{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_394_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-28","aktenzeichen":"2 StR 394/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 2259 089\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Nachtportier Josef T aus KE ;\ngeboren am ip 1922 in , zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahis i:R. U.A,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom\n29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urtieii des\nLandgerichts in Köln vom 7.Januar 1959 wird verwcorfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat äie Kosten des Rechtsmitveis zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 8. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monave\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nru an nn a m au an em an em\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Till wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfail in acht\nFällen, wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls\nim Rückfall und wegen vorsätzlicher leichter Körperverlei--\nzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Siaatsgewalt zu\neiner Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Zuchihaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsich; für zulässig erklärt. Seine Rerision hat keinen\nErfolg.\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet sie, das Gericht habe\ndem Antrage des Angeklagien, die von ihm benannten Zeugen\ndarüber zu hören, daß er zur Tatzeit am iO. September 1958\nzwischen 1 und 4 Uhr nachts sich in K@B in der Casisiätie\n“pn TED aufgehalten habe, nicht stattgegeben. Das Hauptrerhandlungsprotokoll ergibt, daß der Angeklagte einen Be-.\nweisamtrag dieses Inhalts nicht gesteilt hai. Er hat vielmehr im Anschluß an seine Bitte um Freispruch beantragt,\nereniuell die Entlastungszeugen zu vernehmen, die er der\nStaatsanwaltschaft schriftlich angezeigt habe. Ersichilich\nmeint die Revision diesen Antrag. Das Landgericht ist nicht\nauf ihn eingegangen und hat ihn auch im Urteil nicht beschie--\nden.\n\nDieser Antrag war kein ordnungsmäßiger Beweisamtrag;\ndenn er gab weder die Tatsachen an, über äie Beweis erhoben\nwerden, noch die Beweismittel, mit denen dies geschehen sollte. Was die Beweismittel anlangt, so genügte nicht, daß der\nAngeklagte summarisch die Vernehmung der Zeugen beantragie,\n.auf die er sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Staatsanweltschaft gegenüber berufen hatte. Er hätte sie einzeln.\n\nangeben und sagen müssen, über welche auf die Frage der\nSchuld bezügliche bestimmt bezeichnete Tatsache jeder einzelne Zeuge verncmmen werden sclite. Da dem Beweisamtrag\n\nso, wie er angebrach] die erforderliche Bestimmtheit fehlte,\nwar das Landgericht nicht in der lage, sachlich auf ihn einzugehen, d.h. eniweder ihm stattzugeben oder aber ihn aus\neinem der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angeführten Gründe zu\nverwerfen.\n\nNun hat allerdings das Gericht, wenn es zum Zwecke der\nVahrheitserforschung erforderlich ist, darauf hinzuwirken,\ndaß ein unklar oder unbestimmt gehaltener Antrag verdeut--\nlicht oder inhaltlich ergänzt wird. Daß das Landgericht dies\nnicht getan und dadurch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts {§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, rügt die Revision\njedoch nicht. Eine Rüge dieses Inhalts könnte auch keinen Er.\nfolg haben. Im Ermittlungsverfahren sind sämtliche Personen,\ndie der Angeklagte dafür benannt hatte, daß er sich zur Zeit\ndes Einbruches und während der Zeit, in der der gestohlene\nveldschrank ins Sup scehracht und äcri geöffnet\nwurde, an anderen Orten befunden habe, polizeilich gehört\nworden. Sie haben dabei erklärt, daß sie die Angaben des\nAngeklagten nicht bestätigen könnten. Die Polizeibeamten,\ndie die Personen befragt haben, sind in der Hauptverhandlung\nals Zeugen vernommen worden. Unter diesen besonderen Umständen gebot es die Pflicht zur Erforschung des wahren Sachrverhaltes angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht,\nden Angeklagten zu veranlassen, für den Fall. daß er ernstlich die Vernehmung der im £rmittlungsverfahren von ihm zum\nBeweise des Alibi genannten und daraufhin polizeilich befragten Personen wollte, den Anirag durch Benennung der einzelnen Zeugen und Angabe des jeweiligen Beweisihemas zu ergänzen.\n\nDa der Beweisamtrag unzulässig war, ist der Angeklagte\ndadurch, daß der Antrag im Urteil nicht ausdrücklich verworfen worden ist, nicht beschwert.\n\nNach allem greift die Verfahrensrüge nicht durch.\nDie Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen\n\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-394-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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