{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-11_2_StR_376_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-11","aktenzeichen":"2 StR 376/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR 376/59 2259 084\n\nın Namen des Volkes\n\nr»\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spezialarchitekten Bruno B EB aus KauuuEEEEEEED\nGER: zevozen am u 1908 in TC Osipxcußen;,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof: Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichier Kirchhof\nals beisitzende Richier,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nZandgeiichis in Kassel vom 22. April 1959\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird,\nsoweit ihm uncrdentliche Buchführung und Unieriassen\neiner Bilanzziehung im Falle der UEM-Bau-Gescellschaft\nmit beschränkter Haftung vorgeworfen werden;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechisnitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgeseizter Untreve nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit übertriebenem Aufwand nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, forigesetztem\nBeirug und Untreue in vier Fällen, sowie wegen mangelhaficr\nBuchführung und unterlassener Bilanzziehung in drei Fällen\nzu einer Gesamtsirafe von zwei Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 2.000-.-- und dreimal 1.000.-- DM vexurteili, ihm\naußerdem auf die Dauer von fünf Jahren untersagt: als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden.\n\nDer Angeklagte gründete nacheinander vier Geseilschaften mit beschränkter Haftung, und zwar am 27. Februar 1947\ndie Neue Speziaibaugesellschaft DEM « CB mbH - im folgenden BEE & CM genannt -, 1951 die TED Faus GmbH\nin Hg - im folgenden TER genannt -, em 17. Juli 1952\ndie NmiiiB-Baugesellschart GmbH in KOM - im Folgenden\nSED genannt - und am 4- Mai 1953 die UMMEEB-Bau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in PB - im folgenden\nTB genannt -. Eine am 12. Juni 1955 gegründete Fertighaus\nGmbH in Wege wuräe nicht mehr ins Handelsregister eingesragen. Alle Gesellschaften, deren alleiniger Geschäftsführer\nder Angeklagte war, hatten die Herstellung und den Vertrieb\nvon Fertighäusern zum Gegenstand. Die Gesellschaften hatten\nfolgende Gesellschafters\n\nle BED :: Ce den Angeklagten und seine Ehefrau mit einer\nStammeinlage von je 10.000.-- DM,\n\n2. die THEM dic DEM & Ci und die Ehefrau des Ange-\n\nklagten, ebenfalls mit einer Stammeinlage von je 10.000.--\nDM, auf die jedoch insgesamt nur 5.000.-—- DM von Frau\nDEM eingezaniıt wurden,\n\n3. die NO den Angeklagten mit einer Stammeinlage von\n11.000.-- DM und die DEM & Ci mit einer Stammeinlage\nvon 9.000.-- DM; kein Gesellschafter zahlte etwas auf\ndie Stammeinlage ein,\n\n4. die U die DEE & CB und die TEE: auch hier wur-\n\nde auf das Stammkapital von 20.000.-— DM nichts einge-\n\n5, Gesellschafter der nicht mehr eingetragenen Fertighaus-GmbH sollten BE & C@@: und die TE werden. Diese\n\ntraten auch als Gründer, vertreten durch den Angeklagten,\n\nauf>\nDie viei erstgenannten Gesellschaften stellten im November\n\n1953 ihre Zahlungen ein. Am 26. Januar 1954 wurde über ihr\nVermögen das Konkursverfahren eröffnet.