sus EEE, geboren am\nCE 1905 in DW, zur Zeit in dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1959, ander teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt up\n\nals Vertretsr der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Bremen vom 20. Juli 1959 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgeoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetsruges in zelın Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nWit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer\nGesamtsirafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchihaus so .ie\nzu zehn Gelästrafen zwischen 30 und 900 DM verurteilt. Ferner\nhat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt und ihn die Ausübung des Boxufes eines selbstänäigen Ksufmannes und eines selbständigen\nliendelsvertreters für die Dauer von fünf Jahren untersagt:\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\ni.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 244\n\nAbs. 2 StPO liegt nicht vor. Ihre Ansicht ist irrig, der\nTatbestand des Betruges hätte jeweils nur dann bejaht werden\nüürfen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagie die\nwarenbesteilungen nach Zahlungseinstellung vorgenommen hätte.\nDarauf kam es hier nicht an, da die Zeilungseinstellung weder\nein Tatbestandsmerkmai des § 263 StGB ist noch auch nur eine\nBedingung der Straftarkeit nach dieser Vorschrift bildet, wie\nes z.B. in den §§ 239 ff KO der Pall ist. Für das Landgericht\nbestand daher im Hinblick auf die von ihm getroffenen Feststellungen kein Anlaß, den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung\noder den der Jberschuldung des Unternehmens aufzuklären.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Gen Angerlagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von\nder Strafkanmer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die kinwendungen der revision erschöpfen sich in Angriffen tatsäch-\n\nIk\n\nlicher Art, Sie führt zum Teil neue, im Urteil nicht wiedergegebene Tatsachen an, zum Teil stellt sie den Feststellungen\ndes Urteils widersprechende Behauptungen auf und kommt so\n\nunter Verwertung dieser Umstände zu einer anderen Darstellung\nund Würdigung des Sachverhalts als das Landgericht. Ein solches\nvon dessen Teststellungzen abweichendes Vorbringen kann indessen die Sachbeschwerde nicht rechtfertigen, weil es im Revieionsrechiszuge nicht berücksichtigt werden darf; der Nachı-\nprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ist allein\nder darin festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.\n\n3.) Zu durchgreifenden Bedenken geben hingegen in den Beirugsfällen die Darlegungen des Urteils über die \\lickfallvoraussetzungen Anlaß. Eiernach ist der Angeklagte zunächst durch\nein Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. September 1951\nu.a. wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesumistrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu 500 DM\nGeldstrafe verurteilt worden, wobei die Untersuchungshalt in.\nHöhe von fast neun Monaten auf die Strafe angereci.net wurde.\nDieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten durch\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1952 hinsichtlich\nder Verurteilung wegen Betruges in einem Falle sowie im Gesamtstirafausspruch aufgehoben. Insoweit wurde der Angeklagte\nspäter durch Urteil des Landgerichts in Verden vom 14. November 1952 des versuchten Betruges in einem Fallo schuldig\nbefunden und unter Einbeziehung der für die übrigen sechs\nBetrugsfälle in dem früheren Urteil ausgesprochenen ÜWinzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Konaten\nGefängnis sowie zu 500 DM Geldstrafe unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft verurteilt. Inzwischen hatte der Angeklagte\nam 26. Februar und im April 1952 zwei neue Betrugstaien begangen, wegen deren er durch Urteil des Landgerichts in Verden\nvom 26. Fetruar 1954 und durch Urteil des Landgerichts in\n?remen vom 1. Hovenber 1954 zu Freiheitsstrafen verurteilt\n\n„srien 38%, die in die durch Urteil des Schöffengerichts in\nBremen