{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-11_2_StR_447_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-11","aktenzeichen":"2 StR 447/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 447/59 2268 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sizafsache\n\ngegen\n\nden Autcmechaniker und Vertreter Max Willi Hans\n\nK HER , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEERn\n1904 in Ag, zur Zeit in Untersuchungshaft;\n\nwegen Betruges i.Rs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WEM in. der Verhandlung,\n\nOberstaetsanwalt beim Bundesgerichtshof U]\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalt schaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Redit erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau am Main vom 13. Juli 1959\nwird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über die\nGelästrafe dahin berichtigt, daß der Angeklagie zu\nvier Geldstrafen von je 150.-— DM, ersatzweise zu\nje sieben Tagen Zuchthaus verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemit vels\nzu tragen,\n\nDie seit dem 14. Juli 1959 erlitiene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet.\n\nVon Hechts wegen\n\nu\n\n| ns ann\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in vier\nFällen zu einer Gesamtzuchihausstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 600.-- DM, ersatzweise\n50 Tagen Zuchthaus verurteilt worden. Ihm ist auf die Dauer\nvon fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Vertreters untersagt worden: Die Revision des Angeklagten ist auf den Straf\nausspruch beschränkt.\n\nIhre Einzelausführungen sind unbegründet. Die Darlegungen der Strafkammer zur Versagung mildernder Umstände\nnach § 264 Abs. 2 StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nNur der Ausspruch über die Geldstrafe muß berichtigt werden.\n\nDie Strafkammer hat auf eine Geldstrafe von 600.-- DM\nerkannt und in den Gründen dazu ausgeführt, daß für die vier\nFälle des Betruges je 150.-- DM Geldstrafe verhängt würden.\nMehrere Geldstrafen dürfen aber nicht zusammengezählt werden,\nvielmehr ist auf jede gesondert zu erkennen (§ 78 StGB). Der\n‘Senat kann den Fehler berichtigen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafen au? je sieben Tagen Zuchthaus festzusetzen sind. .\nWeil 150 nicht durch 20 teilbar ist, verbleibt dann zwar ein\nRest von je 10.-- DM, für den aber wegen § 29 Abs. 2 Satz 3\nStGB und des Verbots der Schlechterstellung keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr festgesetzt werden kann.\n\nDie Untersagung der Berufsausübung als Vertreter ist\nrechtlich einwandfrei begründet. Die Strafkammer hat ihre\nPrüfung, wie es erforderlich ist und wie der Zusammenhang\nder Urteilsgründe ärgibt, auf den Zeitpunkt der Entlassung\n\ndes Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt. Die — überflüssige - Erwähnung des § 42 e im Urteiisspruch beruht auf\neinem Schreibfehler, da laut Sitzungsniederschrift § 42 1\nStGB bei der Verkündung genannt worden ist.\n\nBaldus Busch Scharpenssel\n\nDr. Sehaischa Kirchhof\n\n%\n’\n\nar\n. I .\n. 2%\n\nSür\n\ni;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-447-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-447-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.428933+00:00"}}