\n\nDie gesellschaftliche Untreue — jeweils forigesetzt\ngegenüber den vier erstgenannten Gesellschaften begangen -\nsieht die Strafkammer darin,\n\na) daß der Angeklagte jeweils durch die Gründung einer neuen\nGesellschaft eine oder zwei der früher gegründeten Gesellschaften mit der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage\n\nbelastete, obwohl diese untragbar für sie war, und daß\ner nicht für Einzahlung der Stammeinlagen für die\nNER und VE Auich die Gründungsgesellschaften\nsorgie;\n\nb) daß er ab Januar 1953 übermäßige Insertionsaufträge an\ndie Firma Wegb-TEEB, die am 14. April 1953 an die\ndrei erstgenannten Gesellschaften Forderungen in Höhe\nvon 170.000.-—- DM hatte, und ab 17. April 1955 an die\nVerlage ron 1676 Zeitschriften gab, deren Kosten die\nGesellschaften nicht tragen konnten;\n\n“ .\n”\n\nc) daß er am 16. Pebruar und am 25. Juni 1955 für die Firmen\nDEE & Cap: TB und NO die Bürgschaft für\nalle Forderungen der Volksbank Ki zegen die vw\n‘für die Firma DM & CB auch bezüglich der Forderungen\ngegen die NEE) übernahm und sich als Geschäfisfünrer\nder TB am 8. Oktober 1955 für alle Schulden der\nDEE 5: CB Dei derselben Bank verbürgie;\n\na} daß er dem Direktor Lei der Volksbank Ki e:—-\nklärte, alle bei der Bank geführten Konten aller seiner\nGeseilschaften sollten im Geschäftsverkehr ais ein einheitliches Konto behandelt werden, und daß darauf eine\nReihe von Umbuchungen auf dem Konto vorgenommen wurden;\n\ne} daß er als Geschäftsführer der Firmen DW & CB;\nTOD: NH una VEREEB Geren Geschäfte miteinander\nvermengte;. nicht geirennt durchführte und am 50. Juni 1955\nVeriräge abschloß, durch welche die Firma BE & Cm\nalle Gewinne und Verluste der anderen Gesellschaften übernahm.\n\nDas in jedem Falle tateinheitlich begangene Vergehen\ndes übermäßigen Aufwandes erblickt die Strafkammer einmal in\nder umfangreichen Inserierung, des weiteren darin, daß der\nAngeklagte in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 8. Oktober\n1955 zu zwei bereits vorhandenen Personenkraftwagen (ein\nBorgward und ein DKW) noch vier Personenkraftwagen zum\nPreise von 38.252,80 DM, darunter einen Borgward 2400 zum\nPreise von 16.405.-- DM, zu Werbezwecken gekauft hat. Bei\nder Firma BEE & CM soll der Angeklagie außerdem übermäßigen Aufwand deswegen getrieben haben, weil er 1952/53\ntrotz der angespannten Vermögenslage dieser Gesellschaft\n155.000.-- DM in eine viel zu großzügige Musteranlage in\n\nKR gesteckt hat.\n\nen RE ET rn no\n\n2\n\nDer Angeklagte nahm von Kunden, die Fertighäuser bestellten, über die gesamte noch geschuldete Summe Wechsel.\nentgegen. Die Kunden akzeptierten jeweils Wechsel über die\nfäiligen Monatsraten, zusätzlich aber auch eine Reihe on\nVerlängerungswechseln, sogenannten Globalwechsein, die jeweils die gesamte rückständige Summe beiratn, je drei Monave\nspäter fällig waren und deren Betrag je um drei Monatisraten\ngeringer war als beim rorher fälligen Verlängerungswechsel.\nDie gesamte Wechselsumme des einzelnen Kunden betrug daher\nein Vielfaches, z.T: das Neunfache des von ihm noch zu zahlenden Betrages. Dabei versicherte der Angeklagte den Kunden,\ndaß sie aus den Giobalwechseln nie in Anspruch genommen wür- I\nden, wenn sie die Ratenwechsel einlösten. Die Globalwechsel\nsoiltien nur zur Kontrolle und Sicherung dienen. Entgegen diesem Versprechen gab der Angeklagte als Geschäftsführer der\ndrei erstgenannten Gesellschaften seit Ende 1952 Globalwechsel seinen Banken zum Diskont, sowie der Firma Wegt- Tip\nund dem Geschäftsführer der Firma iM zur Sicherung.