von 5 Januar 1955 gebildete Gesamtstrafe von einem\nJahr und vier Monaten Gefängnis einbezogen wurden Einen Teil\ndieser Strafe hat der Angeklagte bis zum 15. Sepienmnber 1956\nverbißt\n\nDas Jandgericht meint nun, sowohl die im Jahre 1951 abgeurtsilten wie auch die im Jahre 1952 begangenen und im\nJahre 1954 bestraften Taten könnten hier als rückfallbegründend\nherangezogen werden, weil mit der Verkündung des Urteils des\nBundesgerichtsrofs vom 7. Februar 1952 das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. September 1951 hinsichilich der Verurteilung wegen Betruges in sechs Fällen zu Einzelstrafen\nzwischen einem Monat und acht Monaten Gefängnis und hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nvechtskräftig geworden sei, so daß der Angeklagte einen Teil\ndieser Strafen vor Begehung der beiden weiteren betrügerischen\nRandlungen verbüßt habe. Diese Auffassung der Strafkamner über\nden Zeityunkt des Eintritts der Rechtskraft kann, was die Anrechnung der Untersuchungshaft angeht, nicht als zutreffend\nangesehen werden.\n\n“Mit der Wendung in dem Urteil des Landgerichts in Verden\nvom 6. September 1951, die Untersuchungshaft werde auf die\n\"erkannte Strafe\" angerechnet, konnte nur die Gesamtstrafe xemeint sein; denn die Gesamistrafe ist die Strafe, auf die wegen\nder im Schuldspruch bezeichneten Handlungen \"erkannt\" ist. Nur\nsie ist vollstreckbar, und nur sie wird verbüßt. Der Bundesgerichtshof hat aber die in jenam Urteil festgesetzte Gesamtstrafe und damit auch den sich allein auf sie bezienenden Ausspruch Über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben.\nInfolgedessen mußte in dem zweiten Urteil des Landgerichts in\nVerden vom 14. November 1952 nicht nur Über die Gessmistrefe,\n\n. 5 _\n\nsondern zugleich, wie es auch geschehen ist, darüber erneut\neutschieden werden, ob und inwieweit die Untersuchungshaft\n\nauf die nunmehr \"erkannte Strafe\" anzurechn:n war. Die Anrechnung war sonach erst rechtswirksam ausgesprochen, als\n\ndieses Urteil Rechtskraft erlangte, und erst damit gewann die\nUntersuchungshaft den Charakter einer Strafverbüßung. Von\n\neiner Teilverküßung der Strafe vor diesem Zeitpunkt kann daher\nkeine Rede sein. Danals waren aber die beiden Betrugstaten,\n\näie in die konate Februar und April 1952 fallen, schon geschehen. Somit fehlt es hier an dem Erfordernis, wie es § 264 S1GB\ni.V.m. § 245 StGB vorsieht, daß nämlich die Vorstirafe mindestens\nteilweise verbüßt sein muß, bevor die nächste Tat begangen wird.\nDie vom Landgericht als rückfallbegründend erachteten Bestrafungen des Angeklagten wegen Betruges rechtfertigen demgemäß nicht\ndie Annahme des strafschärfenden Rückfalls.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden,\nund zwar auch, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insofern kann nämlich im Hinblick darauf,\nda: die Bemessung aller Einzelstrafen im wesentlichen auf\neiner einheitlic:.en Begründung beruht, nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die für die Unterschlagung festgesetzte sinzelstrafe in ihrer Höhe von den übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten baeinflußt worden ist.\n\nDie Strafkanmer wird daher in der neuen Verhandlung die\nRückfallvoraussetzungen nochmals prüfen müssen. Sollte sich\nhierbei ergeben, daß keine anderen als die im Urteil angeführten Bestrafungen wegen Betruges in Betracht koumen, so\nwürde für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges kein Raum sein, und die Strafen müßten in den Betrugsfällen dem Strafrahmen des § 263 StGB entnommen werden. Das\nLandgericht wird im übrigen nicht nur die Strafen erneut festsetzen, sondern auch Über die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\n6 -\n\nund über die neben der Gesamtstrafe verhängten Maßnahmen,\n\nwie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das\n\nVerbot der Berufsausübung, nochmals befinden müssen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-466-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-466-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.447642+00:00"}}