{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_446_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-29","aktenzeichen":"2 StR 446/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 446/59 2259 086\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Ingeborg P ae 3 51\n\ndort geboren am lb 1930, zur Zeit in anderer Sache in\nUntersuchungshaft,\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzenäer,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n26. März 1959 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Unterschlagung zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Sie war auf der Straße von dem\nZeugen TEE (- P.) angesprochen worden und auf dessen\nEinladung zu einem Trunk mit ihm in eine Imbißstube gegangen,\nwo beide sich nebeneinander an die Bar setzten. Als P. während\ndes Aufenthalts dort einmal auf seine Armbanduhr sah, äußerte\ndie Angeklagte: \"Das ist aber eine schöne Uhr\". Sie löste das\nLederarmband der Uhr von seinem Arn, betrachtete die Uhr - ein\nFabrikat besonderer Art - und behielt sie an ihrem Arm. Sie\ntrug sie auch noch, als beide - auf Vorschlag der Angeklagten -\neine nur wenige Minuten entfernte andere Wirtschaft aufsuchten\nund sich dort niederließen. Während sie hier verweilten, erklärte die Angeklagte, einmal zur Toilette zu müssen, und verließ das Gastzimmer. P. ließ dies widerspruchslos geschehen,\nobwohl er wußte, daß sie noch seine Uhr trug, ohne auch nur\nhieran zu erinnern.\n\nNach geraumer Zeit mußte P. feststellen, daß die Angeklagte\nnit seiner Uhr fort war; sie hatte durch einen anderen Ausgang\ndas Haus verlassen.\n\nDas Landgericht nimmt an, P. habe den Mitgewahrsam an\nseiner Uhr in dem Augenblick verloren, als die Angeklagte auf\n. dem Weg zur Toilette die Tür. des Gastzimmers hinter sich\nschloß; indem er sie widerspruchslos — ohne an seine Uhr zu\nerinnern - in dem ihm völlig fremden Lokal aus dem Gastzimmer\nhabe gehen lassen, habe er ihr die Uhr anvertraut; es sei der\nAngeklagten nicht nachzuweisen, daß sie schon, als sie im Gastzimner vom Tische aufstand, die Absicht gehabt habe, die örtlichen Verhältnisse auszunutzen und mit der Uhr zu verschwinden.\nEs geht vielmehr davon aus, daß die Angeklagte den Gang zur\nToilette nicht vortäuschte, um sich mit der Uhr zu entfernen,\n\n- 3.\n\nsondern daß ihr erst draußen auf der Toilette der Gedanke kam,\ndie Uhr zu behalten. Es hält deswegen die Angeklagte lediglich\nder Unterschlagung für schuldig.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision geltend,\nnach dem festgestellten Sachverhalt sei die Angeklagte wegen\nDiebstahls zu verurteilen gewesen. Sie führt dazu aus, nach\nder Rechtsprechung und der Rechtslehre werde der Gewahrsam\nnicht schon durch eine zeitweilige räumliche Trennung der\nSache von dem Gewahrsamsinhaber beseitigt, deswegen habe\ntrotz des Hinausgehens der Angeklagten aus dem Gastzimmer\nP. als Gewahrsamsinhaber und Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt behalten, als die Angeklagte mit der Uhr am Arm\ndas Gastzimmer verlassen und die Toilette aufgesucht habe; ein\nGauerndes Hindernis habe der Ausübung seiner Verfügungsgewalt\nnicht entgegengestanden; seine Herrschaftsmacht habe erst aufgehört, als die Angeklagte das Haus verlassen habe. Demit habe\nsie den Mitgewahrsam des P. an seiner Uhr gebrochen und eigenen\nAlleingewahrsam begründet, so daß bei ihrer Absicht, die Uhr\nsich rechtswidrig zuzueignen, in diesem Augenblick Diebstahl\nvon ihr begangen worden sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch.\n\nGewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen\ngetragenes Herrschaftsverhältnis über die Sache. Es muß so beschaffen sein, daß der Verwirklichung des Herrschaftswillens\ndes Herrn zur unmittelbaren Einwirkung keine Hindernisse entgegenstehen (RGSt 60, 271, 272).\n\nOb ein solches Herrschaftsverhältnis besteht, beurteilt\nsich nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens und\nhängt von der tatsächlichen Gestaltung des Falles ab, ist also\nin wesentlichen eine Tatfrage. Dabei ist zu beachten, daß der\nsewahrsam an einer Sache nicht schon deshalb ausgeschlossen ist,\n\n-4-\n\nweil sie sich nicht im unmittelbaren räumlichen Bereich ihres\nHerrn befindet und weil dieser einer gewissen Zeit bedarf,\n\num seinen Herrschaftswillen auszuüben, daß aber andererseits\neine Sache der Herrschaft des Berechtigten entzogen sein kann,\nobwohl sie sich noch in seinem räumlichen Bereich befindet\n(RGSt 52, 75).\n\nDas Landgericht hat nun festgestellt, P. sei, da er die\nRäumlichkeiten nicht gekannt habe, nicht in der Lage gewesen,\ntentscheidenden Einfluß auf die Ereignisse hinter der vom\nGastzimmer zur Toilette führenden Tür zu nehmen\". Das heißt,\ner war nicht in der Lage, seinen Herrschaftswillen bezüglich\nseiner am Arm der Angeklagten befindlichen Uhr auszuüben,\nnachdem sie die Gaststube verlassen hatte. Gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie trägt\ndie Annahme, daß vom Augenblick, als die Angeklagte die Gaststube verließ, P. den Gewahrsam an der Uhr verlor. Ob er, indem er die Angeklagte mit seiner Uhr aus der Gaststube nach\nder Toilette gehen ließ, ihr überdies, wie das Landgericht annimmt, die Uhr \"anvertraute\", also seinen Herrschaftswillen\naufgab, kann dabei auf sich beruhen. Den Gewahrsam hatie er\nmit der Möglichkeit, auf die Uhr einzuwirken, verloren. Da das\nLandgericht nicht feststellen konnte, daß die Angeklagte schon beim\nVerlassen der Gaststube den Willen hatte, die Uhr für sich zu\nbehalten und somit dem P. dauernd zu entziehen und sich zuzueignen, schied die Annahme eines Diebstahls aus.\n\nDa die Urteilsbegründung auch sonst nicht erkennen 1äßt,\ndaß der Strafkammer bei ihrer Entscheidung ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist, muß der Revision der Staatsanwaltschaft der\nErfolg versagt bleiben.\n\n5.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten:\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-29/2-str-446-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-29/2-str-446-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.957507+00:00"}}