\nDie Banken nahmen später die Akzeptanten jedoch nichi in\nAnspruch, da sie sich aus anderen Sicherheiten befriedigen\nkonnien. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht {\nals Betrug gegenüber den Banken, der Firma Wen-IB und\ndem Inhaber der Firma Lil beurteilt, da nur einem\nder vielen Globalwechsel eines Kunden eine echte Forderung\nzugrundegelegen und der Angeklagte über den Charakter der\nWechsel getäuscht und dadurch Kredit erlangt habe; ferner\nals eine Untreue gegenüber den Akzeptantien der Globalwechsel.\nWeitere Akte des forigesetzien Betruges liegen nach der Ansicht der Sirafkammer darin, daß der Angeklagte am 17. Avril\n1955 Inserate in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen ließ,\nund darin, daß er sich als Geschäftsführer der Tu in\nSeptember 1953 von der Firma Ko Klebeadressen liefern ließ»\nobwohl er demit rechnete, sie nichi bezahlen zu können. Das\nLandgericht nimmt bei den genannten Straftaten, soweit sie\n\njeweils eine Gesellschaft betrafen, Tateinheit als gegeben\nan. Tatmehrheit soll dagegen vorliegen, soweit der Angeklagte als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften gehandelt\nhat.\n\nDa der Angeklagte auch nicht für eine ordnungsmäßizge\nBuchführung und xechtzeitige Bilanzerrichiung der BB 2 CB;\nTEE v6 NEE gesorgt hatte, hat das Landgericht\nihn auch wegen drei Konkursvergehen nach 9240 Abs- 1 Nr. 3\nund 4 KO. 85 GmbHG verurteilt, wobei es von Taieinheit zwischen den Straftaten nach § 240 Abs. 1 Nr.» 3 und 4 KO ausgeht.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt. Er beanstandet\ndas Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n7. Abwegig ist die Ansicht der Revision, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 habe\nerörtert werden müssen. Dies kam schon wegen der Höhe der\nsusgespiochenen Strafen nicht in Betracht.\n\nII. Die Verfahrensrügen»\n\nIl» Ob das Landgericht die Seite 10 des Gutachtens\ndes mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen Dr. AB verlesen durfie, mag auf sich beruhen. Verlesen waren nämlich\nnur zwei von Dr. AB auf dieser Seite dargelegte Vor--\nkalkulationen über den Prospektversand, der sich an die\nInserierung anschloß und wesentliche Einnahmen aus der Ein-\nı1ösung der Nachnahmen für die Gesellschaft ergab, Die Urschrift dieser Vorkalkulation hat später Dr. AUEEB tei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge überreicht. Damit\nist ihr Inhalt zulässigerweise in die Haupiverhandlung einsefüh-t wordene\n\nER\n\n2. Die Revision meint, das Landgericht habe zahlreiche\nweitere Umstände aufklären müssen. Diese Aufklärungsrügen\nsind unbeachtlich. Zum Teil sind sie nicht in der durch § 44\nAbs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Zu einer\nAufklärungsrüge gehören nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Bezeichnung der noch aufzukl&renden\nTatsechen und die Angabe der Beweismittel, die der Tatrichter zux weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bemutzen\nkönnen und sollen (BGHSt 2, 168). In den Punkten I, 3, 5\nund 12 der Rechtfertigungsschrift gibt die Revision überhaupt kein Beweismittel an; zum Teil beruft sie sich allgemein auf Zeugen und Sachverständige (I, 4, 6, 7) oder nur auf\nSachverständigengutachten (I, 8, 9 und 10); unter {, 11 verlangt sie nur die Heranziehung der Geschäftsunterlagen der\nGesellschaften