{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-11-04_2_StR_465_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-04","aktenzeichen":"2 StR 465/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bu 2\n\n2271 099\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf Heinrich M iS au: DsuumiEB.\ngeboren am ES 1955 in zum,\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom\n4. November 1959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 3. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes auf die Dauer\n\nvon drei Jahren untersagt worden.ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhanälung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheiv\nmit fortgeseizter Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung eines selbständigen Handeisgewerbes wurde ihm auf die Dauer von drei Jahren\nuntersagt.\n\nMit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen fehlerhafte Anwendung des sachiichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur zur Be-\n\nründung des Berufsverbots durchgreifende Rechtsmängel ergehen. Die Anordnung dieser Waßregei der Sicherung zcmmt nur in\nBetracht, wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat, daß\n\nsie im Zeitpunkt der Entiassung des Verurteilten aus der\nStrafhaft noch erforderlich ist (vgi. BGH GA i9F3, 1543\n\n1355, 149). Das Urteil der Strafkammer sagt aber nur, daß sich\nder Angeklagte durch seine Tat und durch sein gesamtes Geschöäftsverhalten - jedenfalls zur Zeit - als ungeeignet zur\nFührung eines selbständigen Handelsgewerbes erwiesen habe.\nWelche Wirkung die Strafverbüßung auf den bisher unbestraf-\n\nten Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer haben wirä, ist nicht\nerörtert. Es muß insbesondere sorgfältig geprüft werden, ob\ntrotz dieser Strafverbüßung die Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, daß vom Angeklagten weitere einschlägige Delikte zu\nbefürchten sind /BGH GA 1955, 151), Dabei erhebt sich bejahendenfalls die weitere Frage, ob die Betrügereien des Angeklagten\nes geboten erscheinen lassen, ihm den Betrieb eines selbständigen Handelsgewerbes schlechthin zu untersagen, oder ob\n\ndieses Verbot auf Handelsgewerbe bestimmter Art zu beschrän-\n\nken ist.\n\n-3-\n\nIn übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet. j\n\nBaldus | Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-04/2-str-465-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-04/2-str-465-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.178268+00:00"}}