{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_445_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-28","aktenzeichen":"2 StR 445/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 443/59 | 2259 088\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Helmtt H EEEEEB zu: TEE.\ngeboren au ER 1910 irn Dem,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Okvober 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.tr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestiellter m\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf üle Revision des Angeklagten wird gas Urteil\nges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24 Juni\n1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nGazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand--\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine\nSachrüge erhebt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nIn allen 15 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt\nworden ist, liegt der äußere und innere Tatbestand des Be--\ntruges vor. Die Strafkammer hat jedoch in einigen Fällen\nauch die Kosten, die durch Erwirkung eines vollsireckbaren\nTiteis und fruchtlose Zwangsvollstreckung entstanden sind,\nals Schaden im Sinne des § 263 StGB angesehen. Darin liegt\nein Rechtsfehler. Denn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlaßt, muß die Vermögensschädigung unmittelbar\nherbeiführen. Dazu gehören später entstandene Kosten nicht\nıBGHSt 6, 116). Die Strafkammer hat ersichtlich als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen in den Fällen\nIII, 2 (PM) 71,78 IM Kosten neben 750,--- DM Darlehensschaden, III, 4 (KB und Be) nicht der Höhe nach pezeichnete Kosten, III, 6 (CE) mindestens 100,.--- DM\nKosten. Ob sie in dem Falle III, 11 (Dr. REED - TouuiniB\n& Co.) neben 3 000,-— DM Darlehen auch 800,-— IM Kosten, die\ndem Zeugen Dr. RE durch Einklagung einer vom Angeklagten\nabgetretenen angeblichen Forderung entstanden sind, als Betrugsschaden angesehen hat, ist nicht ganz klar. Danach\nist der Schaden im Falle Pi und möglicherweise auch im\nFalle Dr. R@EB. geringer. Dagegen beträgt der Schaden in\nGen Fällen Kl una Di sowie CE mchr als die\nStrafkammer angenommen hat. Sie hat nämlich die später\nzurückgezahlten je 200,-— IM in den Schaden nicht eingerechnet, obwohl durch die Rückzahlung nur. der durch den Betrug bereits herbeigeführte Schaden zum Teil wieder gut gemacht wurde. Der Betrag der Kosten war jedoch jeweils geringer als 200,-— DM.\n\nm\n\nDiese fehlerhafte Berechnung im Falle Pe una nöglicherweise auch im Falle Dr. RP hat sich auf den Straiausspruch nicht ausgewirkt. Denn die Strafkammer hai in elf\nFällen, zu denen auch der Fall | gehört, die unierschiedliche Höhe des Schadens bei der Strafzumessung ausdrücklich\nnicht berücksichtigt. Im Falle Dr. RB ist ebenso wie in\nden Fällen Fp und Dip GmbH zwar der hohe Vermögensschaden strafschärfend verwertet worden. Obwohl der Schaden\nDr. REED Höher ist als der des Zeugen FW, ist aber für\nbeide Betrugsfälle eine Strafe von je fünf Monaten Gefängnis\nausgesprochen.\n\nDagegen muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\nIn diesen hai die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten und zwei Wochen einbezogen, die das Antsgericht in\nWeißenburg i.B. am 28, Mai 1958 ausgesprochen hatte. Wie aus\ndem angefochtenen Urteil hervorgeht, handelt es sich dabei\num eine üesamtstrafe. Diese hat das Landgericht bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe einfach übernommen. So darf je-Goch nicht verfahren werden. Vielmehr ist die bisherige Gesamtstrafe aufzulösen. Die darin enthaltenen Einzelstrafen\nmüssen in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGHSt\n12, 99; RGSt 44, 302). Der Senat kann diesen Fehler nicht berichtigen, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche\nREinzelstrafen das Amtsgericht in Weißenburg i.B. in seinem\nUrteil vom 28. Mai 1958 verhängt und der Gesamtstrafenbildung zu Grunde gelegt hat. Das Landgericht wird bei der neuen\nEntscheidung zu berücksichtigen haben, daß bei der Bildung\n\nan\n\neiner neuen Gesamistrafe die frühere Gesamtstrafe aufgelöst\nwird, die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen aber nicht\nwegfallen (BGHSt 12, 99).\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenssei\nMenges Kirchhof\n\n——u ie\n\nrt ri sa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-445-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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