des Angeklagten. Der allgemeine Hinweis auf\nZeugen, ohne daß diese näher bezeichnet werden, und auf Geschäfisunterlagen, ohne Einzelangaben dazu, ist aber nicht\näie Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, Soweit die\nRevision sich auf Sachverständige beruft, geht die Rüge\nletzten Endes darauf hinaus, daß der vernommene Sachverständige nicht genügend befragt worden ist. Das Landgericht hatte\nnämlich den Landesprüfer CB als Sachverständigen gehört. Dieser war auch ersichtlich für die Beantwortung der\nvon der Revision aufgeworfenen Fragen zuständig und der Angeklagte und sein Verteidiger hätten Gelegenheit gehabt,\ndie für erforderlich gehaltenen Fragen an ihn zu steilen.\nEine Revision kann aber nicht damit begründet werden, daß\nein benutztes Beweismittel nicht erschöpft worden ist. Im\nübrigen sind die Bemängelungen der Revision zum großen Teil\nin Wirklichkeit Sachrügen, da sie in den meisten Punkten\ngeltend macht, der festgestellie Sachverhalt sei nicht eindeutig und rechtfertige nicht die Verurteilung.\n\n5, Die Revision sieht eine Verletzung des § 264 StPO\ndarin, daß der Angeklagte sich nach dem Eröffnungsbeschluß\ndes Vergehens nach den §§ 81 a GmbHG, 240 Abs. ı Nr. 1 KO\nin fünf Fällen schuldig gemacht haben soile, aber nur in\nvier Fällen nach den genannten Bestimmungen verurteilt worden sei. Sie meint, im fünften Falle sei keine Entscheidung\nergangen; der Angeklagte hätte insoweit freigesprochen werden müssen. Der Eröffnungsbeschluß warf dem Angeklagten in\ndieser Hinsicht vor, er habe eine weit über den Rahmen des\nlotiwendigen hinausgehende Werbung als Geschäftsführer für\ndie 2ünf Gesellschaften betrieben. Des Vergehens nach § 240\nArts. ı Nz., 1 KO kann der Angeklagte sich als Geschäftsführer\nder \"Pertighaus\" nicht schuldig gemacht haben, da es sich\nbei dieser Gesellscha?t nur um eine Gründungsgesellschaft\nund nicht um eine in Konkurs geratene GmbH handelt. Die\nInsertion für diese Gesellschaft, die der Angeklagte durchgeführt und die mindestens 6.712,02 DM Kosten verursacht\nhatte, hat die Strafkammer aber mit als Untreuehandlung\ngegenüber der \"DEM & CE\" und der \"THEM\" angeschen.\nDa sie demnach mit ebgeurteilt worden ist, kam ein Freispruch\nnicht in Betracht, Bei der neuen Verhandlung und Enischeidung. die wegen der Aufhebung auf die Sachrüge erforderlich\nist, wird die Strafkammer allerdings prüfen müssen, ob in\nder Insertion für die \"Pegppfpaus\" überhaupt eine Untreuehandlung liegt. Sollte sie dies verneinen, muß der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.\n\n4. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, da die\nStrafkammer die Tatsachen feststellt, in denen sie die\nstrafbaren Handlungen des Angeklagten sieht. Sofern diese\nzur Verurteilung nicht ausreichen sollten, würde es sich\num einen sachlich-rechilichen Fehler handeln.\n\nIII. Die Sachrüge.\n\nl. Auf Nachtragsanklage hat die Strafkammer weitere\ndem Angeklagten vorgeworfene Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 KO betreffend die vier Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung in das Verfahren einbezogen. Sie hat diese Vergehen\nals bewiesen angesehen, soweit die Buchführung und Bilanzziehung der \"DW & C.;, \"TE\" und \"To\" in Betracht kommen. Dagegen sind die Bücher der \"U\" seit ihrer\nGründung am 4, Mai 1953 oränungsmäßig geführt worden. Bei\ndieser Gesellschaft war bis zur Konkurseröffnung eine Bilanzziehung nicht nötig. In diesem Falle liegt also kein Vergehen\nnach § 240 Abs: 1 Nr. 3 und 4 KO vor. Da der Einbeziehungsbeschluß insoweit keine Tateinheit mit anderen Vergehen angenommen hai, hätte die Strafkammer den Angeklagten von diesem Vorwurf im vierten Falle freisprechen müssen (vgl. BGH\nUrt» v. 9. November 1952 - 2 StR 311/52; v. 27. März 1956 -\n1 StR 447/55). Darin, daß dieser Freispruch unterbiieben\nist, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, den der Senat\nnach § 354 StPO berichtigen konnte.\n\n2. Gesellschaftliche Untreue hat die Strafkamner zu\nRecht darin gesehen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer\nder TE. \"CHE und VE nicht für die Einzahlung\nder Stammeinlagen sorgte und daß er als Geschäftsführer der\nDEM & CE die viel zu großzügige Musteranlage in Kul-Ho EB errichteie und damit dieser Gesellschaft, der\nschon flüssige Mittel fehlien, weitere Mittel entzog, die\nsie zur Erfüllung anderer Verpflichtungen dringend benötigte.\nDaß die Musteranlage in ihrer Großzügigkeit nicht im Rahmen\neines geschäftlichen Wagnisses vertreten werden und der Angeklagie bei der mangelnden Liquidität der DEE & CB auch\nnicht davon ausgehen konnte, bedarf keiner weiteren Erdrteruß\nAuch die Vermengung der Geschäfte und des Vermögens der\n\n- 10 -\n\neinzelnen Geseilschaften uniereinander, für welche die Gewinn- und Verlustausschließungsverträge, die Bürgschaftsübernahmen und die Erklärungen gegenüber Direktor Le,\nalle Konten der vier Gesellschaften sollien als ein Konto\nangesehen werden, nur Anzeichen und Beispiele sind, ist\nrechtlich einwandfrei als gesellschaftliche Untreue beurteilt\nworden. Dadurch hat der Angeklagte einen Nachteil der Gesellschaften herbeigeführt, weil die mangelnde Ordnung und Übersicht bereits das Vermögen gefährdete. Diese Gefährdung ging\nsogar soweit, daß, wie die Strafkammer feststellt, nicht\neinmal der Angeklagte als Geschäftsführer ein sicheres Bild\nüber die Geschäftslage und die Höhe der Verschuldung havie.\n\nAllerdings hat nun die Strafkammer die einzelnen\ngerinn- unä Veriustausschließungsveriräge, Bürgschaftsübernahmen und Erklärungen gegenüber Direktor Ic für sich\ngesehen und gegenüber jeder Gesellschaft als eine gesellschaftliche Untreue angesehen. Für diese Annahme reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus. Dem Urteil\nkann nicht entnommen wäarden, ob und für welche Gesellschaft\ndie Verträge und Erklärungen einen Nachteil, der nicht nur\nin der mangelnden Ordnung und Übersicht besteht, herbeiführten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die. Gewinn— und Verlustausschließungsverträge, die Bürgschaftsübernahmen und\ndie Erklärungen gegenüber Direktor LCD für einzelne:\nGesellschaften nicht nur keinen Nachteil, sondern sogar einen Vorteil gebracht haben. Schon aus diesem Grunde müssen\ndie Verurteilungen wegen gesellschaftlicher Untreue aufgehoben werden. Die neue Verhandlung wird der Strafkammer\nGelegenheit geben, auch der Behauptung der Revision nachzugehen, daß der Angeklagte sich bei Abschluß der erwähnten\nVerträge in einem üblichen Rahmen bewegt und deshalb seine\nHandlungsweise für erlaubt gehalten habe,\n\nut ni Se anne anen a\n\n„11 -\n\nBedenken gegen die Verurteilung wegen geseilschaftlicher Untreue bestehen auch insoweit, als die Strafkammer\ndiese in der Belastung einzelner Gesellschaften mit der\nVerpflichtung zur Zahlung von Stammeinlagen für neu gegriündete Gesellschaften und in der umfangreichen Inserierung\nsieht. Selbst wenn der Angeklagte durch diese Handlungen\nim Ergebnis die Gesellschaften benachteiligt haben sollte,\nbraucht er sich dadurch nicht der gesellschaftlichen Untreue\nschuldig gemacht zu haben. Zu Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß ein Geschäftsführer, der sich in eine verfehlte und das Vermögen der Gesellschaft schädigende Srekulation einlasse, deswegen noch keineswegs immer zum Nachteil\nder Gesellschaft im Sinne des § 81 a GmbHG handle. Ein Geschäftsführer kann ohne strafrechtliche Folgen ein nach\nxaufmännischen Gesichtspunkten zu vertretendes geschäftliches Wagnis eingehen. Die Urteilsfeststellungen schließen\nnicht aus, daß sich der Angeklagte in diesem Rahmen bei der\nBelastung einzelner Gesellschaften mit den Stammeinlagen für\nandere Gesellschaften und bei der Inserierung gehalien hat.\nDa die Stammeinlage bei dem Umfang der sonstigen Geschäfte\nder Gesellschaften nicht als sehr hoch angesehen werden kann,\nbraucht der äußere Tatbestand des § 81 a GmbHG durch die\nBelastung der Gesellschaften mit der Stammeinlage für eine\nandere Gesellschaft nicht erfüllt zu sein. Für den inneren\nTatbestand ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, ob der\nAngeklagte sich von der jeweils neu gegründeten Gesellschaft\neine Besserung der Vermögenslage der mit der Stammeinlage\nbelasteten Gesellschaft versprächen konnte und was er sich\nim einzelnen bei seinem Tun gedacht hat.\n\nWas die Inserierung anbelangt, so stellt das Landgericht fest, daß allein infolge der Werbung von Januar bis\n\nAyxil 1953 für die Firma Woil- WEM Forderungen von\n170.000:-- DM gegen die Gesellschaften entstanden. Dazu\n\ns a 2\",\n[Z “\n\ndd\n\nkamen noch weitere hohe Forderungen der Verlage, die das\nLandgericht im einzelnen nicht festgestellt hat. In den\nswunächst eingeleiteien Vergleichsverfahren seiner Gesellschaften hat der Angeklagte selbst 71.089,75 DM Forderungen\nder Verlage anerkannt, bei denen aber zum Teil Zinsen und\nKosten der Rechtsverfolgung berücksichtigt sind. Zu’ diesen\nkamen noch die Kosien für die Prospekte und das Porto sowie\nKosten der laufenden Verwaltung, die sich im einzelnen aus\ndem Urteil nicht ergeben. Indessen standen diesen Schulden\nund Ausgaben ?ür die Inserierung Einnahmen der Firmen BE\n\n& CD: TH, TEE und VEREB von Januar bis Oktober\n1953 in Höhe von 580.173.-— DM gegenüber, die allein aus dem\nVersand von Prospekten herrührten. Die Prospekte wurden\ngegen Nachnahme an diejenigen versandt, die sich auf die\nTnaseraie hin gemeldet hatten. Nach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß dieses durch die Werbung\nexwirkte Einkommen höher gewesen ist als die dadurch entstandenen Unkosten. Da diese Einnahmen einen erheblichen Teil\n\nder Gesamteinkünfte der Gesellschaften darstellten, hätte\n\nes einer näheren Prüfung bedurft, ob die umfangreiche Werbung\ndes Angeklagten sich noch im Rahmen eines zu vertretenden\ngeschäftlichen Wagnisses hielt oder der Angeklagte dies\nwenigstens annahm. Ein derartiges Wagnis braucht auch beim\nFehlen flüssiger Mittel noch nicht strafbar zu sein, wenn\n\nder Angeklagte damit rechnen konnte und damit rechnete, daß\ndie Einnahmen, die der Prospektversand ergab, die Kosten für\ndie Inserierung etwa erreichen oder sogar übertreffen würden.\nDa er durch die Werbung flüssige Mittel hereinholte, machte\nauch der Umstand, daß er gegenüber den Verlagen das Zahlungsziel nicht einhalten wollte, sein Verhalten noch nicht ohne\nweiteres zu einer gesellschaftlichen Untreue.\n\nSoweit der Tatrichter in dem sonstigen Verhalten des\nAngeklagten fortgesetzten Betrug und Untreue sieht, kann dies\n\n- 15 -\n\nnur beanstandet werden, als er möglicherweise einen Betrug\nauch darin erblickt, daß der Angeklagte durch eine Täuschung\ndie Bewiiligung von Stundung der Forderungen des Lieferanten\nerreichte /S. 46 UA). Eine Stundung schädigt nur dann das\nVermögen des Stundenden, wenn die Stundung den wirischaft-\n]ichen Wert der Forderung mindert (BGHSt 1, 264). Insoweit\nfehlt es an jeglicher Feststellung:\n\n3. Daß das Landgericht Tateinheit zwischen der einwandfrei festgestellten Untreue und gesellschaftlicher Untreue angenommen hat, ist rechtlich nicht .zu beanstanden.\nAllerdings schließt § 81 a GmbHG in der Regel die Anwendung\ndes § 266 StGB aus. Hier handelt es sich jedoch um verschiedene Geschädigte, einerseits um die Gesellschaften,\nendererseits um die Akzeptanten der Globalwechsel, denen\ngegenüber der Angeklagte keine gesellschaftliche Untreue\nbegehen konnte.\n\n4. Ausdrücklich wendet sich die Revision gegen die\nVerurteilung wegen übermäßigen Aufwands. Aufwand im Sinne\ndes § 240 Abs» 1 Nr. 1 KO sind die Ausgaben und Aufwendungen,\ndie nach den durch Einkommen und Vermögen bezeichneten Verhältnissen des Schuldners das Notwendige und Übliche übersteigen. Er ist dann übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (vgl. BGHSt 3, 26; RGSt 70, 260; 63;\n229). Darunter fällt auch der übermäßige Aufwand zu Geschäftszwecken (BGH ’aa0 und Urt. v. 12. März 1953 - 5 StR 552/52 und\nvs 7. Oktober 1954 - 3 StR 535/53). Die Strafkammer hat diesen Begriff nicht verkannt, als sie die Errichtung einer\ngroßen Musteranlage in Kassel für rund 185.000 DM, deren\nGroßzügigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur\nangespannten Vermögenslage der \"Ben & cm\" stand, und den\nErwerb des für den persönlichen Gebrauch des Angeklagten be”\nstimmten Borgward 2400 zum Preise von 16.405.-— DM am\n\n- 14 -\n\n8. Oktober 1955, also kurz vor der Zahlungseinstellung im\nNovember 1953, als übermäßigen Aufwand ansah. Soweit sie\ndagegen den Ankauf der drei gebrauchten für Werbezwecke bestimmten Ford-Wagen als einen übermäßigen Aufwand beurteilt\nhat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, insbesondere\ndazu, welchen Ertrag die mit diesen Wagen hetriebene Werbung\nbrachte und was der Angeklagte sich bei ihrer Anschaffung\ndavon versprach. Da die Kraftfahrzeuge einen Wert darsiellten. ihr Kaufpreis nicht als übermäßig hoch festgestellt\nworden ist und sich aus ihrer Verwendung möglicherweise bald\ngrößere Einnahmen ergaben, welche die Anschaffungskosten\nrechtfertigten, brauchte der Ankauf die wirtschaftlichen\nKräfte der Gesellschaften nicht im Sinne des § 240 Abs. 1\nNr, 1 KO übermäßig zu beanspruchen. Für die Inserierungen\nfehlt es, wie unter III, 2 dargelegt worden ist, ebenfalls\nan genauen Feststellungen, so daß auch hier eine Nachprüfung,\nob das Landgericht zu Recht einen übermäßigen Aufwand angenonmen hat, dem Senat nicht möglich ist.\n\nZum inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO hat\ndie Strafkammer nicht ausdrücklich dargelegt, welche Schuldform vorliegt: Das Vergehen des übermäßigen Aufwandes kann\nvorsätzlich, aber auch fahrlässig begangen werden. Wie der\nZusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Tatsache\nergibt, deß die Strafkammer ein fortgesetzies Vergehen annimmt, liegt nach ihrer Ansicht Vorsatz vor. Zweckmäßigerweise wird das Landgericht bei der erneuten Hauptverhandlung\ndies ausdrücklich feststellen, wenn es wiederum zu dieser\nÜberzeugung kommt.\n\n5. Auch soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\nmangelhafter Buchführung und Unterlassens der Bilanzziehung\nverurteilt hat, fehlen Ausführungen darüber, ob der Angeklagve vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Entgegen der\nAuffassung der Strafkammer ist auch Tateinheit zwischen den\n\n|\n»\nw\nI\n\nVergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ausgeschlossen\n{BGH Urt. v: 12. März 1954 - 1 StR 625/53). Tateinheit setz;\nvoraus, daß die Handlungen, durch welche die Merkmale zweier\nTatbestände erfüllt werden, in wenigstens einem Punkte so\nsusammenfallen, daß mindestens ein Teil des Verhaltens zur\nHerstellung sowohl des einen wie des anderen Tatbestandes\nmitwirkt. Das ist bei der unordentlichen Buchführung und dem\nUnterlassen der Bilanzziehung nicht der Fall, Tateinheit wird\nnicht, wie die Strafkammer meint, dadurch begründet, daß die\nNichttilanssiehung eine Folge der mangelhaften Buchführung\nwar. Rechtlich möglich ist aber ein Fortsetzungszusammenhang\nzwischen vorsätzlich begangener unordentlicher Buchführung\nund vorsätzlicher Unterlassung der Bilansziehung (BGH 52 19544\n56), den die Strafkammer bei einer neuen Verhandlung gegebenenfalis prüfen muß»\n\n6. Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die\nsenstige Beurteilung des Verhältnisses der einzelnen Taten\nzueinander durch den Tatrichter., Die von ihm angenommenen\nJeweils fortgesetzten Untreuehandlungen gegenüber den vier\nGesellschaften stehen nach den bisherigen Feststellungen nicht\nin Tatmehrheit, von der die Strafkammer ohne nähere Begründung\nausgeht, sondern in Tateinheit zueinander. Mehrere Einzelakte bilden nach der Ansicht des Landgerichts Tatumstände\nder Untröue gegenüber allen oder mehreren Gesellschaften.\nUntreuehandlungen allen vier Gesellschaften miy beschränkter\nHaftung gegenüber sieht die Strafkammer in dem Abschluß des\nGewinn- und Verlustausschließungsvertrages vom 30. Juni 1955\nund in der übermäßigen Inserierung. Auch die Erklärung\ngegenüber Bankdirektor Lo, alle Konten der vier Gesellschaften bei der Volksbank KR sollten als ein Konto\n\nselnen Gesellschaften unterainander, sollen zugleich alle\nvier Gesellschaften geschädigt haben. Andere Handlungen solleN\n\n7\n\njeweils zwei oder drei der Gesellschaften benachteiligt haben, so die Erklärung vom 25, Juni 1955, durch Jie sich die\nFirmen DEM & CE: Te und NO Für alle Forderungen der Volksbank KB gegen die U verbürgten, und die\n‚Belastung einiger Gesellschaften mit der Verpflichtung zur\nZahlung von Stammeinlagen für neue Gesellschaften.\n\nAus allen diesen Gründen mußte das Urteil, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.\n\nBaidus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-376-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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